§ 31 PrR-G Vollziehung

Privatradiogesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit die Vollziehung nicht der Bundesregierung obliegt, der BundeskanzlerBundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport betraut.
  2. (2)Absatz 2,Die Aufgaben der Regulierungsbehörde nach diesem Bundesgesetz werden von der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) wahrgenommen.

Stand vor dem 30.04.2026

In Kraft vom 01.08.2004 bis 30.04.2026
  1. (1)Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit die Vollziehung nicht der Bundesregierung obliegt, der BundeskanzlerBundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport betraut.
  2. (2)Absatz 2,Die Aufgaben der Regulierungsbehörde nach diesem Bundesgesetz werden von der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) wahrgenommen.

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