§ 4b TSG Grenzkontrollgebühren

Tierseuchengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999

(1) Der Bundeskanzler hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Vorschriften der EU je nach Art der Sendung und der Gefahr für die tierische oder menschliche Gesundheit sowie dem damit verbundenen Aufwand

1.

Gebühren für die Grenzkontrolle (Grenzkontrollgebühr) und

2.

kostendeckende Pauschalgebühren für den Aufwand des Betriebes und der Erhaltung der Grenzkontrollstellen (Betriebsgebühr), insbesondere für die Aus- und Einladung kontrollpflichtiger Sendungen sowie für eine allfällige Verwahrung von Waren und eine Verwahrung und Versorgung von lebenden Tieren bis zum Abschluß des Untersuchungsverfahrens

durch Verordnung festzusetzen. Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 gelten auch für die Betriebsgebühr.

(2) Der Grenzkontrollgebühr ist anläßlich der grenztierärztlichen Abfertigung vom Grenztierarzt nach der Verordnung gemäß Abs. 1 festzusetzen und dem Anmelder (§ 4a Abs. 4) mit Bescheid vorzuschreiben.

(3) Im Eisenbahnverkehr hat die Eisenbahn gemäß § 71 Abs. 6 des Eisenbahnbeförderungsgesetzes (EBG), BGBl. Nr. 180/1988, in der jeweils geltenden Fassung, die vorgeschriebenen Grenzkontrollgebühren an der Grenzeintrittsstelle der Sendung anzulasten und an das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen abzuführen.

(4) Für andere als in Abs. 3 genannte Sendungen hat der Anmelder (Abs. 2) die Grenzkontrollgebühr beim Zollamtbei der Zollstelle, dasdie der veterinärbehördlichen Grenzkontrollstelle örtlich zugeordnet ist, zu erlegen; erst dann darf die Sendung von der Zollstelle überlassen werden. Wird die Grenzkontrollgebühr nicht sogleich beim Grenzübertritt erlegt, so darf abweichend davon die Sendung auch dann von der Zollstelle überlassen werden, wenn ein Zahlungsaufschub gemäß Art. 110 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90, bewilligt ist. Die Grenzkontrollgebühr ist von den Zollämternvom Zollamt Österreich zu vereinnahmen und zugunsten des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen zu verrechnen.

(5) Wenn die Grenzkontrollgebühr nicht der Sendung angelastet oder nicht sogleich beim Grenzeintritt erlegt wird, so ist der Bescheid, mit dem die Gebühren vorgeschrieben werden, dem Empfänger der Sendung zuzustellen. Der Absender und der Empfänger der Sendung haften als Gesamtschuldner für die Grenzkontrollgebühren. Für die Vorschreibung, Einhebung und die zwangsweise Einbringung sind das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz und das Verwaltungsvollstreckungsgesetz anzuwenden.

(6) Soweit es zur Erfüllung zwischenstaatlicher Übereinkommen erforderlich ist, kann der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung bestimmen, daß die Grenzkontrollgebühren gegenüber bestimmten Staaten allgemein oder für bestimmte Sendungen nicht oder nur in einem bestimmten Ausmaß einzuheben sind.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 01.05.2016 bis 30.06.2020

(1) Der Bundeskanzler hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Vorschriften der EU je nach Art der Sendung und der Gefahr für die tierische oder menschliche Gesundheit sowie dem damit verbundenen Aufwand

1.

Gebühren für die Grenzkontrolle (Grenzkontrollgebühr) und

2.

kostendeckende Pauschalgebühren für den Aufwand des Betriebes und der Erhaltung der Grenzkontrollstellen (Betriebsgebühr), insbesondere für die Aus- und Einladung kontrollpflichtiger Sendungen sowie für eine allfällige Verwahrung von Waren und eine Verwahrung und Versorgung von lebenden Tieren bis zum Abschluß des Untersuchungsverfahrens

durch Verordnung festzusetzen. Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 gelten auch für die Betriebsgebühr.

(2) Der Grenzkontrollgebühr ist anläßlich der grenztierärztlichen Abfertigung vom Grenztierarzt nach der Verordnung gemäß Abs. 1 festzusetzen und dem Anmelder (§ 4a Abs. 4) mit Bescheid vorzuschreiben.

(3) Im Eisenbahnverkehr hat die Eisenbahn gemäß § 71 Abs. 6 des Eisenbahnbeförderungsgesetzes (EBG), BGBl. Nr. 180/1988, in der jeweils geltenden Fassung, die vorgeschriebenen Grenzkontrollgebühren an der Grenzeintrittsstelle der Sendung anzulasten und an das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen abzuführen.

(4) Für andere als in Abs. 3 genannte Sendungen hat der Anmelder (Abs. 2) die Grenzkontrollgebühr beim Zollamtbei der Zollstelle, dasdie der veterinärbehördlichen Grenzkontrollstelle örtlich zugeordnet ist, zu erlegen; erst dann darf die Sendung von der Zollstelle überlassen werden. Wird die Grenzkontrollgebühr nicht sogleich beim Grenzübertritt erlegt, so darf abweichend davon die Sendung auch dann von der Zollstelle überlassen werden, wenn ein Zahlungsaufschub gemäß Art. 110 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90, bewilligt ist. Die Grenzkontrollgebühr ist von den Zollämternvom Zollamt Österreich zu vereinnahmen und zugunsten des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen zu verrechnen.

(5) Wenn die Grenzkontrollgebühr nicht der Sendung angelastet oder nicht sogleich beim Grenzeintritt erlegt wird, so ist der Bescheid, mit dem die Gebühren vorgeschrieben werden, dem Empfänger der Sendung zuzustellen. Der Absender und der Empfänger der Sendung haften als Gesamtschuldner für die Grenzkontrollgebühren. Für die Vorschreibung, Einhebung und die zwangsweise Einbringung sind das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz und das Verwaltungsvollstreckungsgesetz anzuwenden.

(6) Soweit es zur Erfüllung zwischenstaatlicher Übereinkommen erforderlich ist, kann der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung bestimmen, daß die Grenzkontrollgebühren gegenüber bestimmten Staaten allgemein oder für bestimmte Sendungen nicht oder nur in einem bestimmten Ausmaß einzuheben sind.

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