§ 34 TabMG 1996 (weggefallen)

Tabakmonopolgesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.07.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Monopolverwaltung GmbH hat den gemäß § 32 oder § 33 bestimmten Bewerber durch zivilrechtlichen Vertrag zum Tabaktrafikanten zu bestellen.Die Monopolverwaltung GmbH hat den gemäß Paragraph 32, oder Paragraph 33, bestimmten Bewerber durch zivilrechtlichen Vertrag zum Tabaktrafikanten zu bestellen.
  2. (2)Absatz 2Der Bestellungsvertrag ist auf unbestimmte Zeit abzuschließen, es sei denn, es steht im Voraus fest, dass die Tabaktrafik nur innerhalb eines bestimmten Zeitraumes oder als Schulungstrafik (§ 27 Abs. 2 Z 2) betrieben werden soll. Voraussetzung für den Abschluss eines unbefristeten Bestellungsvertrages ist der Nachweis der erfolgreichen Absolvierung eines von der Monopolverwaltung GmbH und der Wirtschaftskammer Österreich angebotenen Tabakfachhändlerseminars.Der Bestellungsvertrag ist auf unbestimmte Zeit abzuschließen, es sei denn, es steht im Voraus fest, dass die Tabaktrafik nur innerhalb eines bestimmten Zeitraumes oder als Schulungstrafik (Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2,) betrieben werden soll. Voraussetzung für den Abschluss eines unbefristeten Bestellungsvertrages ist der Nachweis der erfolgreichen Absolvierung eines von der Monopolverwaltung GmbH und der Wirtschaftskammer Österreich angebotenen Tabakfachhändlerseminars.
  3. (3)Absatz 3Schließt der im Abs. 1 bezeichnete Bewerber den ihm angebotenen Bestellungsvertrag nicht binnen einem Monat ab, so gilt seine Bewerbung als zurückgenommen. Der Besetzungsfall ist der Besetzungskommission neuerlich zur Beschlußfassung vorzulegen. Dies gilt auch für den Fall, daß der Bewerber nicht fristgerecht das in der Entgeltordnung festgelegte Entgelt entrichtet.Schließt der im Absatz eins, bezeichnete Bewerber den ihm angebotenen Bestellungsvertrag nicht binnen einem Monat ab, so gilt seine Bewerbung als zurückgenommen. Der Besetzungsfall ist der Besetzungskommission neuerlich zur Beschlußfassung vorzulegen. Dies gilt auch für den Fall, daß der Bewerber nicht fristgerecht das in der Entgeltordnung festgelegte Entgelt entrichtet.
  4. (4)Absatz 4Der Bestellungsvertrag hat jedenfalls zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Standort der Tabaktrafik;
    2. 2.Ziffer 2den Wirksamkeitsbeginn der Bestellung;
    3. 3.Ziffer 3ob die Tabaktrafik als Tabakfachgeschäft oder als Tabakverkaufsstelle zu führen ist;
    4. 4.Ziffer 4die Bewilligung des Betriebes von Tabakwarenautomaten an bestimmten Standorten außerhalb des Standortes der Tabaktrafik;
    5. 5.Ziffer 5welche Kündigungsfrist der Tabaktrafikant einzuhalten hat;
    6. 6.Ziffer 6welche Öffnungszeiten ein Tabakfachgeschäft einzuhalten hat; die Monopolverwaltung GmbH hat die Öffnungszeiten nach Anhörung des Landesgremiums der Tabaktrafikanten festzulegen;
    7. 7.Ziffer 7in Verbindung mit welchem Gewerbe eine Tabakverkaufsstelle zu führen ist.
  5. (5)Absatz 5Die Monopolverwaltung GmbH kann im Einvernehmen mit dem Bundesgremium der Tabaktrafikanten Änderungen und Ergänzungen des Bestellungsvertrages durch Mitteilung an den Tabaktrafikanten verfügen, wenn diese im Monopolinteresse erforderlich sind und für den Tabaktrafikanten keine unzumutbare Belastung darstellen.
§ 34 TabMG 1996 seit 21.07.2023 weggefallen.

Stand vor dem 21.07.2023

In Kraft vom 31.12.2016 bis 21.07.2023
  1. (1)Absatz einsDie Monopolverwaltung GmbH hat den gemäß § 32 oder § 33 bestimmten Bewerber durch zivilrechtlichen Vertrag zum Tabaktrafikanten zu bestellen.Die Monopolverwaltung GmbH hat den gemäß Paragraph 32, oder Paragraph 33, bestimmten Bewerber durch zivilrechtlichen Vertrag zum Tabaktrafikanten zu bestellen.
  2. (2)Absatz 2Der Bestellungsvertrag ist auf unbestimmte Zeit abzuschließen, es sei denn, es steht im Voraus fest, dass die Tabaktrafik nur innerhalb eines bestimmten Zeitraumes oder als Schulungstrafik (§ 27 Abs. 2 Z 2) betrieben werden soll. Voraussetzung für den Abschluss eines unbefristeten Bestellungsvertrages ist der Nachweis der erfolgreichen Absolvierung eines von der Monopolverwaltung GmbH und der Wirtschaftskammer Österreich angebotenen Tabakfachhändlerseminars.Der Bestellungsvertrag ist auf unbestimmte Zeit abzuschließen, es sei denn, es steht im Voraus fest, dass die Tabaktrafik nur innerhalb eines bestimmten Zeitraumes oder als Schulungstrafik (Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2,) betrieben werden soll. Voraussetzung für den Abschluss eines unbefristeten Bestellungsvertrages ist der Nachweis der erfolgreichen Absolvierung eines von der Monopolverwaltung GmbH und der Wirtschaftskammer Österreich angebotenen Tabakfachhändlerseminars.
  3. (3)Absatz 3Schließt der im Abs. 1 bezeichnete Bewerber den ihm angebotenen Bestellungsvertrag nicht binnen einem Monat ab, so gilt seine Bewerbung als zurückgenommen. Der Besetzungsfall ist der Besetzungskommission neuerlich zur Beschlußfassung vorzulegen. Dies gilt auch für den Fall, daß der Bewerber nicht fristgerecht das in der Entgeltordnung festgelegte Entgelt entrichtet.Schließt der im Absatz eins, bezeichnete Bewerber den ihm angebotenen Bestellungsvertrag nicht binnen einem Monat ab, so gilt seine Bewerbung als zurückgenommen. Der Besetzungsfall ist der Besetzungskommission neuerlich zur Beschlußfassung vorzulegen. Dies gilt auch für den Fall, daß der Bewerber nicht fristgerecht das in der Entgeltordnung festgelegte Entgelt entrichtet.
  4. (4)Absatz 4Der Bestellungsvertrag hat jedenfalls zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Standort der Tabaktrafik;
    2. 2.Ziffer 2den Wirksamkeitsbeginn der Bestellung;
    3. 3.Ziffer 3ob die Tabaktrafik als Tabakfachgeschäft oder als Tabakverkaufsstelle zu führen ist;
    4. 4.Ziffer 4die Bewilligung des Betriebes von Tabakwarenautomaten an bestimmten Standorten außerhalb des Standortes der Tabaktrafik;
    5. 5.Ziffer 5welche Kündigungsfrist der Tabaktrafikant einzuhalten hat;
    6. 6.Ziffer 6welche Öffnungszeiten ein Tabakfachgeschäft einzuhalten hat; die Monopolverwaltung GmbH hat die Öffnungszeiten nach Anhörung des Landesgremiums der Tabaktrafikanten festzulegen;
    7. 7.Ziffer 7in Verbindung mit welchem Gewerbe eine Tabakverkaufsstelle zu führen ist.
  5. (5)Absatz 5Die Monopolverwaltung GmbH kann im Einvernehmen mit dem Bundesgremium der Tabaktrafikanten Änderungen und Ergänzungen des Bestellungsvertrages durch Mitteilung an den Tabaktrafikanten verfügen, wenn diese im Monopolinteresse erforderlich sind und für den Tabaktrafikanten keine unzumutbare Belastung darstellen.
§ 34 TabMG 1996 seit 21.07.2023 weggefallen.

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