§ 27 GütbefG Vollziehung

Güterbeförderungsgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.07.2025 bis 31.12.9999
§ 27.Paragraph 27,

Mit der Vollziehung ist der Bundesminister für VerkehrInnovation, InnovationMobilität und TechnologieInfrastruktur, hinsichtlich des § 14 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und ArbeitTourismus, betraut. Mit der Vollziehung ist der Bundesminister für VerkehrInnovation, InnovationMobilität und TechnologieInfrastruktur, hinsichtlich des Paragraph 14, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und ArbeitTourismus, betraut.

Stand vor dem 24.07.2025

In Kraft vom 11.08.2001 bis 24.07.2025
§ 27.Paragraph 27,

Mit der Vollziehung ist der Bundesminister für VerkehrInnovation, InnovationMobilität und TechnologieInfrastruktur, hinsichtlich des § 14 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und ArbeitTourismus, betraut. Mit der Vollziehung ist der Bundesminister für VerkehrInnovation, InnovationMobilität und TechnologieInfrastruktur, hinsichtlich des Paragraph 14, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und ArbeitTourismus, betraut.

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