§ 211 Geo. Wechsel der Zuständigkeit

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsGerichtsgebühren sind - ausgenommen in den Fällen der §§ 212 und 213 - unmittelbar nach dem Entstehen der Gebührenpflicht (§ 2 GGG) zu berechnen.Gerichtsgebühren sind - ausgenommen in den Fällen der Paragraphen 212 und 213 - unmittelbar nach dem Entstehen der Gebührenpflicht (Paragraph 2, GGG) zu berechnen.
  2. (2)Absatz 2In bürgerlichen Rechtssachen sind die aus Amtsgeldern berichtigten Kosten (§ 1 Z 5 GEG 1962) in der Regel unmittelbar nach ihrem Entstehen bzw. ihrer Bestimmung zu berechnen.In bürgerlichen Rechtssachen sind die aus Amtsgeldern berichtigten Kosten (Paragraph eins, Ziffer 5, GEG 1962) in der Regel unmittelbar nach ihrem Entstehen bzw. ihrer Bestimmung zu berechnen.
  3. (3)Absatz 3Die Kosten des Strafverfahrens sind nach dessen rechtskräftiger Beendigung zu berechnen.
  4. (4)Absatz 4Die Berechnung ist auf der Außenseite des Akts in auffallender Schrift oder durch Stampiglienaufdruck ersichtlich zu machen (zum Beispiel “Kosten bis S 21 berechnet. 3. März 2002, Unterschrift”).Die Berechnung ist auf der Außenseite des Akts in auffallender Schrift oder durch Stampiglienaufdruck ersichtlich zu machen (zum Beispiel “Kosten bis S 21 berechnet. 3. März 2002, Unterschrift”).
  5. (1)Absatz einsWechselt die Zuständigkeit zur Führung des Grundverfahrens (§ 6 Abs. 1 GEG) zu einem anderen Gericht oder einer anderen Behörde, so ist die danach zuständige Vorschreibungsbehörde (§ 209 Abs. 1) von den schon entstandenen, aber noch nicht mit Zahlungsauftrag bestimmten Beträgen zu verständigen.Wechselt die Zuständigkeit zur Führung des Grundverfahrens (Paragraph 6, Absatz eins, GEG) zu einem anderen Gericht oder einer anderen Behörde, so ist die danach zuständige Vorschreibungsbehörde (Paragraph 209, Absatz eins,) von den schon entstandenen, aber noch nicht mit Zahlungsauftrag bestimmten Beträgen zu verständigen.
  6. (2)Absatz 2Zur Entscheidung über die Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid (§ 7 Abs. 1 GEG) und das daran anschließende Verfahren sowie in den Fällen des § 209 Abs. 2 bleibt diejenige Vorschreibungsbehörde (§ 209 Abs. 1) zuständig, die den Bescheid erlassen hat. Sie hat die nach ihr im selben Grundverfahren zuständig gewordene Vorschreibungsbehörde vom Ausgang des Vorschreibungsverfahrens zu verständigen.Zur Entscheidung über die Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid (Paragraph 7, Absatz eins, GEG) und das daran anschließende Verfahren sowie in den Fällen des Paragraph 209, Absatz 2, bleibt diejenige Vorschreibungsbehörde (Paragraph 209, Absatz eins,) zuständig, die den Bescheid erlassen hat. Sie hat die nach ihr im selben Grundverfahren zuständig gewordene Vorschreibungsbehörde vom Ausgang des Vorschreibungsverfahrens zu verständigen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsGerichtsgebühren sind - ausgenommen in den Fällen der §§ 212 und 213 - unmittelbar nach dem Entstehen der Gebührenpflicht (§ 2 GGG) zu berechnen.Gerichtsgebühren sind - ausgenommen in den Fällen der Paragraphen 212 und 213 - unmittelbar nach dem Entstehen der Gebührenpflicht (Paragraph 2, GGG) zu berechnen.
  2. (2)Absatz 2In bürgerlichen Rechtssachen sind die aus Amtsgeldern berichtigten Kosten (§ 1 Z 5 GEG 1962) in der Regel unmittelbar nach ihrem Entstehen bzw. ihrer Bestimmung zu berechnen.In bürgerlichen Rechtssachen sind die aus Amtsgeldern berichtigten Kosten (Paragraph eins, Ziffer 5, GEG 1962) in der Regel unmittelbar nach ihrem Entstehen bzw. ihrer Bestimmung zu berechnen.
  3. (3)Absatz 3Die Kosten des Strafverfahrens sind nach dessen rechtskräftiger Beendigung zu berechnen.
  4. (4)Absatz 4Die Berechnung ist auf der Außenseite des Akts in auffallender Schrift oder durch Stampiglienaufdruck ersichtlich zu machen (zum Beispiel “Kosten bis S 21 berechnet. 3. März 2002, Unterschrift”).Die Berechnung ist auf der Außenseite des Akts in auffallender Schrift oder durch Stampiglienaufdruck ersichtlich zu machen (zum Beispiel “Kosten bis S 21 berechnet. 3. März 2002, Unterschrift”).
  5. (1)Absatz einsWechselt die Zuständigkeit zur Führung des Grundverfahrens (§ 6 Abs. 1 GEG) zu einem anderen Gericht oder einer anderen Behörde, so ist die danach zuständige Vorschreibungsbehörde (§ 209 Abs. 1) von den schon entstandenen, aber noch nicht mit Zahlungsauftrag bestimmten Beträgen zu verständigen.Wechselt die Zuständigkeit zur Führung des Grundverfahrens (Paragraph 6, Absatz eins, GEG) zu einem anderen Gericht oder einer anderen Behörde, so ist die danach zuständige Vorschreibungsbehörde (Paragraph 209, Absatz eins,) von den schon entstandenen, aber noch nicht mit Zahlungsauftrag bestimmten Beträgen zu verständigen.
  6. (2)Absatz 2Zur Entscheidung über die Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid (§ 7 Abs. 1 GEG) und das daran anschließende Verfahren sowie in den Fällen des § 209 Abs. 2 bleibt diejenige Vorschreibungsbehörde (§ 209 Abs. 1) zuständig, die den Bescheid erlassen hat. Sie hat die nach ihr im selben Grundverfahren zuständig gewordene Vorschreibungsbehörde vom Ausgang des Vorschreibungsverfahrens zu verständigen.Zur Entscheidung über die Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid (Paragraph 7, Absatz eins, GEG) und das daran anschließende Verfahren sowie in den Fällen des Paragraph 209, Absatz 2, bleibt diejenige Vorschreibungsbehörde (Paragraph 209, Absatz eins,) zuständig, die den Bescheid erlassen hat. Sie hat die nach ihr im selben Grundverfahren zuständig gewordene Vorschreibungsbehörde vom Ausgang des Vorschreibungsverfahrens zu verständigen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten