§ 7 KlkG Aufgebotsfrist.

Kraftloserklärungsgesetz 1951

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.04.1951 bis 31.12.9999

Die Aufgebotsfrist beträgt:

1.

für Urkunden, die auf den Inhaber lauten oder durch Indossament übertragbar und mit einem Blankoindossament versehen sind oder denen auf den Inhaber lautende Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine beigegeben sind, sowie für solche auf den Inhaber lautende Scheine selbst ein Jahr;

2.

für Lagerscheine, die durch Indossament übertragen werden können, zwei Monate;

3.

für alle anderen Urkunden sechs Monate.

(Verordnung Deutsches RGBl. I S. 763/1931, § 42; Verordnung Deutsches RGBl. I S. 1428/1938, § 4, und Bundesgesetz BGBl. Nr. 90/1950, Art. I.)

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.04.1951 bis 31.12.9999

Die Aufgebotsfrist beträgt:

1.

für Urkunden, die auf den Inhaber lauten oder durch Indossament übertragbar und mit einem Blankoindossament versehen sind oder denen auf den Inhaber lautende Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine beigegeben sind, sowie für solche auf den Inhaber lautende Scheine selbst ein Jahr;

2.

für Lagerscheine, die durch Indossament übertragen werden können, zwei Monate;

3.

für alle anderen Urkunden sechs Monate.

(Verordnung Deutsches RGBl. I S. 763/1931, § 42; Verordnung Deutsches RGBl. I S. 1428/1938, § 4, und Bundesgesetz BGBl. Nr. 90/1950, Art. I.)

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