§ 488 Geo. Besondere Bestimmungen für das HR-Register

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
§ 488. Besondere Bestimmungen für das Ur-Register.

(1) Wird ein Antrag auf BestrafungIm Ermittlungsverfahren sind gerichtliche Erledigungen entsprechend der St-Zahl der antragstellenden Staatsanwaltschaft unter einer Zahl im vereinfachten Verfahren gestellt, so sind den Eintragungen in den Spalten 9 und 10 die Buchstaben “VV “ mit Farbstift beizusetzenHR-Register zu vereinigen.

(2) AlsWird ein Ermittlungsakt (§ 34c StAG) nach Erledigung anderer Art (Spalte 11) kommen außer denaller offenen Anträge an die Staatsanwaltschaft übermittelt, so ist er im § 485 genannten FällenRegister abzustreichen. Bei Anträgen auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft ist der Akt nach Einlieferung des Beschuldigten in Betracht:die Justizanstalt erst abzustreichen, wenn der Beschuldigte freigelassen oder Anklage eingebracht worden ist. Wird der Ermittlungsakt dem Gericht zu einem späteren Zeitpunkt neuerlich vorgelegt, wird er unter der gleichen Zahl weitergeführt.

a)

die Übertragung der Führung einer Strafsache durch die Ratskammer an ein Bezirksgericht, zum Beispiel “3. 10. § 12 BG. Mödling”;

b)

bei Auslieferungsbegehren die Bewilligung oder Verweigerung der Auslieferung;

c)

die nicht auf Grund mündlicher Verhandlung gefällte Entscheidung über die außerhalb eines anhängigen Strafverfahrens gestellten Anträge auf Bestätigung der vorläufigen Beschlagnahme eines Druckwerkes, auf Anordnung einer Beschlagnahme oder des Verfalls.

(3) Die SachenWird ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren, das bereits im UrHR-Register sind abzustreichen;erfasst ist, getrennt (§ 27 StPO), so ist für jeden St-, UT- oder BAZ-Fall ein gesonderter HR-Fall anzulegen, sofern zum getrennten Verfahren offene Anträge an das Gericht bestehen oder sich Beschuldigte im getrennten Verfahren in Untersuchungshaft befinden. Wird das getrennte Verfahren weder an eine andere Staatsanwaltschaft abgetreten noch bei der selben Staatsanwaltschaft in ein anderes Verfahren einbezogen, das bereits im HR-Register erfasst ist, so bleibt auch für das neue Verfahren die selbe Geschäftsabteilung des Gerichts zuständig, die für das ursprüngliche Ermittlungsverfahren zuständig war.

1.

wenn der Akt an den Vorsitzenden oder an den Einzelrichter im vereinfachten Verfahren abgegeben wird (Spalte 10);

2.

wenn die Sache auf andere Art erledigt wird (Spalte 11). Wird nach Übertragung einer Sache an das Bezirksgericht gemäß § 12 StPO. wieder der Untersuchungsrichter mit der Fortführung der Sache betraut, so sind, falls es noch im Anfallsjahre geschieht, der Abstrich und die Eintragung in der Spalte 11 zu tilgen (§ 367 Abs. 5); geschieht es später, so ist die Sache ins Register neu einzutragen

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 01.01.1953 bis 31.12.2008
§ 488. Besondere Bestimmungen für das Ur-Register.

(1) Wird ein Antrag auf BestrafungIm Ermittlungsverfahren sind gerichtliche Erledigungen entsprechend der St-Zahl der antragstellenden Staatsanwaltschaft unter einer Zahl im vereinfachten Verfahren gestellt, so sind den Eintragungen in den Spalten 9 und 10 die Buchstaben “VV “ mit Farbstift beizusetzenHR-Register zu vereinigen.

(2) AlsWird ein Ermittlungsakt (§ 34c StAG) nach Erledigung anderer Art (Spalte 11) kommen außer denaller offenen Anträge an die Staatsanwaltschaft übermittelt, so ist er im § 485 genannten FällenRegister abzustreichen. Bei Anträgen auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft ist der Akt nach Einlieferung des Beschuldigten in Betracht:die Justizanstalt erst abzustreichen, wenn der Beschuldigte freigelassen oder Anklage eingebracht worden ist. Wird der Ermittlungsakt dem Gericht zu einem späteren Zeitpunkt neuerlich vorgelegt, wird er unter der gleichen Zahl weitergeführt.

a)

die Übertragung der Führung einer Strafsache durch die Ratskammer an ein Bezirksgericht, zum Beispiel “3. 10. § 12 BG. Mödling”;

b)

bei Auslieferungsbegehren die Bewilligung oder Verweigerung der Auslieferung;

c)

die nicht auf Grund mündlicher Verhandlung gefällte Entscheidung über die außerhalb eines anhängigen Strafverfahrens gestellten Anträge auf Bestätigung der vorläufigen Beschlagnahme eines Druckwerkes, auf Anordnung einer Beschlagnahme oder des Verfalls.

(3) Die SachenWird ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren, das bereits im UrHR-Register sind abzustreichen;erfasst ist, getrennt (§ 27 StPO), so ist für jeden St-, UT- oder BAZ-Fall ein gesonderter HR-Fall anzulegen, sofern zum getrennten Verfahren offene Anträge an das Gericht bestehen oder sich Beschuldigte im getrennten Verfahren in Untersuchungshaft befinden. Wird das getrennte Verfahren weder an eine andere Staatsanwaltschaft abgetreten noch bei der selben Staatsanwaltschaft in ein anderes Verfahren einbezogen, das bereits im HR-Register erfasst ist, so bleibt auch für das neue Verfahren die selbe Geschäftsabteilung des Gerichts zuständig, die für das ursprüngliche Ermittlungsverfahren zuständig war.

1.

wenn der Akt an den Vorsitzenden oder an den Einzelrichter im vereinfachten Verfahren abgegeben wird (Spalte 10);

2.

wenn die Sache auf andere Art erledigt wird (Spalte 11). Wird nach Übertragung einer Sache an das Bezirksgericht gemäß § 12 StPO. wieder der Untersuchungsrichter mit der Fortführung der Sache betraut, so sind, falls es noch im Anfallsjahre geschieht, der Abstrich und die Eintragung in der Spalte 11 zu tilgen (§ 367 Abs. 5); geschieht es später, so ist die Sache ins Register neu einzutragen

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