§ 52 MBG Auszahlung der Entschädigungen

Militärbefugnisgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEine Entschädigung nach den §§ 43 und 46 ist, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wurde, vom HeeresgebührenamtHeerespersonalamt innerhalb von zwei Wochen nach Rechtskraft der Vereinbarung oder gerichtlichen Entscheidung auszuzahlen.Eine Entschädigung nach den Paragraphen 43 und 46 ist, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wurde, vom HeeresgebührenamtHeerespersonalamt innerhalb von zwei Wochen nach Rechtskraft der Vereinbarung oder gerichtlichen Entscheidung auszuzahlen.
  2. (2)Absatz 2Eine Entschädigung nach § 46 Abs. 1 Z 2 ist bei wiederkehrenden vermögensrechtlichen Nachteilen in monatlichen Teilbeträgen jeweils im nachhinein zu zahlen. Gebührt diese Entschädigung nur für Teile von Monaten, so ist nur der entsprechende Teil des monatlichen Teilbetrages zu zahlen. Die bis zur Rechtskraft der Vereinbarung oder gerichtlichen Entscheidung gebührenden Teilbeträge sind innerhalb von zwei Wochen nach dem jeweiligen Eintritt der Rechtskraft zu zahlen.Eine Entschädigung nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, ist bei wiederkehrenden vermögensrechtlichen Nachteilen in monatlichen Teilbeträgen jeweils im nachhinein zu zahlen. Gebührt diese Entschädigung nur für Teile von Monaten, so ist nur der entsprechende Teil des monatlichen Teilbetrages zu zahlen. Die bis zur Rechtskraft der Vereinbarung oder gerichtlichen Entscheidung gebührenden Teilbeträge sind innerhalb von zwei Wochen nach dem jeweiligen Eintritt der Rechtskraft zu zahlen.
  3. (3)Absatz 3Wird dem Anspruchsberechtigten die Entschädigung nicht spätestens an dem nach den Abs. 1 und 2 maßgeblichen Tag ausbezahlt, so gebühren ihm ab diesem Tag die gesetzlichen Verzugszinsen.Wird dem Anspruchsberechtigten die Entschädigung nicht spätestens an dem nach den Absatz eins und 2 maßgeblichen Tag ausbezahlt, so gebühren ihm ab diesem Tag die gesetzlichen Verzugszinsen.
  4. (4)Absatz 4Eine Entschädigung nach § 46 Abs. 1 Z 4 ist jedenfalls durch Gerichtserlag zu leisten, sofernEine Entschädigung nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 4, ist jedenfalls durch Gerichtserlag zu leisten, sofern
    1. 1.Ziffer einsaus der Niederschrift bei der Übergabe nach § 38 Abs. 5 ersichtlich ist, dass dritten Personen dingliche Rechte am Leistungsgegenstand zustehen, oderaus der Niederschrift bei der Übergabe nach Paragraph 38, Absatz 5, ersichtlich ist, dass dritten Personen dingliche Rechte am Leistungsgegenstand zustehen, oder
    2. 2.Ziffer 2der zuständigen Anforderungsbehörde auf andere Weise das Bestehen solcher Rechte bekannt wird.
    Hinsichtlich dieser dinglichen Rechte tritt die Entschädigung an die Stelle des Leistungsgegenstandes.
  5. (5)Absatz 5Ein Kostenersatz nach § 47 ist vom HeeresgebührenamtHeerespersonalamt auszuzahlen spätestens acht WochenEin Kostenersatz nach Paragraph 47, ist vom HeeresgebührenamtHeerespersonalamt auszuzahlen spätestens acht Wochen
    1. 1.Ziffer einsnach dem Entstehen der Kosten oder,
    2. 2.Ziffer 2sofern ein Nachweis erforderlich ist, nach dessen Vorlage.

Stand vor dem 30.11.2002

In Kraft vom 01.07.2001 bis 30.11.2002
  1. (1)Absatz einsEine Entschädigung nach den §§ 43 und 46 ist, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wurde, vom HeeresgebührenamtHeerespersonalamt innerhalb von zwei Wochen nach Rechtskraft der Vereinbarung oder gerichtlichen Entscheidung auszuzahlen.Eine Entschädigung nach den Paragraphen 43 und 46 ist, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wurde, vom HeeresgebührenamtHeerespersonalamt innerhalb von zwei Wochen nach Rechtskraft der Vereinbarung oder gerichtlichen Entscheidung auszuzahlen.
  2. (2)Absatz 2Eine Entschädigung nach § 46 Abs. 1 Z 2 ist bei wiederkehrenden vermögensrechtlichen Nachteilen in monatlichen Teilbeträgen jeweils im nachhinein zu zahlen. Gebührt diese Entschädigung nur für Teile von Monaten, so ist nur der entsprechende Teil des monatlichen Teilbetrages zu zahlen. Die bis zur Rechtskraft der Vereinbarung oder gerichtlichen Entscheidung gebührenden Teilbeträge sind innerhalb von zwei Wochen nach dem jeweiligen Eintritt der Rechtskraft zu zahlen.Eine Entschädigung nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, ist bei wiederkehrenden vermögensrechtlichen Nachteilen in monatlichen Teilbeträgen jeweils im nachhinein zu zahlen. Gebührt diese Entschädigung nur für Teile von Monaten, so ist nur der entsprechende Teil des monatlichen Teilbetrages zu zahlen. Die bis zur Rechtskraft der Vereinbarung oder gerichtlichen Entscheidung gebührenden Teilbeträge sind innerhalb von zwei Wochen nach dem jeweiligen Eintritt der Rechtskraft zu zahlen.
  3. (3)Absatz 3Wird dem Anspruchsberechtigten die Entschädigung nicht spätestens an dem nach den Abs. 1 und 2 maßgeblichen Tag ausbezahlt, so gebühren ihm ab diesem Tag die gesetzlichen Verzugszinsen.Wird dem Anspruchsberechtigten die Entschädigung nicht spätestens an dem nach den Absatz eins und 2 maßgeblichen Tag ausbezahlt, so gebühren ihm ab diesem Tag die gesetzlichen Verzugszinsen.
  4. (4)Absatz 4Eine Entschädigung nach § 46 Abs. 1 Z 4 ist jedenfalls durch Gerichtserlag zu leisten, sofernEine Entschädigung nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 4, ist jedenfalls durch Gerichtserlag zu leisten, sofern
    1. 1.Ziffer einsaus der Niederschrift bei der Übergabe nach § 38 Abs. 5 ersichtlich ist, dass dritten Personen dingliche Rechte am Leistungsgegenstand zustehen, oderaus der Niederschrift bei der Übergabe nach Paragraph 38, Absatz 5, ersichtlich ist, dass dritten Personen dingliche Rechte am Leistungsgegenstand zustehen, oder
    2. 2.Ziffer 2der zuständigen Anforderungsbehörde auf andere Weise das Bestehen solcher Rechte bekannt wird.
    Hinsichtlich dieser dinglichen Rechte tritt die Entschädigung an die Stelle des Leistungsgegenstandes.
  5. (5)Absatz 5Ein Kostenersatz nach § 47 ist vom HeeresgebührenamtHeerespersonalamt auszuzahlen spätestens acht WochenEin Kostenersatz nach Paragraph 47, ist vom HeeresgebührenamtHeerespersonalamt auszuzahlen spätestens acht Wochen
    1. 1.Ziffer einsnach dem Entstehen der Kosten oder,
    2. 2.Ziffer 2sofern ein Nachweis erforderlich ist, nach dessen Vorlage.

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