§ 10 ZÄKG Kammermitglieder

ZÄKG - Zahnärztekammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Mitglied der Österreichischen Zahnärztekammer ist jeder/jede Angehörige des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs, der/die

1.

in die von der Österreichischen Zahnärztekammer geführte Zahnärzteliste eingetragen ist und

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 8 Z 2, BGBl. I Nr. 65/2022)

3.

seinen/ihren Berufssitz, Dienstort oder bei Tätigkeit als Wohnsitzzahnarzt/Wohnsitzzahnärztin seinen/ihren Wohnsitz im Bundesgebiet hat.

(2) Personen, die eine Alters- oder ständige Invaliditätsversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds einer Ärztekammer beziehen, sind nur dann Mitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer, wenn sie auf Grund regelmäßiger zahnärztlicher Tätigkeiten fortlaufend Kammerbeiträge sowie Beiträge zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer entrichten.

(3) Die Zuordnung jedes Kammermitglieds zu einer Landeszahnärztekammer richtet sich

1.

nach dem Berufssitz,

2.

sofern zwei Berufssitze vorliegen, nach jenem, für den ein Einzelvertrag mit einem Träger der Krankenversicherung besteht,

3.

sofern zwei Berufssitze gemäß Z 2 vorliegen, nach jenem, für den ein Einzelvertrag mit der Österreichischen Gesundheitskasse besteht,

4.

sofern zwei Berufssitze gemäß Z 3 vorliegen, nach jenem, für den der Einzelvertrag früher abgeschlossen wurde,

5.

sofern zwei Berufssitze bestehen, für die kein Einzelvertrag abgeschlossen wurde, nach jenem, der früher begründet wurde,

6.

sofern kein Berufssitz besteht, nach dem Dienstort,

7.

sofern mehrere Dienstorte bestehen, nach jenem, der früher begründet wurde,

8.

sofern auch kein Dienstort besteht, nach dem Wohnsitz.

(4) Die Kammermitgliedschaft erlischt, wenn der/die Berufsangehörige

1.

die Berufseinstellung bei der jeweiligen Landeszahnärztekammer erklärt hat oder

2.

von der Österreichischen Zahnärztekammer aus der Zahnärzteliste gestrichen worden ist.

In Kraft seit 25.05.2022 bis 31.12.9999
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