§ 30 ÄKWO 2006 Einbringung der Wahlvorschläge

ÄKWO 2006 - Ärztekammer-Wahlordnung 2006

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Wahlwerbende Gruppen, die sich an der Wahl der Vollversammlung beteiligen, haben ihre Wahlvorschläge schriftlich spätestens am 35. Tag vor dem Wahltag bis 12 Uhr beim (bei der) Vorsitzenden der Wahlkommission

1.

persönlich oder

2.

durch einen Bevollmächtigen (eine Bevollmächtigte) oder

3.

postalisch

einzubringen. Der (Die) Vorsitzende der Wahlkommission hat den Empfang des Wahlvorschlags unter gleichzeitiger Angabe des Zeitpunkts der Empfangnahme im Wahlprotokoll schriftlich zu bestätigen. Fallen dem (der) Vorsitzenden der Wahlkommission an einem solchen rechtzeitig vorgelegten Wahlvorschlag offensichtliche Mängel auf, so hat er (sie) der wahlwerbenden Gruppe über ihr Verlangen sogleich die Möglichkeit zur Verbesserung einzuräumen, wobei die Wiedervorlage des verbesserten Wahlvorschlags gleichfalls innerhalb der für die Einbringung von Wahlvorschlägen vorgeschriebenen Frist erfolgen muss, und erst danach hat der (die) Vorsitzende der Wahlkommission den Eingangsvermerk anzubringen.

(2) Die Wahlvorschläge sind

1.

in Listenform oder

2.

in Form von losen Blättern, die durchgehend zu nummerieren und zu heften sind,

einzubringen.

In Kraft seit 02.12.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 30 ÄKWO 2006


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 30 ÄKWO 2006 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 30 ÄKWO 2006


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 30 ÄKWO 2006


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 30 ÄKWO 2006 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ÄKWO 2006 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 29 ÄKWO 2006
§ 31 ÄKWO 2006