§ 499 Geo. Wiederaufnahme

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Anträge auf Wiederaufnahme sind zu den Akten des abgeschlossenen Verfahrens zu nehmen.

(2) (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.2013

(1) Anträge auf Wiederaufnahme sind zu den Akten des abgeschlossenen Verfahrens zu nehmen.

(2) (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)

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