§ 378 Geo. Seitenzahlen und Aktenbände

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Blätter der Akten, die aus mehr als einem Bogen bestehen, sind von der Geschäftsabteilung in der rechten oberen Ecke der Vorderseite mit Seitenzahlen zu versehen. Als Seitenzahlen sind nur ungerade Zahlen zu verwenden, die geraden dienen, ohne daß sie angeschrieben werden, zur Bezeichnung der Rückseite. Zustellausweise sind niemals, Beilagen nur dann mit Seitenzahlen zu versehen, wenn sie bestimmt sind, dauernd beim Akte zu bleiben, wie besondere Vollmachten, Kostenverzeichnisse und Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe.

(2) Sehr umfangreiche Akten sind in Bänden zu ungefähr 500 Seiten anzulegen; in jedem Band beginnen die Seitenzahlen mit 1.

(3) Umschläge für Beilagen (§ 379), Aktenübersichten (§ 380), Zustellblätter (§ 398 Abs. 2), Übersichtsblätter (§ 402), Pflegschaftsbogen (§ 423§ 402), Standesausweise und Dienstbeschreibungen (§ 520), VerzeichnisseVerzeichnisblätter der Gebühren und Kosten (§ 214 Abs. 2), die rücklangenden Zahlungsaufträge (§ 220 Abs. 1), Urschriften von Zahlungsanweisungen oder Löschungsverfügungen (§ 232 Abs. 1 oder 2) und die sonstigen Geschäftsstücke, die die Einbringung von Gebühren und Kosten betreffen, des Vorschreibungsverfahrens (§ 214 Abs. 3) sind den Akten ohne Seitenzahl und ohne Ordnungsnummer beizulegen; hiebei sind mehrere,wobei die Einbringung von Gebühren und Kosten betreffende Geschäftsstücke des Vorschreibungsverfahrens in einen Umschlag zu geben und vorne in den Akt einzulegen sind.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.2013

(1) Die Blätter der Akten, die aus mehr als einem Bogen bestehen, sind von der Geschäftsabteilung in der rechten oberen Ecke der Vorderseite mit Seitenzahlen zu versehen. Als Seitenzahlen sind nur ungerade Zahlen zu verwenden, die geraden dienen, ohne daß sie angeschrieben werden, zur Bezeichnung der Rückseite. Zustellausweise sind niemals, Beilagen nur dann mit Seitenzahlen zu versehen, wenn sie bestimmt sind, dauernd beim Akte zu bleiben, wie besondere Vollmachten, Kostenverzeichnisse und Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe.

(2) Sehr umfangreiche Akten sind in Bänden zu ungefähr 500 Seiten anzulegen; in jedem Band beginnen die Seitenzahlen mit 1.

(3) Umschläge für Beilagen (§ 379), Aktenübersichten (§ 380), Zustellblätter (§ 398 Abs. 2), Übersichtsblätter (§ 402), Pflegschaftsbogen (§ 423§ 402), Standesausweise und Dienstbeschreibungen (§ 520), VerzeichnisseVerzeichnisblätter der Gebühren und Kosten (§ 214 Abs. 2), die rücklangenden Zahlungsaufträge (§ 220 Abs. 1), Urschriften von Zahlungsanweisungen oder Löschungsverfügungen (§ 232 Abs. 1 oder 2) und die sonstigen Geschäftsstücke, die die Einbringung von Gebühren und Kosten betreffen, des Vorschreibungsverfahrens (§ 214 Abs. 3) sind den Akten ohne Seitenzahl und ohne Ordnungsnummer beizulegen; hiebei sind mehrere,wobei die Einbringung von Gebühren und Kosten betreffende Geschäftsstücke des Vorschreibungsverfahrens in einen Umschlag zu geben und vorne in den Akt einzulegen sind.

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