§ 51 TSG Für Wiederkäuer und Einhufer.

Tierseuchengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2003 bis 31.12.9999

Höhe der Entschädigung.

Für Wiederkäuer und Einhufer.

§ 51. (1) Die Entschädigung für Wiederkäuer und Einhufer gemäß § 48 Abs. 1 Z 1 ist in der Höhe des Verkehrswertes zu leisten, den ein vergleichbares Tier zu dem im § 48 Abs. 3 genannten Zeitpunkt hatte.

(2) Der Verkehrswert ist durch eine von der Schätzungskommission (Abs. 3) durchzuführende Schätzung festzustellen. Die Schätzung von Tieren, deren Tötung angeordnet wurde, ist vor deren Tötung vorzunehmen. In besonders dringenden Fällen kann die Schätzung nach vollzogener Tötung durchgeführt werden.

(3) Die Schätzungskommission besteht aus einem von der Bezirksverwaltungsbehörde bestimmten Tierarzt und zwei von der Gemeinde entsendeten Vertrauensmännern. Stimmen die Mitglieder der Schätzungskommission in der Wertbestimmung überein, so ist die Entschädigung danach zu bemessen. Bei abweichenden Meinungen ist der Durchschnitt der von den Mitgliedern der Schätzungskommission ausgesprochenen Beträge als Schätzwert anzunehmen. Die Entsendung der Vertrauensmänner ist eine Aufgabe des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

(4) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann nach Anhörung der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einen Werttarif für den Verkehrswert von Wiederkäuern und Einhufern festlegen. Die Wertermittlung nach dem Tarif tritt diesfalls an die Stelle der Wertermittlung durch eine Schätzungskommission gemäß Abs. 2 und 3.

Stand vor dem 30.09.2003

In Kraft vom 13.03.1974 bis 30.09.2003

Höhe der Entschädigung.

Für Wiederkäuer und Einhufer.

§ 51. (1) Die Entschädigung für Wiederkäuer und Einhufer gemäß § 48 Abs. 1 Z 1 ist in der Höhe des Verkehrswertes zu leisten, den ein vergleichbares Tier zu dem im § 48 Abs. 3 genannten Zeitpunkt hatte.

(2) Der Verkehrswert ist durch eine von der Schätzungskommission (Abs. 3) durchzuführende Schätzung festzustellen. Die Schätzung von Tieren, deren Tötung angeordnet wurde, ist vor deren Tötung vorzunehmen. In besonders dringenden Fällen kann die Schätzung nach vollzogener Tötung durchgeführt werden.

(3) Die Schätzungskommission besteht aus einem von der Bezirksverwaltungsbehörde bestimmten Tierarzt und zwei von der Gemeinde entsendeten Vertrauensmännern. Stimmen die Mitglieder der Schätzungskommission in der Wertbestimmung überein, so ist die Entschädigung danach zu bemessen. Bei abweichenden Meinungen ist der Durchschnitt der von den Mitgliedern der Schätzungskommission ausgesprochenen Beträge als Schätzwert anzunehmen. Die Entsendung der Vertrauensmänner ist eine Aufgabe des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

(4) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann nach Anhörung der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einen Werttarif für den Verkehrswert von Wiederkäuern und Einhufern festlegen. Die Wertermittlung nach dem Tarif tritt diesfalls an die Stelle der Wertermittlung durch eine Schätzungskommission gemäß Abs. 2 und 3.

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