§ 6 SZG Schulversuche

Schulzeitgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2017 bis 31.12.9999

Der zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin oder mit dessen bzw. mit deren Zustimmung der Landesschulrat (Kollegium) könnendie Bildungsdirektion kann, wenn dies zur Erprobung besonderer pädagogischer oder schulorganisatorischer Maßnahmen erforderlich ist, an Schulen der im § 1 genannten Arten Schulversuche durchführen, bei denen vom Abschnitt I abgewichen wird. Die Anzahl§ 7 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, und hinsichtlich der Klassen, an denen solche Schulversuche durchgeführt werden, darf 5 vH der Anzahl der Klassen an gleichartigenin den Zuständigkeitsbereich des Bundes fallenden land- und forstwirtschaftlichen Schulen im Bundesgebiet nicht übersteigen§ 6 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, sind anzuwenden.

Stand vor dem 31.08.2017

In Kraft vom 10.07.2014 bis 31.08.2017

Der zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin oder mit dessen bzw. mit deren Zustimmung der Landesschulrat (Kollegium) könnendie Bildungsdirektion kann, wenn dies zur Erprobung besonderer pädagogischer oder schulorganisatorischer Maßnahmen erforderlich ist, an Schulen der im § 1 genannten Arten Schulversuche durchführen, bei denen vom Abschnitt I abgewichen wird. Die Anzahl§ 7 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, und hinsichtlich der Klassen, an denen solche Schulversuche durchgeführt werden, darf 5 vH der Anzahl der Klassen an gleichartigenin den Zuständigkeitsbereich des Bundes fallenden land- und forstwirtschaftlichen Schulen im Bundesgebiet nicht übersteigen§ 6 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, sind anzuwenden.

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