§ 90 ZÄKG (weggefallen)

Zahnärztekammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 90 ZÄKG (1weggefallen) Zur mündlichen Verhandlung sind der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in zweiter Instanz, der/die Beschuldigte und sein/ihr bzwseit 01.01.2014 weggefallen. seine/ihre Verteidiger/Verteidigerin zu laden.

(2) Die mündliche Verhandlung ist auf Antrag des/der Beschuldigten öffentlich. Die Öffentlichkeit kann jedoch aus den Gründen des § 229 StPO ausgeschlossen werden. Ist die Verhandlung nicht öffentlich, so kann der/die Beschuldigte drei Personen seines Vertrauens beiziehen. Zeugen/Zeuginnen sind als Vertrauenspersonen ausgeschlossen. § 103 Abs. 1 gilt auch für die vom/von der Beschuldigten beigezogenen Vertrauenspersonen.

(3) Die Verhandlung beginnt mit der Darstellung des Sachverhalts durch den/die Vorsitzenden/Vorsitzende.

(4) Hierauf trägt der/die Berufungswerber/Berufungswerberin die Berufung vor. Die anderen in Abs. 1 Genannten haben ebenfalls das Recht auf Anhörung. Die Reihenfolge bestimmt der/die Vorsitzende. Das Schlusswort gebührt jedenfalls dem/der Beschuldigten.

(5) Sind der/die Beschuldigte und sein/ihr bzw. seine/ihre Verteidiger/Verteidigerin nicht erschienen, so wird hiedurch die Durchführung der Verhandlung nicht gehindert. Dies ist dem/der Disziplinarbeschuldigten in der Vorladung zur mündlichen Berufungsverhandlung mit dem Bemerken mitzuteilen, dass auch im Falle seines/ihres Ausbleibens über die Berufung unter Berücksichtigung des in der Berufungsausführung und in der Gegenausführung sowie in sonstigen Schriftsätzen Vorgebrachten dem Gesetz gemäß erkannt werden würde.

(6) Der Disziplinarsenat kann in der mündlichen Verhandlung selbst Beweise aufnehmen und die notwendigen Verfahrensergänzungen vornehmen. Personen, die als Zeugen/Zeuginnen vorgeladen werden, sind zum Erscheinen verpflichtet. Die Beeidigung von Zeugen/Zeuginnen und Sachverständigen durch den/die Vorsitzenden/Vorsitzende des Disziplinarsenats ist zulässig. Der Disziplinarsenat kann die Beweisaufnahmen und Verfahrensergänzungen auch von einem beauftragten Senatsmitglied, vom Disziplinarrat durch ein vom/von der Vorsitzenden des Disziplinarsenats zu bestimmendes Mitglied oder von einem ersuchten Gericht durchführen lassen.

(7) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift im Sinne des § 83 aufzunehmen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.2013
§ 90 ZÄKG (1weggefallen) Zur mündlichen Verhandlung sind der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in zweiter Instanz, der/die Beschuldigte und sein/ihr bzwseit 01.01.2014 weggefallen. seine/ihre Verteidiger/Verteidigerin zu laden.

(2) Die mündliche Verhandlung ist auf Antrag des/der Beschuldigten öffentlich. Die Öffentlichkeit kann jedoch aus den Gründen des § 229 StPO ausgeschlossen werden. Ist die Verhandlung nicht öffentlich, so kann der/die Beschuldigte drei Personen seines Vertrauens beiziehen. Zeugen/Zeuginnen sind als Vertrauenspersonen ausgeschlossen. § 103 Abs. 1 gilt auch für die vom/von der Beschuldigten beigezogenen Vertrauenspersonen.

(3) Die Verhandlung beginnt mit der Darstellung des Sachverhalts durch den/die Vorsitzenden/Vorsitzende.

(4) Hierauf trägt der/die Berufungswerber/Berufungswerberin die Berufung vor. Die anderen in Abs. 1 Genannten haben ebenfalls das Recht auf Anhörung. Die Reihenfolge bestimmt der/die Vorsitzende. Das Schlusswort gebührt jedenfalls dem/der Beschuldigten.

(5) Sind der/die Beschuldigte und sein/ihr bzw. seine/ihre Verteidiger/Verteidigerin nicht erschienen, so wird hiedurch die Durchführung der Verhandlung nicht gehindert. Dies ist dem/der Disziplinarbeschuldigten in der Vorladung zur mündlichen Berufungsverhandlung mit dem Bemerken mitzuteilen, dass auch im Falle seines/ihres Ausbleibens über die Berufung unter Berücksichtigung des in der Berufungsausführung und in der Gegenausführung sowie in sonstigen Schriftsätzen Vorgebrachten dem Gesetz gemäß erkannt werden würde.

(6) Der Disziplinarsenat kann in der mündlichen Verhandlung selbst Beweise aufnehmen und die notwendigen Verfahrensergänzungen vornehmen. Personen, die als Zeugen/Zeuginnen vorgeladen werden, sind zum Erscheinen verpflichtet. Die Beeidigung von Zeugen/Zeuginnen und Sachverständigen durch den/die Vorsitzenden/Vorsitzende des Disziplinarsenats ist zulässig. Der Disziplinarsenat kann die Beweisaufnahmen und Verfahrensergänzungen auch von einem beauftragten Senatsmitglied, vom Disziplinarrat durch ein vom/von der Vorsitzenden des Disziplinarsenats zu bestimmendes Mitglied oder von einem ersuchten Gericht durchführen lassen.

(7) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift im Sinne des § 83 aufzunehmen.

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