§ 382 Geo. Äußere Bezeichnung des Aktes

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.12.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAuf dem Aktenrücken, Aktendeckel oder Aktenumschlag sind das Gericht und das Aktenzeichen anzuführen.
  2. (2)Absatz 2Auf den Akten sind außen ersichtlich zu machen;
    1. 1.Ziffer einsbei Sachen, die mit anderen verbunden sind, dieser Umstand durch die Worte „verbunden mit ........“;
    2. 2.Ziffer 2die Erteilung des Armenrechtes, zum Beispiel „Armenrecht des Beklagten S. 17“. Endet das Armenrecht, so ist der Vermerk richtigzustellen;die Erteilung des Armenrechtes, zum Beispiel „Armenrecht des Beklagten Sitzung 17“. Endet das Armenrecht, so ist der Vermerk richtigzustellen;
    3. 3.Ziffer 3die Gebührenfreiheit aus anderen Gründen;
    4. 4.Ziffer 4ein gerichtlicher Erlag (zum Beispiel Kostenvorschuß, Sicherheitsleistung). Bei gänzlicher Ausfolgung des Erlages ist der Vermerk zu streichen, bei teilweiser richtigzustellen;
    5. 2.Ziffer 2(Anm.: richtig wäre 5.) die Berechnung und Vorschreibung der Gebühren und Kosten, soweit sie nicht automationsunterstützt erfolgt (§ 210 Abs. 5) oder das Unterbleiben der Berechnung (§ 215 Abs. 1);Anmerkung, richtig wäre 5.) die Berechnung und Vorschreibung der Gebühren und Kosten, soweit sie nicht automationsunterstützt erfolgt (Paragraph 210, Absatz 5,) oder das Unterbleiben der Berechnung (Paragraph 215, Absatz eins,);
    6. 6.Ziffer 6wenn der Akt wegen seines Inhaltes oder wegen der beteiligten Personen von geschichtlicher oder kultureller Bedeutung für die Erforschung und das Verständnis der Geschichte und Gegenwart in politischer, wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Hinsicht sowie bezüglich Gesetzgebung, Rechtsprechung, Verwaltung und den Schutz allgemeiner oder besonderer bürgerlicher Rechte ist, auf Anordnung des Richters der Vermerk „Von historischer Bedeutung, nicht vernichten!“
    7. 6a.Ziffer 6 awenn sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellt, dass die Voraussetzungen nach Z 6 vorliegen, der Vermerk „Von historischer Bedeutung, nicht vernichten!“. Eine Überprüfung eines Aktes mit dem Ziel des nachträglichen Anbringens eines derartigen Vermerks kann nur aufgrund einer begründeten Stellungnahme eines Leiters einer anerkannten wissenschaftlichen Einrichtung angeregt werden.wenn sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellt, dass die Voraussetzungen nach Ziffer 6, vorliegen, der Vermerk „Von historischer Bedeutung, nicht vernichten!“. Eine Überprüfung eines Aktes mit dem Ziel des nachträglichen Anbringens eines derartigen Vermerks kann nur aufgrund einer begründeten Stellungnahme eines Leiters einer anerkannten wissenschaftlichen Einrichtung angeregt werden.
    8. 7.Ziffer 7die in den ADV-Handbüchern Justiz des Bundesministeriums für Justiz festgelegten Fallcodes.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 469/2013)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,)

  3. (4)Absatz 4Solange der Vermerk nach Abs. 2 Z 4 nicht gestrichen oder nach Abs. 2 Z 5 nicht angebracht ist, dürfen Akten nicht an das Aktenlager abgegeben werden.Solange der Vermerk nach Absatz 2, Ziffer 4, nicht gestrichen oder nach Absatz 2, Ziffer 5, nicht angebracht ist, dürfen Akten nicht an das Aktenlager abgegeben werden.

Stand vor dem 03.12.2024

In Kraft vom 01.01.2014 bis 03.12.2024
  1. (1)Absatz einsAuf dem Aktenrücken, Aktendeckel oder Aktenumschlag sind das Gericht und das Aktenzeichen anzuführen.
  2. (2)Absatz 2Auf den Akten sind außen ersichtlich zu machen;
    1. 1.Ziffer einsbei Sachen, die mit anderen verbunden sind, dieser Umstand durch die Worte „verbunden mit ........“;
    2. 2.Ziffer 2die Erteilung des Armenrechtes, zum Beispiel „Armenrecht des Beklagten S. 17“. Endet das Armenrecht, so ist der Vermerk richtigzustellen;die Erteilung des Armenrechtes, zum Beispiel „Armenrecht des Beklagten Sitzung 17“. Endet das Armenrecht, so ist der Vermerk richtigzustellen;
    3. 3.Ziffer 3die Gebührenfreiheit aus anderen Gründen;
    4. 4.Ziffer 4ein gerichtlicher Erlag (zum Beispiel Kostenvorschuß, Sicherheitsleistung). Bei gänzlicher Ausfolgung des Erlages ist der Vermerk zu streichen, bei teilweiser richtigzustellen;
    5. 2.Ziffer 2(Anm.: richtig wäre 5.) die Berechnung und Vorschreibung der Gebühren und Kosten, soweit sie nicht automationsunterstützt erfolgt (§ 210 Abs. 5) oder das Unterbleiben der Berechnung (§ 215 Abs. 1);Anmerkung, richtig wäre 5.) die Berechnung und Vorschreibung der Gebühren und Kosten, soweit sie nicht automationsunterstützt erfolgt (Paragraph 210, Absatz 5,) oder das Unterbleiben der Berechnung (Paragraph 215, Absatz eins,);
    6. 6.Ziffer 6wenn der Akt wegen seines Inhaltes oder wegen der beteiligten Personen von geschichtlicher oder kultureller Bedeutung für die Erforschung und das Verständnis der Geschichte und Gegenwart in politischer, wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Hinsicht sowie bezüglich Gesetzgebung, Rechtsprechung, Verwaltung und den Schutz allgemeiner oder besonderer bürgerlicher Rechte ist, auf Anordnung des Richters der Vermerk „Von historischer Bedeutung, nicht vernichten!“
    7. 6a.Ziffer 6 awenn sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellt, dass die Voraussetzungen nach Z 6 vorliegen, der Vermerk „Von historischer Bedeutung, nicht vernichten!“. Eine Überprüfung eines Aktes mit dem Ziel des nachträglichen Anbringens eines derartigen Vermerks kann nur aufgrund einer begründeten Stellungnahme eines Leiters einer anerkannten wissenschaftlichen Einrichtung angeregt werden.wenn sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellt, dass die Voraussetzungen nach Ziffer 6, vorliegen, der Vermerk „Von historischer Bedeutung, nicht vernichten!“. Eine Überprüfung eines Aktes mit dem Ziel des nachträglichen Anbringens eines derartigen Vermerks kann nur aufgrund einer begründeten Stellungnahme eines Leiters einer anerkannten wissenschaftlichen Einrichtung angeregt werden.
    8. 7.Ziffer 7die in den ADV-Handbüchern Justiz des Bundesministeriums für Justiz festgelegten Fallcodes.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 469/2013)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,)

  3. (4)Absatz 4Solange der Vermerk nach Abs. 2 Z 4 nicht gestrichen oder nach Abs. 2 Z 5 nicht angebracht ist, dürfen Akten nicht an das Aktenlager abgegeben werden.Solange der Vermerk nach Absatz 2, Ziffer 4, nicht gestrichen oder nach Absatz 2, Ziffer 5, nicht angebracht ist, dürfen Akten nicht an das Aktenlager abgegeben werden.

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