§ 55 ApoG Verfahren, betreffend die Bestellung eines verantwortlichen Leiters oder Stellvertreters.

Apothekengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2002 bis 31.12.9999

Verfahren, betreffend die Bestellung eines verantwortlichen

Leiters oder Stellvertreters.

§ 55. (1) Der Antrag auf Genehmigung des verantwortlichen Leiters oder Stellvertreters zum Betrieb einer nicht vom Konzessionsinhaber oder Pächter geleiteten öffentlichen Apotheke oder Filialapotheke sowie einer Anstaltsapotheke ist bei der BezirksverwaltungsbehördeÖsterreichischen Apothekerkammer unter Anschluß der Belege über das Vorhandensein der im § 3 Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen für die persönliche Eignung des zu Bestellenden einzubringen.

Die Bestellung eines verantwortlichen Leiters oder Stellvertreters für den Betrieb einer öffentlichen Apotheke auf Grund der gesetzlichen Vorschriften erfolgt durch die Behörde nach Einholung eines Vorschlages der zuständigen Standesvertretung über die zu bestellende Person.

Stand vor dem 31.07.2002

In Kraft vom 01.01.1985 bis 31.07.2002

Verfahren, betreffend die Bestellung eines verantwortlichen

Leiters oder Stellvertreters.

§ 55. (1) Der Antrag auf Genehmigung des verantwortlichen Leiters oder Stellvertreters zum Betrieb einer nicht vom Konzessionsinhaber oder Pächter geleiteten öffentlichen Apotheke oder Filialapotheke sowie einer Anstaltsapotheke ist bei der BezirksverwaltungsbehördeÖsterreichischen Apothekerkammer unter Anschluß der Belege über das Vorhandensein der im § 3 Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen für die persönliche Eignung des zu Bestellenden einzubringen.

Die Bestellung eines verantwortlichen Leiters oder Stellvertreters für den Betrieb einer öffentlichen Apotheke auf Grund der gesetzlichen Vorschriften erfolgt durch die Behörde nach Einholung eines Vorschlages der zuständigen Standesvertretung über die zu bestellende Person.

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