§ 505 Geo. Namenverzeichnisse zu den Registern in Strafsachen

Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Bei den Bezirksgerichten ist in jeder Abteilung zu den Registern U und Z, nach Bedarf auch zum Register Hs, ein gemeinsames Namenverzeichnis zu führen.

(2) Bei den Gerichtshöfen I. Instanz ist in der Einlaufstelle ein Namenverzeichnis zum Register Vr und in jeder Abteilung ein Namenverzeichnis zu den dort geführten Registern mit Ausnahme des Registers Ns zu führen. Der Gerichtsvorsteher kann anordnen, daß auch zum Register Ns oder zu einzelnen Abschnitten dieses Registers (zum Beispiel für Tilgungssachen) ein Namenverzeichnis zu führen ist. Er entscheidet, ob in den Abteilungen das Namenverzeichnis für alle Register gemeinsam zu führen oder ob für einzelne Register besondere Namenverzeichnisse anzulegen sind.

(3) Der Gerichtsvorsteher kann anordnen, daß zum Hs-Register ein alphabetisches Verzeichnis der ersuchenden Amtsstellen geführt wird.

(4) Bei den Oberlandesgerichten ist ein Namenverzeichnis zu führen, das die Register Ns und Bs umfaßt.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 505 Geo.


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 505 Geo. selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 505 Geo.


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 505 Geo.


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 505 Geo. eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 504 Geo.
§ 506 Geo.