§ 13 ZÄKG Außerordentliche Kammermitglieder

Zahnärztekammergesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Als außerordentliche Mitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer können sich Angehörige des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs, die

1.

eine oder mehrere der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 nicht mehr erfüllen oder

2.

gemäß § 10 Abs. 2 nicht Mitglied der Österreichischen Zahnärztekammer sind,

in die Zahnärzteliste eintragen lassen.

(2) Außerordentliche Kammermitglieder sind berechtigt,

1.

das offizielle Publikationsorgan der Österreichischen Zahnärztekammer zu beziehen und

2.

weiterhin ihren Zahnärzteausweis zu führen.

(3) Außerordentliche Kammermitglieder sind verpflichtet,

1.

die von der Österreichischen Zahnärztekammer und der für sie zuständigen Landeszahnärztekammer im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungskreises gefassten Beschlüsse zu befolgen,

2.

die in der Beitragsordnung für diese Personen festgesetzten Kammerbeiträge zu leisten sowie

3.

sich nicht standeswidrig zu verhalten.

(4) Die außerordentliche Kammermitgliedschaft erlischt, sobald der/die Betroffene

1.

Mitglied der Österreichischen Zahnärztekammer gemäß § 10 wird oder

2.

seinen/ihren Austritt der Österreichischen Zahnärztekammer mitgeteilt hat, in diesem Fall hat die Österreichische Zahnärztekammer umgehend die Streichung aus der Zahnärzteliste durchzuführen.

(5) Die Österreichische Zahnärztekammer kann außerordentliche Kammermitglieder bei standeswidrigem Verhalten aus der Kammer ausschließen. Gegen einen Ausschluss steht kein Rechtsmittel offen.

(6) Personen, die gemäß Abs. 5 aus der Kammer ausgeschlossen wurden, haben unverzüglich ihren Zahnärzteausweis abzuliefern. Sofern dieser Verpflichtung nicht nachgekommen wird, hat die nach dem Hauptwohnsitz zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Österreichischen Zahnärztekammer den Zahnärzteausweis zwangsweise einzuziehen und dieser zu übersenden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.2013

(1) Als außerordentliche Mitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer können sich Angehörige des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs, die

1.

eine oder mehrere der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 nicht mehr erfüllen oder

2.

gemäß § 10 Abs. 2 nicht Mitglied der Österreichischen Zahnärztekammer sind,

in die Zahnärzteliste eintragen lassen.

(2) Außerordentliche Kammermitglieder sind berechtigt,

1.

das offizielle Publikationsorgan der Österreichischen Zahnärztekammer zu beziehen und

2.

weiterhin ihren Zahnärzteausweis zu führen.

(3) Außerordentliche Kammermitglieder sind verpflichtet,

1.

die von der Österreichischen Zahnärztekammer und der für sie zuständigen Landeszahnärztekammer im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungskreises gefassten Beschlüsse zu befolgen,

2.

die in der Beitragsordnung für diese Personen festgesetzten Kammerbeiträge zu leisten sowie

3.

sich nicht standeswidrig zu verhalten.

(4) Die außerordentliche Kammermitgliedschaft erlischt, sobald der/die Betroffene

1.

Mitglied der Österreichischen Zahnärztekammer gemäß § 10 wird oder

2.

seinen/ihren Austritt der Österreichischen Zahnärztekammer mitgeteilt hat, in diesem Fall hat die Österreichische Zahnärztekammer umgehend die Streichung aus der Zahnärzteliste durchzuführen.

(5) Die Österreichische Zahnärztekammer kann außerordentliche Kammermitglieder bei standeswidrigem Verhalten aus der Kammer ausschließen. Gegen einen Ausschluss steht kein Rechtsmittel offen.

(6) Personen, die gemäß Abs. 5 aus der Kammer ausgeschlossen wurden, haben unverzüglich ihren Zahnärzteausweis abzuliefern. Sofern dieser Verpflichtung nicht nachgekommen wird, hat die nach dem Hauptwohnsitz zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Österreichischen Zahnärztekammer den Zahnärzteausweis zwangsweise einzuziehen und dieser zu übersenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten