§ 2 VGebG (weggefallen)

Vollzugsgebührengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
§ 2 VGebG seit 30.06.2021 weggefallen.Paragraph 2,

Die Vollzugsgebühr beträgt für

  1. 1.Ziffer einsdie Zwangsverwaltung einer Liegenschaft 20 Euro,
  2. 2.Ziffer 2die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts 20 Euro,
  3. 3.Ziffer 3die Exekution auf bewegliche körperliche Sachen oder auf Forderungen aus Papieren nach § 296 EO 7,50 Euro,
  4. 4.Ziffer 4die Exekution zur Herausgabe oder Leistung beweglicher Sachen 9 Euro,
  5. 5.Ziffer 5die Exekution auf andere Vermögensrechte 20 Euro und
  6. 6.Ziffer 6die Räumungsexekution 30 Euro.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.10.2014 bis 30.06.2021
§ 2 VGebG seit 30.06.2021 weggefallen.Paragraph 2,

Die Vollzugsgebühr beträgt für

  1. 1.Ziffer einsdie Zwangsverwaltung einer Liegenschaft 20 Euro,
  2. 2.Ziffer 2die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts 20 Euro,
  3. 3.Ziffer 3die Exekution auf bewegliche körperliche Sachen oder auf Forderungen aus Papieren nach § 296 EO 7,50 Euro,
  4. 4.Ziffer 4die Exekution zur Herausgabe oder Leistung beweglicher Sachen 9 Euro,
  5. 5.Ziffer 5die Exekution auf andere Vermögensrechte 20 Euro und
  6. 6.Ziffer 6die Räumungsexekution 30 Euro.

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