§ 4 KlkG Erste Anfrage.

KlkG - Kraftloserklärungsgesetz 1951

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Erachtet das Gericht nach sorgfältiger Prüfung der über Erwerb, Besitz und Verlust der Urkunde vorgebrachten Angaben und Beweise die Bescheinigung für erbracht und den Antrag für zulässig, so hat es den Verpflichteten und nach Erfordernis auch andere Beteiligte zu befragen, ob eine Urkunde unter den angegebenen Merkmalen besteht sowie ob und welche Hindernisse der Einleitung des Aufgebotsverfahrens entgegenstehen. Der Verpflichtete kann die Organe bezeichnen, die zur Beantwortung der Anfragen und zur Abgabe der Erklärungen berufen sind.

(2) Die Anfrage an den Verpflichteten unterbleibt, wenn er selbst den Antrag stellt, wenn eine glaubwürdige Erklärung des Verpflichteten aus letzter Zeit über den Gegenstand der Anfrage vorgelegt wird, wenn bereits eine Verlustanzeige bekanntgemacht ist (§ 14), schließlich wenn infolge Kriegs, Unterbrechung des Verkehrs oder infolge anderer ungewöhnlicher Ereignisse der Anfrage oder der Beantwortung ein vorläufig nicht zu beseitigendes Hindernis im Weg steht.

In Kraft seit 26.04.1951 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 KlkG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 KlkG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 KlkG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 KlkG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 KlkG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis KlkG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 KlkG
§ 5 KlkG