§ 7 ZÄKG Amtshilfe

ZÄKG - Zahnärztekammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024
  1. (1)Absatz einsDie Österreichische Zahnärztekammer und die Landeszahnärztekammern sind gegenüber den Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs zur Hilfeleistung verpflichtet.
  2. (2)Absatz 2Die Behörden, gesetzlichen beruflichen Vertretungen sowie die Träger der Sozialversicherung haben innerhalb ihres Wirkungsbereichs der Österreichischen Zahnärztekammer und den Landeszahnärztekammern auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen.
  3. (3)Absatz 3Die Österreichische Zahnärztekammer und die Landeszahnärztekammern haben innerhalb ihres Wirkungsbereichs den Behörden, gesetzlichen beruflichen Vertretungen, den Trägern der Sozialversicherung, den gesetzlich eingerichteten Patientenanwaltschaften sowie der Volksanwaltschaft auf Verlangen die zur Erfüllung derer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen.
  4. (4)Absatz 4Die Österreichische Zahnärztekammer und die Landeszahnärztekammern haben innerhalb ihres Wirkungsbereichs im Rahmen der Anwendung der
    1. 1.Ziffer einsder Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115, sowie
    2. 2.Ziffer 2der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011 S. 45, in der Fassung der Richtlinie 2013/64/EU, ABl. Nr. L 353 vom 28.12.2013 S. 8,
    mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammenzuarbeiten, Amtshilfe zu leisten und die erforderlichen Auskünfte gemäß Abs. 5, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI), im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2020/1055, ABl. Nr. L 249 vom 31.7.2020 S. 17, einzuholen und zu erteilen.mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammenzuarbeiten, Amtshilfe zu leisten und die erforderlichen Auskünfte gemäß Absatz 5,, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI), im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2020/1055, ABl. Nr. L 249 vom 31.7.2020 S. 17, einzuholen und zu erteilen.
  5. (5)Absatz 5Die Auskunftspflicht gemäß Abs. 4 umfasst Informationen betreffend Angehörige des zahnärztlichen Berufs,Die Auskunftspflicht gemäß Absatz 4, umfasst Informationen betreffend Angehörige des zahnärztlichen Berufs,
    1. 1.Ziffer einsdie in Österreich in die Zahnärzteliste eingetragen sind oder waren, insbesondere über das Vorliegen von disziplinarrechtlichen, strafrechtlichen oder verwaltungsstrafrechtlichen Maßnahmen oder sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung des zahnärztlichen Berufs auswirken könnten, und
    2. 2.Ziffer 2die in Österreich den zahnärztlichen Beruf ausüben und in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorübergehend zahnärztliche Dienstleistungen erbringen wollen, über die Rechtmäßigkeit der Ausübung des zahnärztlichen Berufs des/der Berufsangehörigen in Österreich sowie über die Tatsache, dass keine berufsbezogenen disziplinarrechtlichen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.
  6. (6)Absatz 6Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Abs. 1 bis 5 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Absatz eins bis 5 sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13,, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.
In Kraft seit 28.02.2023 bis 31.12.9999
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