§ 89 SchFG Übergangsbestimmung

Schifffahrtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.07.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsNach den Bestimmungen des Binnenschiffahrtsverwaltungsgesetzes, BGBl. Nr. 550/1935, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 12/1973, des Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetzes, BGBl. Nr. 533/1978, sowie des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 429/1995 erteilte Konzessionen gelten als Konzessionen im Sinne dieses Teiles.Nach den Bestimmungen des Binnenschiffahrtsverwaltungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1935,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1973,, des Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1978,, sowie des Schiffahrtsgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 429 aus 1995, erteilte Konzessionen gelten als Konzessionen im Sinne dieses Teiles.
  2. (2)Absatz 2Nach den Bestimmungen dieses Teils vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2013 für Rafting erteilte Konzessionen ersetzen die Anzeige gemäß § 76 Abs. 3b.Nach den Bestimmungen dieses Teils vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2013, für Rafting erteilte Konzessionen ersetzen die Anzeige gemäß Paragraph 76, Absatz 3 b,
  3. (3)Absatz 3Unternehmen, die bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2025 Bunkerungen in Österreich auf Grundlage einer österreichischen Konzession gemäß § 77 Abs. 1 Z 3 ausüben, dürfen dies auch weiterhin. Unternehmen, die bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2025 Bunkerungen in Österreich auf Grundlage einer österreichischen Konzession gemäß § 77 Abs. 1 Z 7 ausüben, dürfen dies unbeschadet des § 77 Abs. 1 Z 3 ein Jahr lang ab Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2025, danach dürfen auch diese Unternehmen Bunkerungen nur auf Grundlage einer Konzession gemäß § 77 Abs. 1 Z 3 durchführen.Unternehmen, die bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2025, Bunkerungen in Österreich auf Grundlage einer österreichischen Konzession gemäß Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 3, ausüben, dürfen dies auch weiterhin. Unternehmen, die bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2025, Bunkerungen in Österreich auf Grundlage einer österreichischen Konzession gemäß Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 7, ausüben, dürfen dies unbeschadet des Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 3, ein Jahr lang ab Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2025,, danach dürfen auch diese Unternehmen Bunkerungen nur auf Grundlage einer Konzession gemäß Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 3, durchführen.

Stand vor dem 23.07.2025

In Kraft vom 07.08.2013 bis 23.07.2025
  1. (1)Absatz einsNach den Bestimmungen des Binnenschiffahrtsverwaltungsgesetzes, BGBl. Nr. 550/1935, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 12/1973, des Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetzes, BGBl. Nr. 533/1978, sowie des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 429/1995 erteilte Konzessionen gelten als Konzessionen im Sinne dieses Teiles.Nach den Bestimmungen des Binnenschiffahrtsverwaltungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1935,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1973,, des Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1978,, sowie des Schiffahrtsgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 429 aus 1995, erteilte Konzessionen gelten als Konzessionen im Sinne dieses Teiles.
  2. (2)Absatz 2Nach den Bestimmungen dieses Teils vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2013 für Rafting erteilte Konzessionen ersetzen die Anzeige gemäß § 76 Abs. 3b.Nach den Bestimmungen dieses Teils vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2013, für Rafting erteilte Konzessionen ersetzen die Anzeige gemäß Paragraph 76, Absatz 3 b,
  3. (3)Absatz 3Unternehmen, die bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2025 Bunkerungen in Österreich auf Grundlage einer österreichischen Konzession gemäß § 77 Abs. 1 Z 3 ausüben, dürfen dies auch weiterhin. Unternehmen, die bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2025 Bunkerungen in Österreich auf Grundlage einer österreichischen Konzession gemäß § 77 Abs. 1 Z 7 ausüben, dürfen dies unbeschadet des § 77 Abs. 1 Z 3 ein Jahr lang ab Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2025, danach dürfen auch diese Unternehmen Bunkerungen nur auf Grundlage einer Konzession gemäß § 77 Abs. 1 Z 3 durchführen.Unternehmen, die bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2025, Bunkerungen in Österreich auf Grundlage einer österreichischen Konzession gemäß Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 3, ausüben, dürfen dies auch weiterhin. Unternehmen, die bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2025, Bunkerungen in Österreich auf Grundlage einer österreichischen Konzession gemäß Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 7, ausüben, dürfen dies unbeschadet des Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 3, ein Jahr lang ab Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2025,, danach dürfen auch diese Unternehmen Bunkerungen nur auf Grundlage einer Konzession gemäß Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 3, durchführen.

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