§ 5 ZÄKG Auskunftspflicht

ZÄKG - Zahnärztekammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.09.2025
  1. (1)Absatz einsDie Österreichische Zahnärztekammer und die Landeszahnärztekammern sind verpflichtet, den Kammermitgliedern über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs Auskünfte zu erteilen, soweit die Geheimhaltungspflicht gemäß § 4 oder eine andere gesetzliche Geheimhaltungspflicht dem nicht entgegensteht.Die Österreichische Zahnärztekammer und die Landeszahnärztekammern sind verpflichtet, den Kammermitgliedern über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs Auskünfte zu erteilen, soweit die Geheimhaltungspflicht gemäß Paragraph 4, oder eine andere gesetzliche Geheimhaltungspflicht dem nicht entgegensteht.
  2. (2)Absatz 2Auskünfte gemäß Abs. 1 sind nur insoweit zu erteilen, alsAuskünfte gemäß Absatz eins, sind nur insoweit zu erteilen, als
    1. 1.Ziffer einsdadurch die ordnungsgemäße Erledigung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird und
    2. 2.Ziffer 2diese nicht offensichtlich mutwillig verlangt werden.
  3. (3)Absatz 3Für über die gesetzliche Auskunftspflicht hinausgehende Leistungen kann die Österreichische Zahnärztekammer bzw. die jeweilige Landeszahnärztekammer eine angemessene finanzielle Abgeltung verlangen.
  4. (4)Absatz 4Die Landeszahnärztekammern sind verpflichtet, den Ärztekammern des jeweiligen Bundeslandes die für die Verwaltung der Wohlfahrtsfonds erforderlichen
    1. 1.Ziffer einsDaten zu erheben und in der vom Verwaltungsausschuss der jeweiligen Ärztekammer festgelegten elektronischen Form zu übermitteln sowie
    2. 2.Ziffer 2Auskünfte zu erteilen, soweit diese nicht vom/von der betroffenen Berufsangehörigen selbst an die jeweilige Ärztekammer zu übermitteln bzw. zu erteilen sind.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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