§ 31 ÄKWO 2006 Prüfung der Wahlvorschläge

ÄKWO 2006 - Ärztekammer-Wahlordnung 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Wahlkommission hat die innerhalb der Einreichfrist eingebrachten Wahlvorschläge zu prüfen und Mängel der zustellungsbevollmächtigten Person der wahlwerbenden Gruppe unverzüglich, spätestens aber bis zum 32. Tag vor dem Wahltag, schriftlich mitzuteilen.

(2) Zur Behebung der Mängel hat die Wahlkommission eine Frist von drei Tagen zu setzen.

(3) Die Wahlkommission darf einem Wahlvorschlag nur dann die Zulassung verweigern, wenn dieser

1.

nicht innerhalb der Einreichfrist überreicht wurde oder

2.

nicht zumindest eine wählbare Person enthält und das Berichtigungsverfahren erfolglos geblieben ist oder

3.

zu wenige Unterstützungserklärungen aufweist und das Berichtigungsverfahren erfolglos geblieben ist.

(4) Die Wahlkommission hat nach erfolglosem Berichtigungsverfahren die Namen jener wahlwerbenden Personen aus dem betreffenden Wahlvorschlag zu streichen,

1.

denen die Wählbarkeit fehlt oder

2.

deren Namen so unvollständig bezeichnet sind, dass über ihre Identität Zweifel bestehen, oder

3.

die im Fall des § 28 Abs. 2 Z 1 über die doppelte Anzahl der zu vergebenden Mandate hinausgehen oder

4.

die im Fall des § 28 Abs. 2 Z 2 über die Zahl neun hinausgehen oder

5.

von denen keine Erklärung gemäß § 28 Abs. 1 Z 3 vorliegt.

(5) Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen derselben wahlwerbenden Person auf, so hat die Wahlkommission diese aufzufordern, binnen der Mängelbehebungsfrist zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge sie sich entscheidet. Von allen anderen Wahlvorschlägen ist sie sodann zu streichen. Gibt eine solche wahlwerbende Person innerhalb der Berichtigungsfrist ihre Entscheidung nicht bekannt, so gilt der erste eingebrachte Wahlvorschlag als jener, für den sich die wahlwerbende Person entschieden hat. Aus den später eingebrachten Wahlvorschlägen ist sie sodann zu streichen. Für eine solche Änderung von Wahlvorschlägen ist keine Unterschrift der wahlwerbenden Personen erforderlich.

(6) Gegen Entscheidungen der Wahlkommission über die Zulassung einschließlich Berichtigung der Wahlvorschläge ist ein gesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

(7) Wird kein Wahlvorschlag eingebracht oder enthalten sämtliche eingereichten Wahlvorschläge nicht so viele wahlwerbende Personen, wie Mandate zu vergeben sind, so hat die Wahlkommission das Wahlverfahren mittels neuerlicher Wahlausschreibung unverzüglich von neuem einzuleiten.

In Kraft seit 02.12.2016 bis 31.12.9999
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