§ 9 KAKuG Verschwiegenheitspflicht.

KAKuG - Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

(1) Für die bei Trägern von Krankenanstalten und in Krankenanstalten beschäftigten Personen sowie für die Mitglieder von Ausbildungskommissionen (§ 8 Abs. 4) und für die Mitglieder von Kommissionen gemäß § 8c besteht Verschwiegenheitspflicht, sofern ihnen nicht schon nach anderen gesetzlichen oder dienstrechtlichen Vorschriften eine solche Verschwiegenheitspflicht auferlegt ist. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit erstreckt sich auf alle den Gesundheitszustand betreffenden Umstände sowie auf die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse der Pfleglinge, die ihnen in Ausübung ihres Berufes bekannt geworden sind, bei Eingriffen gemäß § 5 des Organtransplantationsgesetzes, BGBl. I Nr. 108/2012 auch auf die Person des Spenders und des Empfängers.

(2) Durchbrechungen der Verschwiegenheitspflicht bestimmen sich nach den dienst- oder berufsrechtlichen Vorschriften. Im Übrigen besteht die Verschwiegenheitspflicht nicht, wenn die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege gerechtfertigt ist.

(3) Durch die Landesgesetzgebung sind Vorschriften über die Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die Verschwiegenheitspflicht zu erlassen.

In Kraft seit 14.12.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 KAKuG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 KAKuG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 KAKuG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Diskussionen zu § 9 KAKuG


Datenweitergabe während Krankenhausaufenthalt von LisaP zum § 9 KAKuG

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

Ich war im Krankenhaus in September, 14 Tage wegen einer schweren OP und, siehe her, am 13 Tag hat mich unserer katholische Dorfpriester besucht! Es hat mich überrascht dass er überhaupt wüsste dass ich in KH war daher habe ich beim Bürgermeister nachgefragt und war entsetzt zu erfahren dass laut... mehr lesen...

§ 9 KAKuG | 0 Antworten | 1203 Aufrufe | 03.01.12

Datenweitergabe während Krankenhausaufenthalt von LisaP zum § 9 KAKuG

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

Ich war im Krankenhaus in September, 14 Tage wegen einer schweren OP und, siehe her, am 13 Tag hat mich unserer katholische Dorfpriester besucht! Es hat mich überrascht dass er überhaupt wüsste dass ich in KH war daher habe ich beim Bürgermeister nachgefragt und war entsetzt zu erfahren dass laut... mehr lesen...

§ 9 KAKuG | 0 Antworten | 1311 Aufrufe | 03.01.12

Sie können zu § 9 KAKuG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 8g KAKuG
§ 9a KAKuG