§ 34 TabMG 1996 (weggefallen)

Tabakmonopolgesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.07.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Monopolverwaltung GmbH hat den gemäß § 32 § 34 TabMG 1996oder § 33 bestimmten Bewerber durch zivilrechtlichen Vertrag zum Tabaktrafikanten zu bestellen seit 21.07.2023 weggefallen.

(2) Der Bestellungsvertrag ist auf unbestimmte Zeit abzuschließen, es sei denn, es steht im Voraus fest, dass die Tabaktrafik nur innerhalb eines bestimmten Zeitraumes oder als Schulungstrafik (§ 27 Abs. 2 Z 2) betrieben werden soll. Voraussetzung für den Abschluss eines unbefristeten Bestellungsvertrages ist der Nachweis der erfolgreichen Absolvierung eines von der Monopolverwaltung GmbH und der Wirtschaftskammer Österreich angebotenen Tabakfachhändlerseminars.

(3) Schließt der im Abs. 1 bezeichnete Bewerber den ihm angebotenen Bestellungsvertrag nicht binnen einem Monat ab, so gilt seine Bewerbung als zurückgenommen. Der Besetzungsfall ist der Besetzungskommission neuerlich zur Beschlußfassung vorzulegen. Dies gilt auch für den Fall, daß der Bewerber nicht fristgerecht das in der Entgeltordnung festgelegte Entgelt entrichtet.

(4) Der Bestellungsvertrag hat jedenfalls zu enthalten:

1.

den Standort der Tabaktrafik;

2.

den Wirksamkeitsbeginn der Bestellung;

3.

ob die Tabaktrafik als Tabakfachgeschäft oder als Tabakverkaufsstelle zu führen ist;

4.

die Bewilligung des Betriebes von Tabakwarenautomaten an bestimmten Standorten außerhalb des Standortes der Tabaktrafik;

5.

welche Kündigungsfrist der Tabaktrafikant einzuhalten hat;

6.

welche Öffnungszeiten ein Tabakfachgeschäft einzuhalten hat; die Monopolverwaltung GmbH hat die Öffnungszeiten nach Anhörung des Landesgremiums der Tabaktrafikanten festzulegen;

7.

in Verbindung mit welchem Gewerbe eine Tabakverkaufsstelle zu führen ist.

(5) Die Monopolverwaltung GmbH kann im Einvernehmen mit dem Bundesgremium der Tabaktrafikanten Änderungen und Ergänzungen des Bestellungsvertrages durch Mitteilung an den Tabaktrafikanten verfügen, wenn diese im Monopolinteresse erforderlich sind und für den Tabaktrafikanten keine unzumutbare Belastung darstellen.

Stand vor dem 21.07.2023

In Kraft vom 31.12.2016 bis 21.07.2023
(1) Die Monopolverwaltung GmbH hat den gemäß § 32 § 34 TabMG 1996oder § 33 bestimmten Bewerber durch zivilrechtlichen Vertrag zum Tabaktrafikanten zu bestellen seit 21.07.2023 weggefallen.

(2) Der Bestellungsvertrag ist auf unbestimmte Zeit abzuschließen, es sei denn, es steht im Voraus fest, dass die Tabaktrafik nur innerhalb eines bestimmten Zeitraumes oder als Schulungstrafik (§ 27 Abs. 2 Z 2) betrieben werden soll. Voraussetzung für den Abschluss eines unbefristeten Bestellungsvertrages ist der Nachweis der erfolgreichen Absolvierung eines von der Monopolverwaltung GmbH und der Wirtschaftskammer Österreich angebotenen Tabakfachhändlerseminars.

(3) Schließt der im Abs. 1 bezeichnete Bewerber den ihm angebotenen Bestellungsvertrag nicht binnen einem Monat ab, so gilt seine Bewerbung als zurückgenommen. Der Besetzungsfall ist der Besetzungskommission neuerlich zur Beschlußfassung vorzulegen. Dies gilt auch für den Fall, daß der Bewerber nicht fristgerecht das in der Entgeltordnung festgelegte Entgelt entrichtet.

(4) Der Bestellungsvertrag hat jedenfalls zu enthalten:

1.

den Standort der Tabaktrafik;

2.

den Wirksamkeitsbeginn der Bestellung;

3.

ob die Tabaktrafik als Tabakfachgeschäft oder als Tabakverkaufsstelle zu führen ist;

4.

die Bewilligung des Betriebes von Tabakwarenautomaten an bestimmten Standorten außerhalb des Standortes der Tabaktrafik;

5.

welche Kündigungsfrist der Tabaktrafikant einzuhalten hat;

6.

welche Öffnungszeiten ein Tabakfachgeschäft einzuhalten hat; die Monopolverwaltung GmbH hat die Öffnungszeiten nach Anhörung des Landesgremiums der Tabaktrafikanten festzulegen;

7.

in Verbindung mit welchem Gewerbe eine Tabakverkaufsstelle zu führen ist.

(5) Die Monopolverwaltung GmbH kann im Einvernehmen mit dem Bundesgremium der Tabaktrafikanten Änderungen und Ergänzungen des Bestellungsvertrages durch Mitteilung an den Tabaktrafikanten verfügen, wenn diese im Monopolinteresse erforderlich sind und für den Tabaktrafikanten keine unzumutbare Belastung darstellen.

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