§ 31 TabMG 1996 Beendigung von E-Liquid-Lizenzen

Tabakmonopolgesetz 1996

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Fassung gültig ab 01.04.2026

In Kraft vom 01.04.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsHat der Inhaber eines Tabakfachgeschäftes den Bestellungsvertrag gekündigt, weil er nach den für ihn geltenden Sozialversicherungsvorschriften die Voraussetzungen für einen Pensionsanspruch aus dem Versicherungsfall des Alters erfüllt oder infolge Krankheit oder Behinderung zur Führung seines Tabakfachgeschäftes unfähig geworden ist, oder ist der Inhaber eines Tabakfachgeschäftes verstorben, so ist für das frei gewordene Tabakfachgeschäft ein sich darum bewerbender Angehöriger des bisherigen Inhabers zum Tabaktrafikanten zu bestellen, wenn die in den Abs. 3 bis 10 angeführten Voraussetzungen vorliegen und kein Ausschließungsgrund nach § 27 vorliegt.Hat der Inhaber eines Tabakfachgeschäftes den Bestellungsvertrag gekündigt, weil er nach den für ihn geltenden Sozialversicherungsvorschriften die Voraussetzungen für einen Pensionsanspruch aus dem Versicherungsfall des Alters erfüllt oder infolge Krankheit oder Behinderung zur Führung seines Tabakfachgeschäftes unfähig geworden ist, oder ist der Inhaber eines Tabakfachgeschäftes verstorben, so ist für das frei gewordene Tabakfachgeschäft ein sich darum bewerbender Angehöriger des bisherigen Inhabers zum Tabaktrafikanten zu bestellen, wenn die in den Absatz 3 bis 10 angeführten Voraussetzungen vorliegen und kein Ausschließungsgrund nach Paragraph 27, vorliegt.
  2. (2)Absatz 2Angehörige im Sinne des Abs. 1 sind der Ehegatte, mit dem die Haushaltsgemeinschaft besteht oder bis zum Tode des Tabaktrafikanten bestanden hat, Kinder und Enkelkinder. Wahlkinder gelten nur dann als Angehörige, wenn der Bewilligungsbeschluß über die Wahlkindschaft bereits vor Aufnahme der Beschäftigung gemäß Abs. 3 vorlag.Angehörige im Sinne des Absatz eins, sind der Ehegatte, mit dem die Haushaltsgemeinschaft besteht oder bis zum Tode des Tabaktrafikanten bestanden hat, Kinder und Enkelkinder. Wahlkinder gelten nur dann als Angehörige, wenn der Bewilligungsbeschluß über die Wahlkindschaft bereits vor Aufnahme der Beschäftigung gemäß Absatz 3, vorlag.
  3. (3)Absatz 3Der Angehörige muß in dem Tabakfachgeschäft in den letzten sieben Jahren mindestens fünf Jahre zufriedenstellend vollbeschäftigt erwerbstätig gewesen sein. Wird das Dienstverhältnis des Angehörigen durch einen oder mehrere Karenzurlaube nach der Geburt eines Kindes unterbrochen, werden diese Zeiten im Höchstausmaß von insgesamt zehn Monaten auf die erforderlichen Zeiten der vollbeschäftigten Erwerbstätigkeit angerechnet.
  4. (4)Absatz 4Für den Angehörigen muß eine wesentliche Erschwerung seiner Existenz zu besorgen sein, falls die Tabaktrafik nicht an ihn vergeben wird. Eine wesentliche Existenzerschwerung liegt vor, wenn der Angehörige, außer den Einkünften aus der Tabaktrafik, über keine eigenen Einkünfte oder nur über Einkünfte verfügt, die zur Bestreitung seines Unterhalts nicht ausreichen, und sein Unterhalt bisher ganz oder teilweise aus den Erträgnissen der Tabaktrafik oder seinem Einkommen aus der Erwerbstätigkeit in der Tabaktrafik bestritten wurde.
  5. (5)Absatz 5Ein Anspruch auf die Bestellung besteht nicht, wenn nach dem Lebensalter des Angehörigen zum Zeitpunkt, in dem bestimmt wird, wer als Tabaktrafikant zu bestellen ist, der Zeitraum bis zur Erreichung des jeweils geltenden Pensionsalters weniger als fünf Jahre beträgt. Als gesetzliches Pensionsalter gilt jenes Alter, ab dem bei Erfüllen der allgemeinen Voraussetzungen Anspruch auf eine Alterspension (§ 253 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) besteht.Ein Anspruch auf die Bestellung besteht nicht, wenn nach dem Lebensalter des Angehörigen zum Zeitpunkt, in dem bestimmt wird, wer als Tabaktrafikant zu bestellen ist, der Zeitraum bis zur Erreichung des jeweils geltenden Pensionsalters weniger als fünf Jahre beträgt. Als gesetzliches Pensionsalter gilt jenes Alter, ab dem bei Erfüllen der allgemeinen Voraussetzungen Anspruch auf eine Alterspension (Paragraph 253, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) besteht.
  6. (6)Absatz 6Von den Voraussetzungen des Abs. 3 kann mit Zustimmung der Besetzungskommission abgesehen werden,Von den Voraussetzungen des Absatz 3, kann mit Zustimmung der Besetzungskommission abgesehen werden,
    1. 1.Ziffer einswenn der bisherige Inhaber Anspruch auf eine pflegebezogene Geldleistung nach gesetzlichen Vorschriften hat oder hatte und ihn der Angehörige in den letzten sieben Jahren während eines drei Jahre übersteigenden Zeitraumes überwiegend betreut hat,
    2. 2.Ziffer 2wenn der Angehörige das 14., aber noch nicht das 24. Lebensjahr vollendet hat,
    3. 3.Ziffer 3wenn auf Grund der Ertragslage des Tabakfachgeschäftes die Anstellung eines vollbeschäftigten Angestellten wirtschaftlich nicht vertretbar war; dies gilt jedoch nur hinsichtlich des Erfordernisses der Erwerbstätigkeit in Vollbeschäftigung, oder,
    4. 4.Ziffer 4wenn im Falle des Ablebens des Trafikanten besonders berücksichtigungswürdige Umstände für eine Verleihung an einen in der Tabaktrafik bereits erwerbstätig gewesenen Angehörigen vorliegen.
  7. (7)Absatz 7Von den Voraussetzungen des Abs. 5 kann mit Zustimmung der Besetzungskommission abgesehen werden, wenn die Nichtverleihung der Tabaktrafik für den Angehörigen eine besondere soziale Härte wäre.Von den Voraussetzungen des Absatz 5, kann mit Zustimmung der Besetzungskommission abgesehen werden, wenn die Nichtverleihung der Tabaktrafik für den Angehörigen eine besondere soziale Härte wäre.
  8. (8)Absatz 8Zeiten der Erwerbstätigkeit gemäß Abs. 3 gelten nur dann, wenn die Aufnahme und allfällige Beendigung der Erwerbstätigkeit der Monopolverwaltung GmbH jeweils unverzüglich schriftlich angezeigt wurde. Diese Anzeige hat gemeinsam mit der Anmeldung (Änderungsmeldung bzw. Abmeldung) zur Sozialversicherung (§§ 33 ff. des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) im Wege der Sozialversicherungsträger und des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger zu erfolgen. Der Hauptverband (Anm. 1) hat hiefür in den von ihm festzulegenden Datensätzen (§ 31 Abs. 4 Z 6, § 41 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) Vorsorge zu treffen und die bei ihm einlangenden Meldungen unverzüglich elektronisch an die Monopolverwaltung zu übermitteln.Zeiten der Erwerbstätigkeit gemäß Absatz 3, gelten nur dann, wenn die Aufnahme und allfällige Beendigung der Erwerbstätigkeit der Monopolverwaltung GmbH jeweils unverzüglich schriftlich angezeigt wurde. Diese Anzeige hat gemeinsam mit der Anmeldung (Änderungsmeldung bzw. Abmeldung) zur Sozialversicherung (Paragraphen 33, ff. des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) im Wege der Sozialversicherungsträger und des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger zu erfolgen. Der Hauptverband Anmerkung 1) hat hiefür in den von ihm festzulegenden Datensätzen (Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer 6,, Paragraph 41, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) Vorsorge zu treffen und die bei ihm einlangenden Meldungen unverzüglich elektronisch an die Monopolverwaltung zu übermitteln.
  9. (9)Absatz 9Für die Auswahl unter mehreren anspruchsberechtigten Angehörigen ist das Maß der Bedürftigkeit entscheidend. Bei gleicher Bedürftigkeit ist der Ehegatte vor anderen Angehörigen zu berücksichtigen.
  10. (10)Absatz 10Der Angehörige muß sich um das frei gewordene Tabakfachgeschäft binnen einem Monat nach dem Erlöschen des Bestellungsvertrages des bisherigen Tabaktrafikanten bei der Monopolverwaltung GmbH beworben haben. Die Tage des Postlaufes werden in diese Frist nicht eingerechnet.
  11. (1)Absatz einsDie E-Liquid-Lizenz erlischt:
    1. 1.Ziffer einsmit dem Tod des Lizenznehmers, gegebenenfalls mit der Beendigung und Löschung der juristischen Person oder Personenvereinigung, es sei denn, der Betrieb wird im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge übertragen und fortgeführt;
    2. 2.Ziffer 2mit Wirksamkeit der Kündigung durch den Lizenznehmer oder einer Kündigung nach Abs. 2;mit Wirksamkeit der Kündigung durch den Lizenznehmer oder einer Kündigung nach Absatz 2 ;,
    3. 3.Ziffer 3durch Fristablauf.
  12. (2)Absatz 2Der Lizenzvertrag ist durch die Monopolverwaltung GmbH zu kündigen:
    1. 1.Ziffer einswenn nachträglich Umstände bekannt werden oder eintreten, die im Zeitpunkt der Antragstellung oder Lizenzausstellung einen Ausschließungsgrund (§ 30 Abs. 3 Z 2 bis 5) dargestellt hätten;wenn nachträglich Umstände bekannt werden oder eintreten, die im Zeitpunkt der Antragstellung oder Lizenzausstellung einen Ausschließungsgrund (Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer 2 bis 5) dargestellt hätten;
    2. 2.Ziffer 2wenn das Geschäftslokal nachträglich seinen Charakter ändert und nicht mehr als Fachgeschäft für E-Liquids und elektronische Zigaretten wahrgenommen wird;
    3. 3.Ziffer 3durch Verlust des Verfügungsrechts über das Geschäftslokal;
    4. 4.Ziffer 4mit dem Erlöschen der Gewerbeberechtigung oder einer Ruhendmeldung für eine solche Gewerbeberechtigung;
    5. 5.Ziffer 5wenn der Lizenznehmer den Vertrieb von E-Liquids nicht innerhalb der im E-Liquid-Lizenzvertrag genannten Frist aufnimmt und keine berücksichtigungswürdigen Gründe für die Verzögerung vorliegen;
    6. 6.Ziffer 6im Falle schwerwiegender, wiederholter Verstöße des Lizenznehmers gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des E-Liquid-Lizenzvertrages sowie gegen mit der Ausübung der E-Lizenz verbundene Schutzinteressen;
    7. 7.Ziffer 7wenn der Lizenznehmer die vorgeschriebenen Entgelte oder eine verhängte Geldbuße (Abs. 4) nicht innerhalb angemessener Frist bezahlt;wenn der Lizenznehmer die vorgeschriebenen Entgelte oder eine verhängte Geldbuße (Absatz 4,) nicht innerhalb angemessener Frist bezahlt;
    8. 8.Ziffer 8wenn über das Vermögen des Lizenznehmers der Konkurs eröffnet oder der Antrag auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wird.
    Die in Z 1, 4 und 6 bis 8 angeführten Gründe gelten auch für die zur Geschäftsführung befugten Personen.Die in Ziffer eins,, 4 und 6 bis 8 angeführten Gründe gelten auch für die zur Geschäftsführung befugten Personen.
  13. (3)Absatz 3Der Kündigung hat eine schriftliche Verwarnung unter Androhung der Kündigung durch die Monopolverwaltung GmbH vorauszugehen. Die Monopolverwaltung GmbH kann gemeinsam mit dieser Verwarnung eine Geldbuße gemäß Abs. 4 verhängen. Die Monopolverwaltung GmbH kann weiters gemeinsam mit der Verwarnung eine verbindliche Nachschulung des Lizenznehmers auf dessen Kosten anordnen. Weist der Lizenznehmer nicht innerhalb angemessener Zeit die erfolgreiche Absolvierung dieser Nachschulung nach, ist die E-Liquid-Lizenz zu kündigen. Inhalt und Umfang legt die Monopolverwaltung GmbH fest.Der Kündigung hat eine schriftliche Verwarnung unter Androhung der Kündigung durch die Monopolverwaltung GmbH vorauszugehen. Die Monopolverwaltung GmbH kann gemeinsam mit dieser Verwarnung eine Geldbuße gemäß Absatz 4, verhängen. Die Monopolverwaltung GmbH kann weiters gemeinsam mit der Verwarnung eine verbindliche Nachschulung des Lizenznehmers auf dessen Kosten anordnen. Weist der Lizenznehmer nicht innerhalb angemessener Zeit die erfolgreiche Absolvierung dieser Nachschulung nach, ist die E-Liquid-Lizenz zu kündigen. Inhalt und Umfang legt die Monopolverwaltung GmbH fest.
  14. (4)Absatz 4Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe kann die Monopolverwaltung GmbH anstelle einer Kündigung eine Geldbuße in Höhe von höchstens zehn Prozent des durchschnittlichen Monatsumsatzes mit E-Liquids der vorangehenden zwölf Monate verhängen. Die eingenommenen Bußgelder sind dem Solidaritäts- und Strukturfonds (§ 14a) zu überweisen.Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe kann die Monopolverwaltung GmbH anstelle einer Kündigung eine Geldbuße in Höhe von höchstens zehn Prozent des durchschnittlichen Monatsumsatzes mit E-Liquids der vorangehenden zwölf Monate verhängen. Die eingenommenen Bußgelder sind dem Solidaritäts- und Strukturfonds (Paragraph 14 a,) zu überweisen.

Stand vor dem 21.07.2023

In Kraft vom 01.01.2020 bis 21.07.2023
  1. (1)Absatz einsHat der Inhaber eines Tabakfachgeschäftes den Bestellungsvertrag gekündigt, weil er nach den für ihn geltenden Sozialversicherungsvorschriften die Voraussetzungen für einen Pensionsanspruch aus dem Versicherungsfall des Alters erfüllt oder infolge Krankheit oder Behinderung zur Führung seines Tabakfachgeschäftes unfähig geworden ist, oder ist der Inhaber eines Tabakfachgeschäftes verstorben, so ist für das frei gewordene Tabakfachgeschäft ein sich darum bewerbender Angehöriger des bisherigen Inhabers zum Tabaktrafikanten zu bestellen, wenn die in den Abs. 3 bis 10 angeführten Voraussetzungen vorliegen und kein Ausschließungsgrund nach § 27 vorliegt.Hat der Inhaber eines Tabakfachgeschäftes den Bestellungsvertrag gekündigt, weil er nach den für ihn geltenden Sozialversicherungsvorschriften die Voraussetzungen für einen Pensionsanspruch aus dem Versicherungsfall des Alters erfüllt oder infolge Krankheit oder Behinderung zur Führung seines Tabakfachgeschäftes unfähig geworden ist, oder ist der Inhaber eines Tabakfachgeschäftes verstorben, so ist für das frei gewordene Tabakfachgeschäft ein sich darum bewerbender Angehöriger des bisherigen Inhabers zum Tabaktrafikanten zu bestellen, wenn die in den Absatz 3 bis 10 angeführten Voraussetzungen vorliegen und kein Ausschließungsgrund nach Paragraph 27, vorliegt.
  2. (2)Absatz 2Angehörige im Sinne des Abs. 1 sind der Ehegatte, mit dem die Haushaltsgemeinschaft besteht oder bis zum Tode des Tabaktrafikanten bestanden hat, Kinder und Enkelkinder. Wahlkinder gelten nur dann als Angehörige, wenn der Bewilligungsbeschluß über die Wahlkindschaft bereits vor Aufnahme der Beschäftigung gemäß Abs. 3 vorlag.Angehörige im Sinne des Absatz eins, sind der Ehegatte, mit dem die Haushaltsgemeinschaft besteht oder bis zum Tode des Tabaktrafikanten bestanden hat, Kinder und Enkelkinder. Wahlkinder gelten nur dann als Angehörige, wenn der Bewilligungsbeschluß über die Wahlkindschaft bereits vor Aufnahme der Beschäftigung gemäß Absatz 3, vorlag.
  3. (3)Absatz 3Der Angehörige muß in dem Tabakfachgeschäft in den letzten sieben Jahren mindestens fünf Jahre zufriedenstellend vollbeschäftigt erwerbstätig gewesen sein. Wird das Dienstverhältnis des Angehörigen durch einen oder mehrere Karenzurlaube nach der Geburt eines Kindes unterbrochen, werden diese Zeiten im Höchstausmaß von insgesamt zehn Monaten auf die erforderlichen Zeiten der vollbeschäftigten Erwerbstätigkeit angerechnet.
  4. (4)Absatz 4Für den Angehörigen muß eine wesentliche Erschwerung seiner Existenz zu besorgen sein, falls die Tabaktrafik nicht an ihn vergeben wird. Eine wesentliche Existenzerschwerung liegt vor, wenn der Angehörige, außer den Einkünften aus der Tabaktrafik, über keine eigenen Einkünfte oder nur über Einkünfte verfügt, die zur Bestreitung seines Unterhalts nicht ausreichen, und sein Unterhalt bisher ganz oder teilweise aus den Erträgnissen der Tabaktrafik oder seinem Einkommen aus der Erwerbstätigkeit in der Tabaktrafik bestritten wurde.
  5. (5)Absatz 5Ein Anspruch auf die Bestellung besteht nicht, wenn nach dem Lebensalter des Angehörigen zum Zeitpunkt, in dem bestimmt wird, wer als Tabaktrafikant zu bestellen ist, der Zeitraum bis zur Erreichung des jeweils geltenden Pensionsalters weniger als fünf Jahre beträgt. Als gesetzliches Pensionsalter gilt jenes Alter, ab dem bei Erfüllen der allgemeinen Voraussetzungen Anspruch auf eine Alterspension (§ 253 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) besteht.Ein Anspruch auf die Bestellung besteht nicht, wenn nach dem Lebensalter des Angehörigen zum Zeitpunkt, in dem bestimmt wird, wer als Tabaktrafikant zu bestellen ist, der Zeitraum bis zur Erreichung des jeweils geltenden Pensionsalters weniger als fünf Jahre beträgt. Als gesetzliches Pensionsalter gilt jenes Alter, ab dem bei Erfüllen der allgemeinen Voraussetzungen Anspruch auf eine Alterspension (Paragraph 253, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) besteht.
  6. (6)Absatz 6Von den Voraussetzungen des Abs. 3 kann mit Zustimmung der Besetzungskommission abgesehen werden,Von den Voraussetzungen des Absatz 3, kann mit Zustimmung der Besetzungskommission abgesehen werden,
    1. 1.Ziffer einswenn der bisherige Inhaber Anspruch auf eine pflegebezogene Geldleistung nach gesetzlichen Vorschriften hat oder hatte und ihn der Angehörige in den letzten sieben Jahren während eines drei Jahre übersteigenden Zeitraumes überwiegend betreut hat,
    2. 2.Ziffer 2wenn der Angehörige das 14., aber noch nicht das 24. Lebensjahr vollendet hat,
    3. 3.Ziffer 3wenn auf Grund der Ertragslage des Tabakfachgeschäftes die Anstellung eines vollbeschäftigten Angestellten wirtschaftlich nicht vertretbar war; dies gilt jedoch nur hinsichtlich des Erfordernisses der Erwerbstätigkeit in Vollbeschäftigung, oder,
    4. 4.Ziffer 4wenn im Falle des Ablebens des Trafikanten besonders berücksichtigungswürdige Umstände für eine Verleihung an einen in der Tabaktrafik bereits erwerbstätig gewesenen Angehörigen vorliegen.
  7. (7)Absatz 7Von den Voraussetzungen des Abs. 5 kann mit Zustimmung der Besetzungskommission abgesehen werden, wenn die Nichtverleihung der Tabaktrafik für den Angehörigen eine besondere soziale Härte wäre.Von den Voraussetzungen des Absatz 5, kann mit Zustimmung der Besetzungskommission abgesehen werden, wenn die Nichtverleihung der Tabaktrafik für den Angehörigen eine besondere soziale Härte wäre.
  8. (8)Absatz 8Zeiten der Erwerbstätigkeit gemäß Abs. 3 gelten nur dann, wenn die Aufnahme und allfällige Beendigung der Erwerbstätigkeit der Monopolverwaltung GmbH jeweils unverzüglich schriftlich angezeigt wurde. Diese Anzeige hat gemeinsam mit der Anmeldung (Änderungsmeldung bzw. Abmeldung) zur Sozialversicherung (§§ 33 ff. des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) im Wege der Sozialversicherungsträger und des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger zu erfolgen. Der Hauptverband (Anm. 1) hat hiefür in den von ihm festzulegenden Datensätzen (§ 31 Abs. 4 Z 6, § 41 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) Vorsorge zu treffen und die bei ihm einlangenden Meldungen unverzüglich elektronisch an die Monopolverwaltung zu übermitteln.Zeiten der Erwerbstätigkeit gemäß Absatz 3, gelten nur dann, wenn die Aufnahme und allfällige Beendigung der Erwerbstätigkeit der Monopolverwaltung GmbH jeweils unverzüglich schriftlich angezeigt wurde. Diese Anzeige hat gemeinsam mit der Anmeldung (Änderungsmeldung bzw. Abmeldung) zur Sozialversicherung (Paragraphen 33, ff. des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) im Wege der Sozialversicherungsträger und des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger zu erfolgen. Der Hauptverband Anmerkung 1) hat hiefür in den von ihm festzulegenden Datensätzen (Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer 6,, Paragraph 41, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) Vorsorge zu treffen und die bei ihm einlangenden Meldungen unverzüglich elektronisch an die Monopolverwaltung zu übermitteln.
  9. (9)Absatz 9Für die Auswahl unter mehreren anspruchsberechtigten Angehörigen ist das Maß der Bedürftigkeit entscheidend. Bei gleicher Bedürftigkeit ist der Ehegatte vor anderen Angehörigen zu berücksichtigen.
  10. (10)Absatz 10Der Angehörige muß sich um das frei gewordene Tabakfachgeschäft binnen einem Monat nach dem Erlöschen des Bestellungsvertrages des bisherigen Tabaktrafikanten bei der Monopolverwaltung GmbH beworben haben. Die Tage des Postlaufes werden in diese Frist nicht eingerechnet.
  11. (1)Absatz einsDie E-Liquid-Lizenz erlischt:
    1. 1.Ziffer einsmit dem Tod des Lizenznehmers, gegebenenfalls mit der Beendigung und Löschung der juristischen Person oder Personenvereinigung, es sei denn, der Betrieb wird im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge übertragen und fortgeführt;
    2. 2.Ziffer 2mit Wirksamkeit der Kündigung durch den Lizenznehmer oder einer Kündigung nach Abs. 2;mit Wirksamkeit der Kündigung durch den Lizenznehmer oder einer Kündigung nach Absatz 2 ;,
    3. 3.Ziffer 3durch Fristablauf.
  12. (2)Absatz 2Der Lizenzvertrag ist durch die Monopolverwaltung GmbH zu kündigen:
    1. 1.Ziffer einswenn nachträglich Umstände bekannt werden oder eintreten, die im Zeitpunkt der Antragstellung oder Lizenzausstellung einen Ausschließungsgrund (§ 30 Abs. 3 Z 2 bis 5) dargestellt hätten;wenn nachträglich Umstände bekannt werden oder eintreten, die im Zeitpunkt der Antragstellung oder Lizenzausstellung einen Ausschließungsgrund (Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer 2 bis 5) dargestellt hätten;
    2. 2.Ziffer 2wenn das Geschäftslokal nachträglich seinen Charakter ändert und nicht mehr als Fachgeschäft für E-Liquids und elektronische Zigaretten wahrgenommen wird;
    3. 3.Ziffer 3durch Verlust des Verfügungsrechts über das Geschäftslokal;
    4. 4.Ziffer 4mit dem Erlöschen der Gewerbeberechtigung oder einer Ruhendmeldung für eine solche Gewerbeberechtigung;
    5. 5.Ziffer 5wenn der Lizenznehmer den Vertrieb von E-Liquids nicht innerhalb der im E-Liquid-Lizenzvertrag genannten Frist aufnimmt und keine berücksichtigungswürdigen Gründe für die Verzögerung vorliegen;
    6. 6.Ziffer 6im Falle schwerwiegender, wiederholter Verstöße des Lizenznehmers gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des E-Liquid-Lizenzvertrages sowie gegen mit der Ausübung der E-Lizenz verbundene Schutzinteressen;
    7. 7.Ziffer 7wenn der Lizenznehmer die vorgeschriebenen Entgelte oder eine verhängte Geldbuße (Abs. 4) nicht innerhalb angemessener Frist bezahlt;wenn der Lizenznehmer die vorgeschriebenen Entgelte oder eine verhängte Geldbuße (Absatz 4,) nicht innerhalb angemessener Frist bezahlt;
    8. 8.Ziffer 8wenn über das Vermögen des Lizenznehmers der Konkurs eröffnet oder der Antrag auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wird.
    Die in Z 1, 4 und 6 bis 8 angeführten Gründe gelten auch für die zur Geschäftsführung befugten Personen.Die in Ziffer eins,, 4 und 6 bis 8 angeführten Gründe gelten auch für die zur Geschäftsführung befugten Personen.
  13. (3)Absatz 3Der Kündigung hat eine schriftliche Verwarnung unter Androhung der Kündigung durch die Monopolverwaltung GmbH vorauszugehen. Die Monopolverwaltung GmbH kann gemeinsam mit dieser Verwarnung eine Geldbuße gemäß Abs. 4 verhängen. Die Monopolverwaltung GmbH kann weiters gemeinsam mit der Verwarnung eine verbindliche Nachschulung des Lizenznehmers auf dessen Kosten anordnen. Weist der Lizenznehmer nicht innerhalb angemessener Zeit die erfolgreiche Absolvierung dieser Nachschulung nach, ist die E-Liquid-Lizenz zu kündigen. Inhalt und Umfang legt die Monopolverwaltung GmbH fest.Der Kündigung hat eine schriftliche Verwarnung unter Androhung der Kündigung durch die Monopolverwaltung GmbH vorauszugehen. Die Monopolverwaltung GmbH kann gemeinsam mit dieser Verwarnung eine Geldbuße gemäß Absatz 4, verhängen. Die Monopolverwaltung GmbH kann weiters gemeinsam mit der Verwarnung eine verbindliche Nachschulung des Lizenznehmers auf dessen Kosten anordnen. Weist der Lizenznehmer nicht innerhalb angemessener Zeit die erfolgreiche Absolvierung dieser Nachschulung nach, ist die E-Liquid-Lizenz zu kündigen. Inhalt und Umfang legt die Monopolverwaltung GmbH fest.
  14. (4)Absatz 4Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe kann die Monopolverwaltung GmbH anstelle einer Kündigung eine Geldbuße in Höhe von höchstens zehn Prozent des durchschnittlichen Monatsumsatzes mit E-Liquids der vorangehenden zwölf Monate verhängen. Die eingenommenen Bußgelder sind dem Solidaritäts- und Strukturfonds (§ 14a) zu überweisen.Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe kann die Monopolverwaltung GmbH anstelle einer Kündigung eine Geldbuße in Höhe von höchstens zehn Prozent des durchschnittlichen Monatsumsatzes mit E-Liquids der vorangehenden zwölf Monate verhängen. Die eingenommenen Bußgelder sind dem Solidaritäts- und Strukturfonds (Paragraph 14 a,) zu überweisen.

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