§ 83 ZÄKG Niederschrift

ZÄKG - Zahnärztekammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.05.2024

Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, der

1.

die Namen der Mitglieder des Disziplinarrats, des/der Schriftführers/Schriftführerin, des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin, des/der Beschuldigten, seines/ihres bzw. seiner/ihrer Verteidigers/Verteidigerin und seiner/ihrer Vertrauenspersonen sowie

2.

der wesentliche Verlauf der Verhandlung

zu entnehmen sind. Die Verwendung von Schallträgern ist zulässig. Die Niederschrift ist vom/von der Vorsitzenden und vom/von der Schriftführer/Schriftführerin zu unterzeichnen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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