§ 44 ZÄKG Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin

ZÄKG - Zahnärztekammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Der/Die Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin hat die wirtschaftlichen Belange der Landeszahnärztekammer unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit bei der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben wahrzunehmen.

(2) Zu seinen/ihren Aufgaben zählen insbesondere

1.

die Erstellung des Jahresvoranschlags und des Rechnungsabschlusses sowie

2.

die Erstattung von Vorschlägen für die Festsetzung der Höhe der Landeskammerbeiträge und sonstiger Gebühren.

(3) Jede Ausfertigung von Geschäftsstücken der Landeszahnärztekammer, die eine finanzielle Angelegenheit betreffen, ist vom/von der Landesfinanzreferenten/Landesfinanzreferentin unter Beisetzung der Funktionsbezeichnung „Landesfinanzreferent“/„Landesfinanzreferentin“ mitzuzeichnen.

(4) Bei dauernder Verhinderung des/der Landesfinanzreferenten/Landesfinanzreferentin oder für den Fall der Entziehung des Vertrauens durch den Landesausschuss rückt jene Person als Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin nach, der/die in jenem Wahlvorschlag, in dem der/die bisherige Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin enthalten war, als Sukzessor/Sukzessorin für den/die Landesfinanzreferenten/Landesfinanzreferentin genannt ist.

In Kraft seit 01.05.2012 bis 31.12.9999
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