§ 8 KlkG

Kraftloserklärungsgesetz 1951

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999

§ 8. Die Aufgebotsfrist läuft vom Tag der ersten KundmachungAufnahme des Edikts in der amtlichen Zeitungdie Ediktsdatei und, wenn es sich um eine der im § 7 Z. 1 bezeichneten Urkunden handelt, vom Tag der ersten Kundmachung im Anzeiger. Ist bei den im § 7 Z. 2 genannten Urkunden die bedungene Lagerzeit noch nicht abgelaufen, so läuft die Aufgebotsfrist vom ersten Tag nach Ablauf der Lagerzeit.

(Verordnung Deutsches RGBl. I S. 763/1931, § 42; Verordnung Deutsches BGBl. I S. 1428/1938 § 4, und Bundesgesetz BGBl. Nr. 90/1950, Art. I.)

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 26.04.1951 bis 31.12.2004

§ 8. Die Aufgebotsfrist läuft vom Tag der ersten KundmachungAufnahme des Edikts in der amtlichen Zeitungdie Ediktsdatei und, wenn es sich um eine der im § 7 Z. 1 bezeichneten Urkunden handelt, vom Tag der ersten Kundmachung im Anzeiger. Ist bei den im § 7 Z. 2 genannten Urkunden die bedungene Lagerzeit noch nicht abgelaufen, so läuft die Aufgebotsfrist vom ersten Tag nach Ablauf der Lagerzeit.

(Verordnung Deutsches RGBl. I S. 763/1931, § 42; Verordnung Deutsches BGBl. I S. 1428/1938 § 4, und Bundesgesetz BGBl. Nr. 90/1950, Art. I.)

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