§ 73 AusG Aufnahmeverfahren

Ausschreibungsgesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2003 bis 31.12.9999

Aufnahmeverfahren

§ 73. (1) Gelangt die für die Aufnahme zuständige Dienststelle zur Auffassung, daß eine im § 72 angeführte Person für die vorgesehene oder angestrebte Planstelle im Bundesdienst geeignet ist und mit ihr daher ein Dienstverhältnis begründet werden soll, hat sie dies spätestens einen Monat vor dem vorgesehenen Beginn des Dienstverhältnisses der Aufnahmekommission mitzuteilen.

(2) Auf das weitere Verfahren sind § 48, § 49 Abs. 2 bis 5, § 50 Abs. 3 und die §§ 51 und 52 anzuwenden.

(3) Zu einem allfälligen Aufnahmegespräch können eingeladen werden:

1.

der vorgeschlagene Bewerber oder die vorgeschlagene Bewerberin,

2.

allfällige andere Personen, die sich im betreffenden Ressort seit mindestens sechs Monaten in einer Eignungsausbildungeinem Verwaltungspraktikum nach den §§ 2b bis 2dAbschnitt Ia des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 befinden und der Aufnahmekommission bekanntgeben, daß sie auf die betreffende Planstelle aufgenommen werden wollen.

(4) Die Aufnahmekommission hat der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle ein begründetes Gutachten zu übermitteln. Das Gutachten hat zu enthalten, ob der vorgeschlagene Bewerber oder die vorgeschlagene Bewerberin auf die Planstelle aufgenommen werden soll oder nicht. Im Gutachten kann gegebenenfalls auch angeführt werden, daß eine im Abs. 3 Z 2 angeführte Person für die Aufnahme auf die vorgesehene Planstelle besser geeignet ist.

Stand vor dem 30.12.2003

In Kraft vom 01.01.1993 bis 30.12.2003

Aufnahmeverfahren

§ 73. (1) Gelangt die für die Aufnahme zuständige Dienststelle zur Auffassung, daß eine im § 72 angeführte Person für die vorgesehene oder angestrebte Planstelle im Bundesdienst geeignet ist und mit ihr daher ein Dienstverhältnis begründet werden soll, hat sie dies spätestens einen Monat vor dem vorgesehenen Beginn des Dienstverhältnisses der Aufnahmekommission mitzuteilen.

(2) Auf das weitere Verfahren sind § 48, § 49 Abs. 2 bis 5, § 50 Abs. 3 und die §§ 51 und 52 anzuwenden.

(3) Zu einem allfälligen Aufnahmegespräch können eingeladen werden:

1.

der vorgeschlagene Bewerber oder die vorgeschlagene Bewerberin,

2.

allfällige andere Personen, die sich im betreffenden Ressort seit mindestens sechs Monaten in einer Eignungsausbildungeinem Verwaltungspraktikum nach den §§ 2b bis 2dAbschnitt Ia des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 befinden und der Aufnahmekommission bekanntgeben, daß sie auf die betreffende Planstelle aufgenommen werden wollen.

(4) Die Aufnahmekommission hat der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle ein begründetes Gutachten zu übermitteln. Das Gutachten hat zu enthalten, ob der vorgeschlagene Bewerber oder die vorgeschlagene Bewerberin auf die Planstelle aufgenommen werden soll oder nicht. Im Gutachten kann gegebenenfalls auch angeführt werden, daß eine im Abs. 3 Z 2 angeführte Person für die Aufnahme auf die vorgesehene Planstelle besser geeignet ist.

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