§ 28 E-GovG Vollziehung

E-Government-Gesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich des § 4 Abs. 8 der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres sowie den allfällig sonst zuständigen Bundesministern,

2.

hinsichtlich des § 7 Abs. 2 der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, dem Bundesminister für Finanzen oder dem Bundeskanzler, je nachdem, ob es sich um Dienstleistungen betreffend Stammzahlen natürlicher Personen oder um Dienstleistungen betreffend Stammzahlen nicht-natürlicher Personen handelt und welches Auftragsverarbeiters sich der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort dabei bedient,

3.

hinsichtlich des § 9 Abs. 2 der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,

4.

hinsichtlich des § 4a Abs. 1 bis 5, des § 4b, des § 17 Abs. 1 und 3 sowie des § 18 Abs. 1 2 und 2bis 7 der Bundesminister für Inneres,

4a.

hinsichtlich des § 4a Abs. 6, des § 18 Abs. 3 und des § 25 Abs. 3 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,

5.

hinsichtlich des § 16 der Bundesminister für Finanzen,

6.

im übrigen, soweit sie nicht der Bundesregierung oder den Landesregierungen obliegt, jeder Bundesminister im Rahmen seines Wirkungsbereiches.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 28.12.2018 bis 31.12.2020

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich des § 4 Abs. 8 der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres sowie den allfällig sonst zuständigen Bundesministern,

2.

hinsichtlich des § 7 Abs. 2 der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, dem Bundesminister für Finanzen oder dem Bundeskanzler, je nachdem, ob es sich um Dienstleistungen betreffend Stammzahlen natürlicher Personen oder um Dienstleistungen betreffend Stammzahlen nicht-natürlicher Personen handelt und welches Auftragsverarbeiters sich der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort dabei bedient,

3.

hinsichtlich des § 9 Abs. 2 der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,

4.

hinsichtlich des § 4a Abs. 1 bis 5, des § 4b, des § 17 Abs. 1 und 3 sowie des § 18 Abs. 1 2 und 2bis 7 der Bundesminister für Inneres,

4a.

hinsichtlich des § 4a Abs. 6, des § 18 Abs. 3 und des § 25 Abs. 3 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,

5.

hinsichtlich des § 16 der Bundesminister für Finanzen,

6.

im übrigen, soweit sie nicht der Bundesregierung oder den Landesregierungen obliegt, jeder Bundesminister im Rahmen seines Wirkungsbereiches.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten