§ 3 VGebG (weggefallen)

Vollzugsgebührengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
(1) Auf die Vollzugsgebühren sind sinngemäß anzuwenden

1.

§ 4 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 GGG über die Art der Gebührenentrichtung,

2.

§ 7 Abs. 2 bis 4 GGG über die Zahlungspflicht,

3.

§§ 8 bis 10 sowie 12, 13 und 21 Abs. 1 bis 3 GGG über die Gebührenfreiheit und

4.

§ 31 Abs. 1 bis 4 GGG über den Gebührenmehrbetrag.

(2) Auf die Vollzugsgebühren ist das Gerichtliche Einbringungsgesetz mit Ausnahme des § 6a Abs§ 3 VGebG seit 30.06.2021 weggefallen. 3 anzuwenden.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.12.2016 bis 30.06.2021
(1) Auf die Vollzugsgebühren sind sinngemäß anzuwenden

1.

§ 4 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 GGG über die Art der Gebührenentrichtung,

2.

§ 7 Abs. 2 bis 4 GGG über die Zahlungspflicht,

3.

§§ 8 bis 10 sowie 12, 13 und 21 Abs. 1 bis 3 GGG über die Gebührenfreiheit und

4.

§ 31 Abs. 1 bis 4 GGG über den Gebührenmehrbetrag.

(2) Auf die Vollzugsgebühren ist das Gerichtliche Einbringungsgesetz mit Ausnahme des § 6a Abs§ 3 VGebG seit 30.06.2021 weggefallen. 3 anzuwenden.

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