Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.05.2026
(1)Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit die Vollziehung nicht der Bundesregierung obliegt, der Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport betraut.
(2)Absatz 2,Die Aufgaben der Regulierungsbehörde nach diesem Bundesgesetz werden von der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) wahrgenommen.
In Kraft seit 01.05.2026 bis 31.12.9999
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