§ 510 Geo.

Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) In Spalte 3 des Registers ist gegebenenfalls auch der Name einer Gegenpartei, ferner die Geschäftszahl des von einer anderen Behörde einlangenden Stückes einzutragen. In Spalte 5 sind Tag und Art einer etwaigen Vorerledigung oder der Name des Berichterstatters, dem der Akt übergeben wurde, sodann der Tag der endgültigen Erledigung anzugeben. In Spalte 6 ist, wenn der Akt zu den Akten einer Geschäftsgruppe oder zu einem Sammelakt genommen wird (§ 513), die ziffermäßige Bezeichnung der Geschäftsgruppe oder die Bezeichnung des führenden Aktes einzutragen.

(2) Über die Eintragung der Akten, die wegen ihres geheimzuhaltenden Inhaltes vom Gerichtsvorsteher verschlossen gehalten werden, trifft der Gerichtsvorsteher die erforderlichen Anordnungen.

In Kraft seit 01.01.1953 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 510 Geo.


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 510 Geo. selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 510 Geo.


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 510 Geo.


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 510 Geo. eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 509 Geo.
§ 511 Geo.