§ 315 Geo. Ausfolgung aus Verwahrungsabteilungen; Ausfolgeauftrag (Erfolglassungsauftrag)

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Verwahrungsabteilungen dürfen ein Verwahrnis nur nach einem schriftlichen Auftrag des Verwahrschaftsgerichtes ausfolgen. Eine Ausfertigung des Ausfolgeauftrages ist der Verwahrungsabteilung, eine zweite dem Empfangsberechtigten und, wenn der Erleger eine von diesem verschiedene Person ist, auch jenem zuzustellen. Die für die Verwahrungsabteilung bestimmte Ausfertigung hat der Richter (Vorsitzende) zu unterschreiben (§ 79 Abs. 2 GOG., § 149 Abs. 1 lit. a und Abs. 4); sie ist mit dem besonderen Siegel (§ 68 Abs. 2) zu versehen und darf nicht der Partei zum Überbringen an die Verwahrungsabteilung überlassen werden.

(2) Haben zur Ausführung des gerichtlichen Beschlusses andere Stellen mitzuwirken (ist zum Beispiel eine Sperre oder Freischreibung zu bewirken oder ist das Verwahrnis einer anderen Stelle zu übersenden), so sind auch die Ausfertigungen für diese anderen Stellen der Verwahrungsabteilung zum Weiterbefördern zuzustellen.

(3) Der Ausfolgeauftrag muß den Empfangsberechtigten (§ 317), den Gegenstand, der auszufolgen ist (§ 318), und die Masse, worin dieser Gegenstand erliegt, genau bezeichnen.

(4) Wird die Ausfolgung auf Einschreiten einer Partei bewilligt, so ist gekürzte Ausfertigung nach § 79 letzter Absatz GOG. zulässig, wenn das in den Schriftsätzen und Halbschriften enthaltene Begehren einen sachgemäß gefaßten und klaren Auftrag an die Verwahrungsabteilung enthält und wenn dem Begehren vollständig stattgegeben wird. Das besondere Siegel ist auch auf diesen gekürzten Ausfertigungen anzubringen (§ 151 Abs. 2).

(5) Die Aufträge zur Vornahme von Umsatzgeschäften (§§ 312 und 313) müssen auch den Bestimmungen über Ausfolgeaufträge entsprechen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1953 bis 31.12.2013

(1) Die Verwahrungsabteilungen dürfen ein Verwahrnis nur nach einem schriftlichen Auftrag des Verwahrschaftsgerichtes ausfolgen. Eine Ausfertigung des Ausfolgeauftrages ist der Verwahrungsabteilung, eine zweite dem Empfangsberechtigten und, wenn der Erleger eine von diesem verschiedene Person ist, auch jenem zuzustellen. Die für die Verwahrungsabteilung bestimmte Ausfertigung hat der Richter (Vorsitzende) zu unterschreiben (§ 79 Abs. 2 GOG., § 149 Abs. 1 lit. a und Abs. 4); sie ist mit dem besonderen Siegel (§ 68 Abs. 2) zu versehen und darf nicht der Partei zum Überbringen an die Verwahrungsabteilung überlassen werden.

(2) Haben zur Ausführung des gerichtlichen Beschlusses andere Stellen mitzuwirken (ist zum Beispiel eine Sperre oder Freischreibung zu bewirken oder ist das Verwahrnis einer anderen Stelle zu übersenden), so sind auch die Ausfertigungen für diese anderen Stellen der Verwahrungsabteilung zum Weiterbefördern zuzustellen.

(3) Der Ausfolgeauftrag muß den Empfangsberechtigten (§ 317), den Gegenstand, der auszufolgen ist (§ 318), und die Masse, worin dieser Gegenstand erliegt, genau bezeichnen.

(4) Wird die Ausfolgung auf Einschreiten einer Partei bewilligt, so ist gekürzte Ausfertigung nach § 79 letzter Absatz GOG. zulässig, wenn das in den Schriftsätzen und Halbschriften enthaltene Begehren einen sachgemäß gefaßten und klaren Auftrag an die Verwahrungsabteilung enthält und wenn dem Begehren vollständig stattgegeben wird. Das besondere Siegel ist auch auf diesen gekürzten Ausfertigungen anzubringen (§ 151 Abs. 2).

(5) Die Aufträge zur Vornahme von Umsatzgeschäften (§§ 312 und 313) müssen auch den Bestimmungen über Ausfolgeaufträge entsprechen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten