§ 10 MTD-G Berufsbezeichnung

MTD-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.07.2005 bis 31.12.9999

Berufsbezeichnung

§ 10. (1) Wer zur berufsmäßigen Ausübung der jeweiligen Fachrichtung des gehobenen jeweiligen medizinisch-technischen Dienstes berechtigt ist, hat im Zusammenhang mit derin Ausübung seines Berufes die Berufsbezeichnung

1.

Diplomierte Physiotherapeutin” -“ –Diplomierter Physiotherapeut (§ 1 Abs.Z 1);

2.

Diplomierte medizinisch-technischeBiomedizinische Analytikerin” -“ –Diplomierter medizinisch-technischerBiomedizinischer Analytiker (§ 1 Abs.Z 2);

3.

Diplomierte radiologisch-technische Assistentin” -Radiologietechnologin“ –Diplomierter radiologisch-technischer Assistent”Radiologietechnologe“ (§ 1 Abs.Z 3);

4.

Diplomierte Diätassistentin und ernährungsmedizinische Beraterin” -Diätologin“ –Diplomierter Diätassistent und ernährungsmedizinischer Berater”Diätologe“ (§ 1 Abs.Z 4);

5.

Diplomierte Ergotherapeutin” -“ –Diplomierter Ergotherapeut (§ 1 Abs.Z 5);

6.

Diplomierte Logopädin” -“ –Diplomierter Logopäde (§ 1 Abs.Z 6);

7.

Diplomierte Orthoptistin” -“ –Diplomierter Orthoptist (§ 1 Abs.Z 7)

zu führen.

(2) Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die gemäß § 6b zur Berufsausübung zugelassen sind, sind berechtigt, ihre im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat gültige rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und deren Abkürzung in der Sprache dieses Staates zu führen, sofern diese

1.

nicht mit einer Berufsbezeichnung gemäß § 2 ident sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, und

2.

neben der Ausbildungsbezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die (der) diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.

(3) Personen, die eine Sonderausbildung für Spezialaufgaben gemäß § 32 absolviert haben, dürfen neben der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 eine zusätzliche Bezeichnung, die auf die absolvierte Sonderausbildung hinweist, führen.

(4) Die Führung anderer als durch dieses Bundesgesetz zugelassener Berufsbezeichnungen sowie die Führung gesetzlich zugelassener oder verwechslungsfähiger anderer Berufsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen ist verboten.

Stand vor dem 05.07.2005

In Kraft vom 01.06.2002 bis 05.07.2005

Berufsbezeichnung

§ 10. (1) Wer zur berufsmäßigen Ausübung der jeweiligen Fachrichtung des gehobenen jeweiligen medizinisch-technischen Dienstes berechtigt ist, hat im Zusammenhang mit derin Ausübung seines Berufes die Berufsbezeichnung

1.

Diplomierte Physiotherapeutin” -“ –Diplomierter Physiotherapeut (§ 1 Abs.Z 1);

2.

Diplomierte medizinisch-technischeBiomedizinische Analytikerin” -“ –Diplomierter medizinisch-technischerBiomedizinischer Analytiker (§ 1 Abs.Z 2);

3.

Diplomierte radiologisch-technische Assistentin” -Radiologietechnologin“ –Diplomierter radiologisch-technischer Assistent”Radiologietechnologe“ (§ 1 Abs.Z 3);

4.

Diplomierte Diätassistentin und ernährungsmedizinische Beraterin” -Diätologin“ –Diplomierter Diätassistent und ernährungsmedizinischer Berater”Diätologe“ (§ 1 Abs.Z 4);

5.

Diplomierte Ergotherapeutin” -“ –Diplomierter Ergotherapeut (§ 1 Abs.Z 5);

6.

Diplomierte Logopädin” -“ –Diplomierter Logopäde (§ 1 Abs.Z 6);

7.

Diplomierte Orthoptistin” -“ –Diplomierter Orthoptist (§ 1 Abs.Z 7)

zu führen.

(2) Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die gemäß § 6b zur Berufsausübung zugelassen sind, sind berechtigt, ihre im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat gültige rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und deren Abkürzung in der Sprache dieses Staates zu führen, sofern diese

1.

nicht mit einer Berufsbezeichnung gemäß § 2 ident sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, und

2.

neben der Ausbildungsbezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die (der) diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.

(3) Personen, die eine Sonderausbildung für Spezialaufgaben gemäß § 32 absolviert haben, dürfen neben der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 eine zusätzliche Bezeichnung, die auf die absolvierte Sonderausbildung hinweist, führen.

(4) Die Führung anderer als durch dieses Bundesgesetz zugelassener Berufsbezeichnungen sowie die Führung gesetzlich zugelassener oder verwechslungsfähiger anderer Berufsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen ist verboten.

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