§ 83 ZÄKG Niederschrift

Zahnärztekammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 83.Paragraph 83,

Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, der

  1. 1.Ziffer einsdie Namen der Mitglieder des Disziplinarrats, des/der Schriftführers/Schriftführerin, des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin in erster Instanz, des/der Beschuldigten, seines/ihres bzw. seiner/ihrer Verteidigers/Verteidigerin und seiner/ihrer Vertrauenspersonen sowie
  2. 2.Ziffer 2der wesentliche Verlauf der Verhandlung
zu entnehmen sind. Die Verwendung von Schallträgern ist zulässig. Die Niederschrift ist vom/von der Vorsitzenden und vom/von der Schriftführer/Schriftführerin zu unterzeichnen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.2013
§ 83.Paragraph 83,

Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, der

  1. 1.Ziffer einsdie Namen der Mitglieder des Disziplinarrats, des/der Schriftführers/Schriftführerin, des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin in erster Instanz, des/der Beschuldigten, seines/ihres bzw. seiner/ihrer Verteidigers/Verteidigerin und seiner/ihrer Vertrauenspersonen sowie
  2. 2.Ziffer 2der wesentliche Verlauf der Verhandlung
zu entnehmen sind. Die Verwendung von Schallträgern ist zulässig. Die Niederschrift ist vom/von der Vorsitzenden und vom/von der Schriftführer/Schriftführerin zu unterzeichnen.

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