§ 44 ZÄKG Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin

Zahnärztekammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2012 bis 31.12.9999

(1) Der/Die Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin hat die wirtschaftlichen Belange der Landeszahnärztekammer unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit bei der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben wahrzunehmen.

(2) Zu seinen/ihren Aufgaben zählen insbesondere

1.

die Erstellung des Jahresvoranschlags und des Rechnungsabschlusses sowie

2.

die Erstattung von Vorschlägen für die Festsetzung der Höhe der Landeskammerbeiträge und sonstiger Gebühren.

(3) Jede Ausfertigung von Geschäftsstücken der Landeszahnärztekammer, die eine finanzielle Angelegenheit betreffen, ist vom/von der Landesfinanzreferenten/Landesfinanzreferentin unter Beisetzung der Funktionsbezeichnung „Landesfinanzreferent“/„Landesfinanzreferentin“ mitzuzeichnen.

(4) Bei dauernder Verhinderung des/der Landesfinanzreferenten/Landesfinanzreferentin oder für den Fall der Entziehung des Vertrauens durch den Landesausschuss ist unverzüglich rückt jene Person als Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin nach, der/die Nachwahl desin jenem Wahlvorschlag, in dem der/derdie bisherige Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin enthalten war, als Sukzessor/Sukzessorin für den/die Landesfinanzreferenten/Landesfinanzreferentin durchzuführen. In dringenden Fällen übt zwischenzeitlich der/die Präsident/Präsidentin das Amt des/der Landesfinanzreferenten/Landesfinanzreferentin ausgenannt ist.

Stand vor dem 30.04.2012

In Kraft vom 10.04.2008 bis 30.04.2012

(1) Der/Die Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin hat die wirtschaftlichen Belange der Landeszahnärztekammer unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit bei der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben wahrzunehmen.

(2) Zu seinen/ihren Aufgaben zählen insbesondere

1.

die Erstellung des Jahresvoranschlags und des Rechnungsabschlusses sowie

2.

die Erstattung von Vorschlägen für die Festsetzung der Höhe der Landeskammerbeiträge und sonstiger Gebühren.

(3) Jede Ausfertigung von Geschäftsstücken der Landeszahnärztekammer, die eine finanzielle Angelegenheit betreffen, ist vom/von der Landesfinanzreferenten/Landesfinanzreferentin unter Beisetzung der Funktionsbezeichnung „Landesfinanzreferent“/„Landesfinanzreferentin“ mitzuzeichnen.

(4) Bei dauernder Verhinderung des/der Landesfinanzreferenten/Landesfinanzreferentin oder für den Fall der Entziehung des Vertrauens durch den Landesausschuss ist unverzüglich rückt jene Person als Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin nach, der/die Nachwahl desin jenem Wahlvorschlag, in dem der/derdie bisherige Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin enthalten war, als Sukzessor/Sukzessorin für den/die Landesfinanzreferenten/Landesfinanzreferentin durchzuführen. In dringenden Fällen übt zwischenzeitlich der/die Präsident/Präsidentin das Amt des/der Landesfinanzreferenten/Landesfinanzreferentin ausgenannt ist.

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