§ 32 ÄKWO 2006 Änderungen und Zurückziehungen von Wahlvorschlägen

Ärztekammer-Wahlordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.12.2016 bis 31.12.9999

(1) Im Fall einer Streichung, ausgenommen einer Streichung gemäß § 31 Abs. 4 Z 5, oder einer Neuaufnahme von wahlwerbenden Personen muss der Änderungsvorschlag die Unterschriften der gestrichenen oder neu aufgenommenen wahlwerbenden Personen sowie die Unterschrift des Zustellungsbevollmächtigten der betreffenden wahlwerbenden Gruppe enthalten.

(2) Die zustellungsbevollmächtigte Person der wahlwerbenden Gruppe hat Änderungen im Wahlvorschlag oder dessen Zurückziehung spätestens bis zum 2128. Tag vor dem Wahltag (dem ersten Wahltag) bis 12 Uhr dem (der) Vorsitzenden der Wahlkommission schriftlich mitzuteilen.

Stand vor dem 01.12.2016

In Kraft vom 01.12.2006 bis 01.12.2016

(1) Im Fall einer Streichung, ausgenommen einer Streichung gemäß § 31 Abs. 4 Z 5, oder einer Neuaufnahme von wahlwerbenden Personen muss der Änderungsvorschlag die Unterschriften der gestrichenen oder neu aufgenommenen wahlwerbenden Personen sowie die Unterschrift des Zustellungsbevollmächtigten der betreffenden wahlwerbenden Gruppe enthalten.

(2) Die zustellungsbevollmächtigte Person der wahlwerbenden Gruppe hat Änderungen im Wahlvorschlag oder dessen Zurückziehung spätestens bis zum 2128. Tag vor dem Wahltag (dem ersten Wahltag) bis 12 Uhr dem (der) Vorsitzenden der Wahlkommission schriftlich mitzuteilen.

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