§ 783 ABGB Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

In allen Fällen(1) Auf Verlangen eines Pflichtteilsberechtigten oder eines Erben sind Schenkungen an Personen, wo einem Noterbendie dem Kreis der gebührende Erb-Pflichtteilsberechtigten angehören (§ 757), der Verlassenschaft hinzuzurechnen und auf den Pflichtteil der beschenkten Person oder derjenigen Person, die an deren Stelle tritt, anzurechnen. Ein Geschenknehmer, der im Zeitpunkt der Schenkung allgemein zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen gehörte (§ 757) und dem deshalb kein Pflichtteil gar nichtzukommt, weil er auf seinen Pflichtteil verzichtet hat oder nicht vollständig ausgemessen worden istdie Erbschaft ausgeschlagen hat, müssen sowohlkann ebenfalls die eingesetzten Erben alsHinzu- und Anrechnung von Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte verlangen.

(2) Die Hinzu- und Anrechnung kann auch die Legatareein Vermächtnisnehmer verlangen, nicht jedoch der Ehegatte mit dem gesetzlichen Vorausvermächtnis, verhältnismäßigsoweit er zur vollständigen Entrichtung beitragenPflichtteilserfüllung beizutragen hat oder einen verhältnismäßigen Abzug erleidet.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1991 bis 31.12.2016

In allen Fällen(1) Auf Verlangen eines Pflichtteilsberechtigten oder eines Erben sind Schenkungen an Personen, wo einem Noterbendie dem Kreis der gebührende Erb-Pflichtteilsberechtigten angehören (§ 757), der Verlassenschaft hinzuzurechnen und auf den Pflichtteil der beschenkten Person oder derjenigen Person, die an deren Stelle tritt, anzurechnen. Ein Geschenknehmer, der im Zeitpunkt der Schenkung allgemein zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen gehörte (§ 757) und dem deshalb kein Pflichtteil gar nichtzukommt, weil er auf seinen Pflichtteil verzichtet hat oder nicht vollständig ausgemessen worden istdie Erbschaft ausgeschlagen hat, müssen sowohlkann ebenfalls die eingesetzten Erben alsHinzu- und Anrechnung von Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte verlangen.

(2) Die Hinzu- und Anrechnung kann auch die Legatareein Vermächtnisnehmer verlangen, nicht jedoch der Ehegatte mit dem gesetzlichen Vorausvermächtnis, verhältnismäßigsoweit er zur vollständigen Entrichtung beitragenPflichtteilserfüllung beizutragen hat oder einen verhältnismäßigen Abzug erleidet.