Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2025
(1)Absatz einsAnträge auf Wiederaufnahme sind zu den Akten des abgeschlossenen Verfahrens zu nehmen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehobendurch BGBl. II Nr. 452/2008)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2008,)
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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