§ 9 KAKuG Geheimhaltungspflicht

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür die bei Trägern von Krankenanstalten und in Krankenanstalten beschäftigten Personen sowie für die Mitglieder von Ausbildungskommissionen (§ 8 Abs. 4) und für die Mitglieder von Kommissionen gemäß § 8c besteht VerschwiegenheitspflichtGeheimhaltungspflicht, sofern ihnen nicht schon nach anderen gesetzlichen oder dienstrechtlichen Vorschriften eine solche VerschwiegenheitspflichtGeheimhaltungspflicht auferlegt ist. Die Verpflichtung zur VerschwiegenheitGeheimhaltung erstreckt sich auf alle den Gesundheitszustand betreffenden Umstände sowie auf die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse der Pfleglinge, die ihnen in Ausübung ihres Berufes bekannt geworden sind, bei Eingriffen gemäß § 5 des Organtransplantationsgesetzes, BGBl. I Nr. 108/2012 auch auf die Person des Spenders und des Empfängers.Für die bei Trägern von Krankenanstalten und in Krankenanstalten beschäftigten Personen sowie für die Mitglieder von Ausbildungskommissionen (Paragraph 8, Absatz 4,) und für die Mitglieder von Kommissionen gemäß Paragraph 8 c, besteht VerschwiegenheitspflichtGeheimhaltungspflicht, sofern ihnen nicht schon nach anderen gesetzlichen oder dienstrechtlichen Vorschriften eine solche VerschwiegenheitspflichtGeheimhaltungspflicht auferlegt ist. Die Verpflichtung zur VerschwiegenheitGeheimhaltung erstreckt sich auf alle den Gesundheitszustand betreffenden Umstände sowie auf die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse der Pfleglinge, die ihnen in Ausübung ihres Berufes bekannt geworden sind, bei Eingriffen gemäß Paragraph 5, des Organtransplantationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2012, auch auf die Person des Spenders und des Empfängers.
  2. (2)Absatz 2Durchbrechungen der VerschwiegenheitspflichtGeheimhaltungspflicht bestimmen sich nach den dienst- oder berufsrechtlichen Vorschriften. Im Übrigen besteht die VerschwiegenheitspflichtGeheimhaltungspflicht nicht, wenn die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege gerechtfertigt ist.
  3. (3)Absatz 3Durch die Landesgesetzgebung sind Vorschriften über die Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die VerschwiegenheitspflichtGeheimhaltungspflicht zu erlassen.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 14.12.2012 bis 31.08.2025
  1. (1)Absatz einsFür die bei Trägern von Krankenanstalten und in Krankenanstalten beschäftigten Personen sowie für die Mitglieder von Ausbildungskommissionen (§ 8 Abs. 4) und für die Mitglieder von Kommissionen gemäß § 8c besteht VerschwiegenheitspflichtGeheimhaltungspflicht, sofern ihnen nicht schon nach anderen gesetzlichen oder dienstrechtlichen Vorschriften eine solche VerschwiegenheitspflichtGeheimhaltungspflicht auferlegt ist. Die Verpflichtung zur VerschwiegenheitGeheimhaltung erstreckt sich auf alle den Gesundheitszustand betreffenden Umstände sowie auf die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse der Pfleglinge, die ihnen in Ausübung ihres Berufes bekannt geworden sind, bei Eingriffen gemäß § 5 des Organtransplantationsgesetzes, BGBl. I Nr. 108/2012 auch auf die Person des Spenders und des Empfängers.Für die bei Trägern von Krankenanstalten und in Krankenanstalten beschäftigten Personen sowie für die Mitglieder von Ausbildungskommissionen (Paragraph 8, Absatz 4,) und für die Mitglieder von Kommissionen gemäß Paragraph 8 c, besteht VerschwiegenheitspflichtGeheimhaltungspflicht, sofern ihnen nicht schon nach anderen gesetzlichen oder dienstrechtlichen Vorschriften eine solche VerschwiegenheitspflichtGeheimhaltungspflicht auferlegt ist. Die Verpflichtung zur VerschwiegenheitGeheimhaltung erstreckt sich auf alle den Gesundheitszustand betreffenden Umstände sowie auf die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse der Pfleglinge, die ihnen in Ausübung ihres Berufes bekannt geworden sind, bei Eingriffen gemäß Paragraph 5, des Organtransplantationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2012, auch auf die Person des Spenders und des Empfängers.
  2. (2)Absatz 2Durchbrechungen der VerschwiegenheitspflichtGeheimhaltungspflicht bestimmen sich nach den dienst- oder berufsrechtlichen Vorschriften. Im Übrigen besteht die VerschwiegenheitspflichtGeheimhaltungspflicht nicht, wenn die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege gerechtfertigt ist.
  3. (3)Absatz 3Durch die Landesgesetzgebung sind Vorschriften über die Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die VerschwiegenheitspflichtGeheimhaltungspflicht zu erlassen.

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