§ 4a EStG 1988 Freigebige Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen (Spendenbegünstigung)

Einkommensteuergesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFreigebige Zuwendungen (Spenden) aus dem Betriebsvermögen zu begünstigten Zwecken (Abs. 2) an begünstigte Einrichtungen (Abs. 3 bis 6) gelten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen insoweit als Betriebsausgabe, als sie 10% des Gewinnes vor Berücksichtigung von Zuwendungen gemäß § 4b und § 4c und vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages nicht übersteigen. Werden Wirtschaftsgüter zugewendet, ist der gemeine Wert als Betriebsausgabe anzusetzen; der Restbuchwert ist nicht zusätzlich als Betriebsausgabe und der Teilwert nicht als Betriebseinnahme anzusetzen. Stille Reserven, die nach § 12 auf das zugewendete Wirtschaftsgut übertragen wurden, sind nachzuversteuern. Soweit abzugsfähige Zuwendungen die angeführte Höchstgrenze übersteigen, können diese nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 Z 7 als Sonderausgabe abgesetzt werden.Freigebige Zuwendungen (Spenden) aus dem Betriebsvermögen zu begünstigten Zwecken (Absatz 2,) an begünstigte Einrichtungen (Absatz 3 bis 6) gelten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen insoweit als Betriebsausgabe, als sie 10% des Gewinnes vor Berücksichtigung von Zuwendungen gemäß Paragraph 4 b und Paragraph 4 c und vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages nicht übersteigen. Werden Wirtschaftsgüter zugewendet, ist der gemeine Wert als Betriebsausgabe anzusetzen; der Restbuchwert ist nicht zusätzlich als Betriebsausgabe und der Teilwert nicht als Betriebseinnahme anzusetzen. Stille Reserven, die nach Paragraph 12, auf das zugewendete Wirtschaftsgut übertragen wurden, sind nachzuversteuern. Soweit abzugsfähige Zuwendungen die angeführte Höchstgrenze übersteigen, können diese nach Maßgabe des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 7, als Sonderausgabe abgesetzt werden.
  2. (1)Absatz einsFreigebige Zuwendungen (Spenden) aus dem Betriebsvermögen
    • Strichaufzählungzu begünstigten Zwecken (Abs. 2) an durch Bescheid begünstigte Einrichtungen (Abs. 3) sowiezu begünstigten Zwecken (Absatz 2,) an durch Bescheid begünstigte Einrichtungen (Absatz 3,) sowie
    • Strichaufzählungan die in Abs. 6 genannten Einrichtungenan die in Absatz 6, genannten Einrichtungen
    gelten nach Maßgabe des Abs. 7 als Betriebsausgabe, soweit sie 10% des Gewinnes vor Berücksichtigung von Zuwendungen gemäß § 4b und § 4c und vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages nicht übersteigen. Soweit abzugsfähige Zuwendungen die angeführte Höchstgrenze übersteigen, können sie nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 Z 7 als Sonderausgabe abgesetzt werden.gelten nach Maßgabe des Absatz 7, als Betriebsausgabe, soweit sie 10% des Gewinnes vor Berücksichtigung von Zuwendungen gemäß Paragraph 4 b und Paragraph 4 c und vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages nicht übersteigen. Soweit abzugsfähige Zuwendungen die angeführte Höchstgrenze übersteigen, können sie nach Maßgabe des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 7, als Sonderausgabe abgesetzt werden.
  3. (2)Absatz 2Begünstigte Zwecke sind:
    1. 1.Ziffer einsDie Durchführung von der österreichischen Wissenschaft dienenden Forschungsaufgaben oder der österreichischen Erwachsenenbildung dienenden Lehraufgaben, welche die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre betreffen und dem Universitätsgesetz 2002 entsprechen, sowie damit verbundene wissenschaftliche Publikationen und Dokumentationen durch die in Abs. 3 genannten Einrichtungen.Die Durchführung von der österreichischen Wissenschaft dienenden Forschungsaufgaben oder der österreichischen Erwachsenenbildung dienenden Lehraufgaben, welche die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre betreffen und dem Universitätsgesetz 2002 entsprechen, sowie damit verbundene wissenschaftliche Publikationen und Dokumentationen durch die in Absatz 3, genannten Einrichtungen.
    2. 2.Ziffer 2Die Erfüllung der den in Abs. 4 genannten Einrichtungen zukommenden Zwecke.Die Erfüllung der den in Absatz 4, genannten Einrichtungen zukommenden Zwecke.
    3. 3.Ziffer 3Die Erfüllung folgender Zwecke durch die in Abs. 5 genannten Einrichtungen:Die Erfüllung folgender Zwecke durch die in Absatz 5, genannten Einrichtungen:
      1. a)Litera aMildtätige Zwecke im Sinne des § 37 der Bundesabgabenordnung, die im Wesentlichen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes verfolgt werden.Mildtätige Zwecke im Sinne des Paragraph 37, der Bundesabgabenordnung, die im Wesentlichen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes verfolgt werden.
      2. b)Litera bDie Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungsländern durch Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung, welche zu einem Prozess des nachhaltigen Wirtschaftens und des wirtschaftlichen Wachstums, verbunden mit strukturellem und sozialem Wandel führen soll.
      3. c)Litera cDie Hilfestellung in nationalen und internationalen Katastrophenfällen (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden).
      4. d)Litera dMaßnahmen zum Schutz der Umwelt mit dem Ziel der Erhaltung und der Pflege der natürlichen Lebensgrundlagen von Lebewesen, der Behebung der durch den Menschen verursachten Beeinträchtigungen und Schäden der Umwelt oder der Erhaltung von bedrohten Arten (Umwelt-, Natur- und Artenschutz).
      5. e)Litera eDie dem Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004, entsprechende Betreuung von Tieren im Rahmen eines behördlich genehmigten Tierheimes (einschließlich Tierasyl oder Gnadenhof; § 4 Z 9 und 9b Tierschutzgesetz) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes. Das Tierheim muss eine eigenständige wirtschaftliche Einrichtung einer Körperschaft im Sinne des Abs. 5 darstellen. Die Führung des Tierheimes muss den Anforderungen der Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 139/2018, entsprechen.Die dem Tierschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, entsprechende Betreuung von Tieren im Rahmen eines behördlich genehmigten Tierheimes (einschließlich Tierasyl oder Gnadenhof; Paragraph 4, Ziffer 9 und 9b Tierschutzgesetz) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes. Das Tierheim muss eine eigenständige wirtschaftliche Einrichtung einer Körperschaft im Sinne des Absatz 5, darstellen. Die Führung des Tierheimes muss den Anforderungen der Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2018,, entsprechen.
    4. 4.Ziffer 4Aufgaben der Feuerpolizei, der örtlichen Gefahrenpolizei und des Katastrophenschutzes, die aufgrund landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften durch die in Abs. 6 genannten Einrichtungen zu erfüllen sind.Aufgaben der Feuerpolizei, der örtlichen Gefahrenpolizei und des Katastrophenschutzes, die aufgrund landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften durch die in Absatz 6, genannten Einrichtungen zu erfüllen sind.
    5. 5.Ziffer 5Die allgemein zugängliche Durchführung von der österreichischen Kunst und Kultur dienenden künstlerischen Tätigkeiten (§ 22 Z 1 lit. a) sowie die allgemein zugängliche Präsentation von Kunstwerken durch die in Abs. 4a genannten Einrichtungen.Die allgemein zugängliche Durchführung von der österreichischen Kunst und Kultur dienenden künstlerischen Tätigkeiten (Paragraph 22, Ziffer eins, Litera a,) sowie die allgemein zugängliche Präsentation von Kunstwerken durch die in Absatz 4 a, genannten Einrichtungen.
    6. 1.Ziffer einsGemeinnützige Zwecke gemäß § 35 BAO.Gemeinnützige Zwecke gemäß Paragraph 35, BAO.
    7. 2.Ziffer 2Mildtätige Zwecke gemäß § 37 BAO.Mildtätige Zwecke gemäß Paragraph 37, BAO.
    8. 3.Ziffer 3Die Durchführung
      • Strichaufzählungvon wissenschaftlichen Forschungsaufgaben,
      • Strichaufzählungder Entwicklung und Erschließung der Künste oder
      • Strichaufzählungvon der Erwachsenenbildung dienenden Lehraufgaben, welche die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre betreffen und dem Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, entsprechen,von der Erwachsenenbildung dienenden Lehraufgaben, welche die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre betreffen und dem Universitätsgesetz 2002 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, entsprechen,
      sowie damit verbundene wissenschaftliche und künstlerische Publikationen und Dokumentationen durch die in Abs. 3 Z 3 und 4 genannten Einrichtungen, soweit nicht Z 1 greift.sowie damit verbundene wissenschaftliche und künstlerische Publikationen und Dokumentationen durch die in Absatz 3, Ziffer 3 und 4 genannten Einrichtungen, soweit nicht Ziffer eins, greift.
  4. (3)Absatz 3Begünstigte Einrichtungen für die Erfüllung der in Abs. 2 Z 1 genannten Zwecke sind:Begünstigte Einrichtungen für die Erfüllung der in Absatz 2, Ziffer eins, genannten Zwecke sind:
    1. 1.Ziffer einsUniversitäten, Kunsthochschulen und die Akademie der bildenden Künste, deren Fakultäten, Institute und besonderen Einrichtungen sowie diesen entsprechende ausländische Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht;
    2. 2.Ziffer 2durch Bundes- oder Landesgesetz errichtete Fonds, die mit Aufgaben der Forschungsförderung betraut sind, sowie diesen entsprechende ausländische Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht;
    3. 2a.Ziffer 2 anach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz (BStFG), BGBl. Nr. 11/1975, in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes-Inneres, BGBl. I Nr. 161/2013, dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 (BStFG 2015), BGBl. I Nr. 160/2015 oder nach diesen Bundesgesetzen entsprechenden, landesgesetzlichen Regelungen errichtete Stiftungen oder Fonds mit Sitz im Inland, die ausschließlich der Erfüllung von Aufgaben der Forschungsförderung dienen, wenn diesenach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz (BStFG), Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1975,, in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes-Inneres, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 (BStFG 2015), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2015, oder nach diesen Bundesgesetzen entsprechenden, landesgesetzlichen Regelungen errichtete Stiftungen oder Fonds mit Sitz im Inland, die ausschließlich der Erfüllung von Aufgaben der Forschungsförderung dienen, wenn diese
      1. a)Litera anicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind,
      2. b)Litera bseit mindestens drei Jahren nachweislich im Bereich der Forschungsförderung tätig sind und
      3. c)Litera cdie Empfänger der Fördermittel im Wesentlichen Begünstigte gemäß Z 1, 2 und 3 bis 6 sind.die Empfänger der Fördermittel im Wesentlichen Begünstigte gemäß Ziffer eins,, 2 und 3 bis 6 sind.
      Derartigen Stiftungen oder Fonds sind diesen entsprechende ausländische Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, gleichzuhalten;
    4. 3.Ziffer 3die Österreichische Akademie der Wissenschaften sowie dieser entsprechende ausländische Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht;
    5. 4.Ziffer 4juristisch unselbständige Einrichtungen von Gebietskörperschaften, die im Wesentlichen mit Forschungs- oder Lehraufgaben der genannten Art für die österreichische Wissenschaft oder Wirtschaft und damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen oder Dokumentationen befasst sind sowie diesen entsprechende ausländische Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht;
    6. 5.Ziffer 5juristische Personen, an denen entweder eine oder mehrere Gebietskörperschaften oder eine oder mehrere Körperschaften im Sinne der Z 1 bis 3 zumindest mehrheitlich beteiligt sind, und die im Wesentlichen mit Forschungs- oder Lehraufgaben der genannten Art für die österreichische Wissenschaft oder Wirtschaft und damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen oder Dokumentationen befasst sind;juristische Personen, an denen entweder eine oder mehrere Gebietskörperschaften oder eine oder mehrere Körperschaften im Sinne der Ziffer eins bis 3 zumindest mehrheitlich beteiligt sind, und die im Wesentlichen mit Forschungs- oder Lehraufgaben der genannten Art für die österreichische Wissenschaft oder Wirtschaft und damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen oder Dokumentationen befasst sind;
    7. 6.Ziffer 6juristische Personen, die ausschließlich mit Forschungs- oder Lehraufgaben der genannten Art für die österreichische Wissenschaft oder Wirtschaft und damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen oder Dokumentationen befasst und gemeinnützig im Sinne der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung sind.juristische Personen, die ausschließlich mit Forschungs- oder Lehraufgaben der genannten Art für die österreichische Wissenschaft oder Wirtschaft und damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen oder Dokumentationen befasst und gemeinnützig im Sinne der Paragraphen 34, ff der Bundesabgabenordnung sind.
  5. (4)Absatz 4Begünstigte Einrichtungen für die Erfüllung der in Abs. 2 Z 2 genannten Zwecke sind:Begünstigte Einrichtungen für die Erfüllung der in Absatz 2, Ziffer 2, genannten Zwecke sind:
    1. a)Litera adie Österreichische Nationalbibliothek, das Österreichische Archäologische Institut, das Institut für Österreichische Geschichtsforschung und das Österreichische Filminstitut gemäß § 1 des Filmförderungsgesetzes;die Österreichische Nationalbibliothek, das Österreichische Archäologische Institut, das Institut für Österreichische Geschichtsforschung und das Österreichische Filminstitut gemäß Paragraph eins, des Filmförderungsgesetzes;
    2. b)Litera bÖsterreichische Museen
      • Strichaufzählungvon Körperschaften des öffentlichen Rechts;
      • Strichaufzählungvon anderen Rechtsträgern, wenn diese Museen einen den Museen von Körperschaften des öffentlichen Rechts vergleichbaren öffentlichen Zugang haben und Sammlungsgegenstände zur Schau stellen, die in geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Hinsicht von überregionaler Bedeutung sind. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Kunst und Kultur mit Verordnung Kriterien zur Beurteilung der überregionalen Bedeutung eines Museums festzulegen;
    3. c)Litera cdas Bundesdenkmalamt und der Denkmalfonds gemäß § 33 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes;das Bundesdenkmalamt und der Denkmalfonds gemäß Paragraph 33, Absatz eins, des Denkmalschutzgesetzes;
    4. d)Litera dÖsterreichische Dachverbände von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen sowie diesen vergleichbare Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, wenn deren ausschließlicher Zweck die Förderung des Behindertensportes ist und der österreichische Behindertensport tatsächlich gefördert wird;
    5. e)Litera edie Internationale Anti-Korruptions-Akademie (IACA);
    6. f)Litera fdie Diplomatische Akademie und vergleichbare Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht;
    7. g)Litera gEinrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, wenn sie den in lit. a bis c genannten vergleichbar sind und der Förderung, Erhaltung, Vermittlung und Dokumentation von Kunst und Kultur in Österreich dienen.Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, wenn sie den in Litera a bis c genannten vergleichbar sind und der Förderung, Erhaltung, Vermittlung und Dokumentation von Kunst und Kultur in Österreich dienen.
  6. (4a)Absatz 4 aBegünstigte Einrichtungen für die Erfüllung der in Abs. 2 Z 5 genannten Zwecke sind Körperschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht unter folgenden Voraussetzungen:Begünstigte Einrichtungen für die Erfüllung der in Absatz 2, Ziffer 5, genannten Zwecke sind Körperschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht unter folgenden Voraussetzungen:
    1. 1.Ziffer einsDie Körperschaft erhält
      1. a)Litera aeine Förderung des Bundes im Sinne des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 (TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, die in der Transparenzdatenbank ersichtlich gemacht ist, odereine Förderung des Bundes im Sinne des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 (TDBG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,, die in der Transparenzdatenbank ersichtlich gemacht ist, oder
      2. b)Litera beine Förderung eines Landes oder der Bundeshauptstadt Wien, die in der Transparenzdatenbank ersichtlich gemacht ist.
    2. 2.Ziffer 2Die Körperschaft erhält mindestens alle zwei Jahre eine solche Förderung, wobei Förderungen in den Zeiträumen, die von der Bestätigung des Wirtschaftsprüfers im Falle der erstmaligen Beantragung der Aufnahme in die in Abs. 7 Z 1 genannten Liste (Abs. 8) nicht umfasst sind, unbeachtlich sind.Die Körperschaft erhält mindestens alle zwei Jahre eine solche Förderung, wobei Förderungen in den Zeiträumen, die von der Bestätigung des Wirtschaftsprüfers im Falle der erstmaligen Beantragung der Aufnahme in die in Absatz 7, Ziffer eins, genannten Liste (Absatz 8,) nicht umfasst sind, unbeachtlich sind.
    3. 3.Ziffer 3Die Förderung (Z 1) ist in der Transparenzdatenbank unter „Kunst und Kultur“ einheitlich kategorisiert.Die Förderung (Ziffer eins,) ist in der Transparenzdatenbank unter „Kunst und Kultur“ einheitlich kategorisiert.
  7. (5)Absatz 5Begünstigte Einrichtungen für die Erfüllung der in Abs. 2 Z 3 genannten Zwecke sind:Begünstigte Einrichtungen für die Erfüllung der in Absatz 2, Ziffer 3, genannten Zwecke sind:
    1. 1.Ziffer einsKörperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988,Körperschaften im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988,
    2. 2.Ziffer 2Körperschaften des öffentlichen Rechts,
    3. 3.Ziffer 3vergleichbare ausländische Körperschaften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes,
    4. 4.Ziffer 4Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 deren ausschließlicher Zweck – abgesehen von der Mittelverwendung im Sinne des Abs. 8 Z 3 lit. c – das Sammeln von Spenden ist sowieKörperschaften im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 deren ausschließlicher Zweck – abgesehen von der Mittelverwendung im Sinne des Absatz 8, Ziffer 3, Litera c, – das Sammeln von Spenden ist sowie
    5. 5.Ziffer 5Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, deren abgabenrechtliche Begünstigung gemäß den §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung gemäß § 40a Z 1 der Bundesabgabenordnung nicht verloren geht.Körperschaften im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, deren abgabenrechtliche Begünstigung gemäß den Paragraphen 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung gemäß Paragraph 40 a, Ziffer eins, der Bundesabgabenordnung nicht verloren geht.
  8. (63)Absatz 63BegünstigteAls begünstigte Einrichtungen für die Erfüllung der in Abs. 2 Z 4 genannten Zwecke sindkommen in Betracht:BegünstigteAls begünstigte Einrichtungen für die Erfüllung der in Absatz 2, Ziffer 4, genannten Zwecke sindkommen in Betracht:
    1. 1.Ziffer einsFreiwillige Feuerwehren unbeschadet ihrer rechtlichen Stellung,
    2. 2.Ziffer 2Landesfeuerwehrverbände.
    3. 1.Ziffer einsKörperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 (KStG 1988), BGBl. Nr. 401/1988;Körperschaften im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 (KStG 1988), BGBl. Nr. 401/1988;
    4. 2.Ziffer 2Körperschaften des öffentlichen Rechts im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2 des KStG 1988;Körperschaften des öffentlichen Rechts im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, des KStG 1988;
    5. 3.Ziffer 3mit Forschungs- oder Lehraufgaben gemäß Abs. 2 Z 3 im Wesentlichen befasste juristisch unselbständige Einrichtungen von Gebietskörperschaften sowie juristische Personen, an denen entweder eine oder mehrere Gebietskörperschaften oder eine oder mehrere Körperschaften im Sinne des Abs. 6 Z 1, 3 oder 4 zumindest mehrheitlich beteiligt sind;mit Forschungs- oder Lehraufgaben gemäß Absatz 2, Ziffer 3, im Wesentlichen befasste juristisch unselbständige Einrichtungen von Gebietskörperschaften sowie juristische Personen, an denen entweder eine oder mehrere Gebietskörperschaften oder eine oder mehrere Körperschaften im Sinne des Absatz 6, Ziffer eins,, 3 oder 4 zumindest mehrheitlich beteiligt sind;
    6. 4.Ziffer 4vergleichbare ausländische Körperschaften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht.
    Diese Einrichtungen haben Aufzeichnungen hinsichtlich der Spendeneinnahmen zu führen und Ablichtungen von Bestätigungen der Kassaeingänge von Spenden aufzubewahren (§ 132 BAO).Diese Einrichtungen haben Aufzeichnungen hinsichtlich der Spendeneinnahmen zu führen und Ablichtungen von Bestätigungen der Kassaeingänge von Spenden aufzubewahren (Paragraph 132, BAO).

  9. (4)Absatz 4Die Spendenbegünstigung darf nur zuerkannt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. 1.Ziffer einsFür Körperschaften im Sinne des Abs. 3 Z 1, 2 und 4:Für Körperschaften im Sinne des Absatz 3, Ziffer eins,, 2 und 4:
      1. a)Litera aDie Körperschaft erfüllt die Voraussetzungen nach den §§ 34 bis 47 BAO.Die Körperschaft erfüllt die Voraussetzungen nach den Paragraphen 34 bis 47 BAO.
      2. b)Litera bDie Körperschaft oder deren Vorgängerorganisation (Organisationsfeld mit eigenem Rechnungskreis) dient seit mindestens einem zwölf Monate umfassenden Wirtschaftsjahr ununterbrochen ausschließlich und unmittelbar den in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecken gemäß Abs. 2. Betätigt sich die Körperschaft teilweise oder ausschließlich als Mittelbeschaffungskörperschaft und geht die abgabenrechtliche Begünstigung nur auf Grund von § 40a Z 1 BAO nicht verloren, gilt dies hiefür als unmittelbare Zweckverfolgung.Die Körperschaft oder deren Vorgängerorganisation (Organisationsfeld mit eigenem Rechnungskreis) dient seit mindestens einem zwölf Monate umfassenden Wirtschaftsjahr ununterbrochen ausschließlich und unmittelbar den in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecken gemäß Absatz 2, Betätigt sich die Körperschaft teilweise oder ausschließlich als Mittelbeschaffungskörperschaft und geht die abgabenrechtliche Begünstigung nur auf Grund von Paragraph 40 a, Ziffer eins, BAO nicht verloren, gilt dies hiefür als unmittelbare Zweckverfolgung.
      3. c)Litera cDie Körperschaft entfaltet, abgesehen von völlig untergeordneten Nebentätigkeiten, ausschließlich solche wirtschaftliche Tätigkeiten, die unter § 45 Abs. 1, § 45 Abs. 2 oder § 47 BAO fallen oder die gemäß § 44 Abs. 2 oder § 45a BAO nicht zum Entfall der abgabenrechtlichen Begünstigung führen.Die Körperschaft entfaltet, abgesehen von völlig untergeordneten Nebentätigkeiten, ausschließlich solche wirtschaftliche Tätigkeiten, die unter Paragraph 45, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz 2, oder Paragraph 47, BAO fallen oder die gemäß Paragraph 44, Absatz 2, oder Paragraph 45 a, BAO nicht zum Entfall der abgabenrechtlichen Begünstigung führen.
    2. 2.Ziffer 2Für Körperschaften im Sinne des Abs. 3 Z 3 und 4:Für Körperschaften im Sinne des Absatz 3, Ziffer 3 und 4:
      1. a)Litera aDas mangelnde Gewinnstreben ist – ausgenommen hinsichtlich einer untergeordneten betrieblichen Tätigkeit – in der Rechtsgrundlage verankert.
      2. b)Litera bDie tatsächliche Geschäftsführung entspricht den Vorgaben der Rechtsgrundlage und die Körperschaft entfaltet eine betriebliche Tätigkeit nur in untergeordnetem Ausmaß.
      3. c)Litera cDie Rechtsgrundlage stellt sicher, dass an Mitglieder oder Gesellschafter oder diesen nahe stehende Personen keinerlei Vermögensvorteile zugewendet werden und gesammelte Spendenmittel ausschließlich für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke verwendet werden.
      4. d)Litera dDie Körperschaft oder deren Vorgängerorganisation (Organisationsfeld mit eigenem Rechnungskreis) dient seit mindestens einem zwölf Monate umfassenden Wirtschaftsjahr ununterbrochen der Erfüllung der in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke.
    3. 3.Ziffer 3Für alle Körperschaften im Sinne des Abs. 3:Für alle Körperschaften im Sinne des Absatz 3 :,
      1. a)Litera aDie Körperschaft hat glaubhaft gemacht, dass Maßnahmen zur Erfüllung der Datenübermittlungsverpflichtung gemäß § 18 Abs. 8 getroffen wurden.Die Körperschaft hat glaubhaft gemacht, dass Maßnahmen zur Erfüllung der Datenübermittlungsverpflichtung gemäß Paragraph 18, Absatz 8, getroffen wurden.
      2. b)Litera bDie in Zusammenhang mit der Verwendung der Spenden stehenden Verwaltungskosten der Körperschaft betragen ohne Berücksichtigung der für die Erfüllung der Übermittlungsverpflichtung gemäß § 18 Abs. 8 anfallenden Kosten höchstens 10% der Spendeneinnahmen.Die in Zusammenhang mit der Verwendung der Spenden stehenden Verwaltungskosten der Körperschaft betragen ohne Berücksichtigung der für die Erfüllung der Übermittlungsverpflichtung gemäß Paragraph 18, Absatz 8, anfallenden Kosten höchstens 10% der Spendeneinnahmen.
      3. c)Litera cBei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall des begünstigten Zweckes darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke verwendet werden.
      4. d)Litera dÜber die Körperschaft oder deren Vorgängerorganisation wurde innerhalb der vorangegangenen zwei Jahre keine Verbandsgeldbuße im Sinne des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG), BGBl. I Nr. 151/2005, wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung oder eines vorsätzlich begangenen Finanzvergehens im Sinne des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), BGBl. Nr. 129/1958, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, rechtskräftig verhängt. Ebensowenig wurden deren Entscheidungsträger oder Mitarbeiter im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 VbVG wegen strafbarer Handlungen, für die die Körperschaft im Sinne des § 3 VbVG verantwortlich ist,Über die Körperschaft oder deren Vorgängerorganisation wurde innerhalb der vorangegangenen zwei Jahre keine Verbandsgeldbuße im Sinne des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005,, wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung oder eines vorsätzlich begangenen Finanzvergehens im Sinne des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, rechtskräftig verhängt. Ebensowenig wurden deren Entscheidungsträger oder Mitarbeiter im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins und 2 VbVG wegen strafbarer Handlungen, für die die Körperschaft im Sinne des Paragraph 3, VbVG verantwortlich ist,
        • Strichaufzählungdurch ein Gericht rechtskräftig verurteilt oder
        • Strichaufzählungüber sie wegen vorsätzlicher, nicht vom Gericht zu ahndender Finanzvergehen im Sinne des FinStrG, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, Strafen rechtskräftig verhängt.
        Dies gilt nur für strafbare Handlungen, die innerhalb der vorangegangenen fünf Kalenderjahre begangen wurden.
      5. e)Litera eDie Körperschaft fördert nicht systematisch die vorsätzliche Begehung von in ihrem Interesse methodisch begangenen strafbaren Handlungen. Eine Förderung ist insbesondere gegeben, wenn die Körperschaft hiefür Mittel in nicht bloß untergeordnetem Ausmaß ihres Spendenaufkommens für die Begleichung von Strafen der handelnden Personen aufwendet.
  10. (5)Absatz 5Für den Antrag auf Zuerkennung, die Aufrechterhaltung und die Aberkennung der Spendenbegünstigung gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsDie Zuerkennung der Spendenbegünstigung ist von der Körperschaft mittels amtlichen elektronischen Formulars zu beantragen. Dieses ist durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter gemäß Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (WTBG 2017), BGBl. I Nr. 137/2017, im Wege von FinanzOnline zu übermitteln. Dem Antrag ist die geltende Rechtsgrundlage der Körperschaft beizulegen. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung ein verbindliches technisches Format festlegen, in dem die Übermittlung zu erfolgen hat. Für die Aufrechterhaltung der Spendenbegünstigung ist die Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 4 für die Spendenbegünstigung jährlich innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Rechnungsjahres bzw. des Wirtschaftsjahres durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter gemäß WTBG 2017 dem Finanzamt Österreich im Wege von FinanzOnline mittels amtlichen Formulars zu melden. Im Falle einer Änderung der Rechtsgrundlage ist auch die geänderte Rechtsgrundlage (Vereinsstatut, Satzung, Gesellschaftsvertrag) zu übermitteln.Die Zuerkennung der Spendenbegünstigung ist von der Körperschaft mittels amtlichen elektronischen Formulars zu beantragen. Dieses ist durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter gemäß Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (WTBG 2017), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,, im Wege von FinanzOnline zu übermitteln. Dem Antrag ist die geltende Rechtsgrundlage der Körperschaft beizulegen. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung ein verbindliches technisches Format festlegen, in dem die Übermittlung zu erfolgen hat. Für die Aufrechterhaltung der Spendenbegünstigung ist die Erfüllung der Voraussetzungen des Absatz 4, für die Spendenbegünstigung jährlich innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Rechnungsjahres bzw. des Wirtschaftsjahres durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter gemäß WTBG 2017 dem Finanzamt Österreich im Wege von FinanzOnline mittels amtlichen Formulars zu melden. Im Falle einer Änderung der Rechtsgrundlage ist auch die geänderte Rechtsgrundlage (Vereinsstatut, Satzung, Gesellschaftsvertrag) zu übermitteln.
    2. 2.Ziffer 2Bei Körperschaften, die der Pflicht zur gesetzlichen oder satzungsmäßigen Abschlussprüfung durch einen Abschlussprüfer unterliegen, ist zusätzlich bei der Antragstellung sowie nachfolgend jährlich das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 4 sowie die Einhaltung der anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften von einem Wirtschaftsprüfer im Rahmen einer den Anforderungen der §§ 268 ff des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219/1897, entsprechenden Prüfung zu bestätigen. Die Bestimmungen des § 275 UGB gelten sinngemäß. Diese Bestätigung ist dem Finanzamt Österreich jährlich innerhalb von neun Monaten nach dem Abschlussstichtag durch den Parteienvertreter im Wege von FinanzOnline zu übermitteln. Im Falle einer Änderung der Rechtsgrundlage ist auch die geänderte Rechtsgrundlage (Vereinsstatut, Satzung, Gesellschaftsvertrag) zu übermitteln. Wird die Zuerkennung der Spendenbegünstigung erstmalig beantragt, sind die aktuelle Rechtsgrundlage und die Bestätigungen des Wirtschaftsprüfers für das vorangegangene Geschäftsjahr dem Finanzamt Österreich zu übermitteln.Bei Körperschaften, die der Pflicht zur gesetzlichen oder satzungsmäßigen Abschlussprüfung durch einen Abschlussprüfer unterliegen, ist zusätzlich bei der Antragstellung sowie nachfolgend jährlich das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 4, sowie die Einhaltung der anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften von einem Wirtschaftsprüfer im Rahmen einer den Anforderungen der Paragraphen 268, ff des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219/1897, entsprechenden Prüfung zu bestätigen. Die Bestimmungen des Paragraph 275, UGB gelten sinngemäß. Diese Bestätigung ist dem Finanzamt Österreich jährlich innerhalb von neun Monaten nach dem Abschlussstichtag durch den Parteienvertreter im Wege von FinanzOnline zu übermitteln. Im Falle einer Änderung der Rechtsgrundlage ist auch die geänderte Rechtsgrundlage (Vereinsstatut, Satzung, Gesellschaftsvertrag) zu übermitteln. Wird die Zuerkennung der Spendenbegünstigung erstmalig beantragt, sind die aktuelle Rechtsgrundlage und die Bestätigungen des Wirtschaftsprüfers für das vorangegangene Geschäftsjahr dem Finanzamt Österreich zu übermitteln.
    3. 3.Ziffer 3Das Finanzamt Österreich hat die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für die erstmalige Zuerkennung der Spendenbegünstigung mit Bescheid festzustellen und die Körperschaft in eine vom Finanzamt Österreich zu führende Liste der begünstigten Spendenempfänger aufzunehmen. In dieser Liste ist das Datum, zu dem die Spendenbegünstigung bescheidmäßig erteilt wurde, zu veröffentlichen. Die Liste ist auf der Webseite des Bundesministeriums für Finanzen zu veröffentlichen.
    4. 4.Ziffer 4Bei Wegfall der Voraussetzungen nach Abs. 4 oder Unterbleiben der fristgerechten Meldungen nach Z 1 oder 2 trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist ist die Spendenbegünstigung mit Bescheid zu widerrufen. Der Widerruf ist mit dem Datum des Widerrufsbescheides in der Liste gemäß Z 3 einzutragen.Bei Wegfall der Voraussetzungen nach Absatz 4, oder Unterbleiben der fristgerechten Meldungen nach Ziffer eins, oder 2 trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist ist die Spendenbegünstigung mit Bescheid zu widerrufen. Der Widerruf ist mit dem Datum des Widerrufsbescheides in der Liste gemäß Ziffer 3, einzutragen.
    5. 5.Ziffer 5Erfolgt ein Widerruf wegen Wegfalls der Voraussetzung des Abs. 4, kommt der Beschwerde auf Antrag aufschiebende Wirkung zu. Die aufschiebende Wirkung ist nicht zu bewilligen, wenn die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Bleibt die Beschwerde ohne Erfolg, ist der Einrichtung ein Zuschlag zur Körperschaftsteuer in Höhe von 20% der ab dem in Z 4 genannten Tag zugewendeten Beträge vorzuschreiben; die Einrichtung ist verpflichtet, diese Zuwendungen zu dokumentieren.Erfolgt ein Widerruf wegen Wegfalls der Voraussetzung des Absatz 4,, kommt der Beschwerde auf Antrag aufschiebende Wirkung zu. Die aufschiebende Wirkung ist nicht zu bewilligen, wenn die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Bleibt die Beschwerde ohne Erfolg, ist der Einrichtung ein Zuschlag zur Körperschaftsteuer in Höhe von 20% der ab dem in Ziffer 4, genannten Tag zugewendeten Beträge vorzuschreiben; die Einrichtung ist verpflichtet, diese Zuwendungen zu dokumentieren.
    6. 6.Ziffer 6Erfolgt ein Widerruf wegen Wegfalls der Voraussetzung des Abs. 4 Z 3 lit. d oder e, kann bei einer neuerlichen Antragstellung die Spendenbegünstigung nur dann zuerkannt werden, wenn innerhalb der in Abs. 4 Z 1 lit. b erster Satz genannten Frist keine Widerrufsgründe vorliegen.Erfolgt ein Widerruf wegen Wegfalls der Voraussetzung des Absatz 4, Ziffer 3, Litera d, oder e, kann bei einer neuerlichen Antragstellung die Spendenbegünstigung nur dann zuerkannt werden, wenn innerhalb der in Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, erster Satz genannten Frist keine Widerrufsgründe vorliegen.
  11. (76)Absatz 76Für die Zuwendungen gilt FolgendesBegünstigte Einrichtungen sind jedenfalls:
    1. 1.Ziffer einsZuwendungen an die in Abs. 3 Z 4 bis 6, Abs. 4 lit. d, Abs. 4a und in Abs. 5 genannten Einrichtungen sind nur abzugsfähig, wenn aus der beim Finanzamt Österreich zu führenden Liste hervorgeht, dass zum Zeitpunkt der Zuwendung die Voraussetzungen für die Anerkennung als begünstigte Einrichtung vorliegen.Zuwendungen an die in Absatz 3, Ziffer 4 bis 6, Absatz 4, Litera d,, Absatz 4 a und in Absatz 5, genannten Einrichtungen sind nur abzugsfähig, wenn aus der beim Finanzamt Österreich zu führenden Liste hervorgeht, dass zum Zeitpunkt der Zuwendung die Voraussetzungen für die Anerkennung als begünstigte Einrichtung vorliegen.
    2. 2.Ziffer 2Hinsichtlich der in Abs. 3 Z 4 bis 6, Abs. 4a und Abs. 5 genannten Einrichtungen sind Mitgliedsbeiträge in Höhe der satzungsgemäß von ordentlichen Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge nicht abzugsfähig.Hinsichtlich der in Absatz 3, Ziffer 4 bis 6, Absatz 4 a und Absatz 5, genannten Einrichtungen sind Mitgliedsbeiträge in Höhe der satzungsgemäß von ordentlichen Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge nicht abzugsfähig.
    3. 3.Ziffer 3Hinsichtlich der in Abs. 6 genannten Einrichtungen sind Zuwendungen nicht abzugsfähig, wenn sie durch eine Körperschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 Körperschaftsteuergesetz 1988 erfolgen, die mit einer Gemeinde im Sinne des Art. 116 B-VG wirtschaftlich verbunden ist.Hinsichtlich der in Absatz 6, genannten Einrichtungen sind Zuwendungen nicht abzugsfähig, wenn sie durch eine Körperschaft im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Körperschaftsteuergesetz 1988 erfolgen, die mit einer Gemeinde im Sinne des Artikel 116, B-VG wirtschaftlich verbunden ist.
    4. 4.Ziffer 4Zuwendungen, denen eine Gegenleistung gegenübersteht, sind als freigebige Zuwendungen abzugsfähig, wenn der gemeine Wert der Zuwendung den Wert der Gegenleistung erheblich übersteigt. Der dem gemeinen Wert der Gegenleistung entsprechende Teil der Zuwendung ist nicht abzugsfähig.
    5. 5.Ziffer 5Die Zuwendung ist auf Verlangen der Abgabenbehörde durch Vorlage eines Beleges (§ 18 Abs. 1 Z 7) nachzuweisen. Auf Verlangen des Zuwendenden hat der Empfänger der Zuwendung eine Spendenbestätigung (§ 18 Abs. 1 Z 7) auszustellen.Die Zuwendung ist auf Verlangen der Abgabenbehörde durch Vorlage eines Beleges (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 7,) nachzuweisen. Auf Verlangen des Zuwendenden hat der Empfänger der Zuwendung eine Spendenbestätigung (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 7,) auszustellen.
    6. 1.Ziffer einsUniversitäten gemäß dem UG einschließlich deren Fakultäten, Institute und besonderen Einrichtungen, Fachhochschulen gemäß dem Fachhochschulgesetz (FHG), BGBl. Nr. 340/1993, Privathochschulen gemäß dem Privathochschulgesetz (PrivHG), BGBl. I Nr. 77/2020, Pädagogische Hochschulen gemäß dem Hochschulgesetz 2005 (HG), BGBl. I Nr. 30/2006, das Institute of Science and Technology Austria gemäß dem IST-Austria-Gesetz (ISTAG), BGBl. I Nr. 69/2006, das Institute of Digital Sciences Austria gemäß dem Bundesgesetz über die Gründung des Institute of Digital Sciences Austria, BGBl. I Nr. 120/2022, deren jeweilige Organisationseinheiten, die Österreichische Akademie der Wissenschaften und deren rechtlich selbständige Institute, sowie diesen entsprechende ausländische Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht;Universitäten gemäß dem UG einschließlich deren Fakultäten, Institute und besonderen Einrichtungen, Fachhochschulen gemäß dem Fachhochschulgesetz (FHG), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, Privathochschulen gemäß dem Privathochschulgesetz (PrivHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020,, Pädagogische Hochschulen gemäß dem Hochschulgesetz 2005 (HG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, das Institute of Science and Technology Austria gemäß dem IST-Austria-Gesetz (ISTAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2006,, das Institute of Digital Sciences Austria gemäß dem Bundesgesetz über die Gründung des Institute of Digital Sciences Austria, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2022,, deren jeweilige Organisationseinheiten, die Österreichische Akademie der Wissenschaften und deren rechtlich selbständige Institute, sowie diesen entsprechende ausländische Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht;
    1. 2.Ziffer 2
      1. a)Litera aöffentliche Kinderbetreuungseinrichtungen bis zum Eintritt der Schulpflicht (Kindergärten), öffentliche Schulen (im Sinne des Art. 14 Abs. 6 Böffentliche Kinderbetreuungseinrichtungen bis zum Eintritt der Schulpflicht (Kindergärten), öffentliche Schulen (im Sinne des Artikel 14, Absatz 6, B-VG) im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit bzw. zweckgebundenen Gebarung gemäß § 128b des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, sowie Österreichische Auslandsschulen,VG) im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit bzw. zweckgebundenen Gebarung gemäß Paragraph 128 b, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, sowie Österreichische Auslandsschulen,
        1. b)Litera bKindergärten und Schulen mit Öffentlichkeitsrecht anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts;
      2. 3.Ziffer 3durch Bundes- oder Landesgesetz errichtete Fonds, die mit Aufgaben der Forschungsförderung betraut sind, sowie diesen entsprechende ausländische Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht;
      3. 4.Ziffer 4nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz (BStFG), BGBl. Nr. 11/1975, in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes-Inneres, BGBl. I Nr. 161/2013, dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 (BStFG 2015), BGBl. I Nr. 160/2015 oder nach diesen Bundesgesetzen entsprechenden, landesgesetzlichen Regelungen errichtete Stiftungen oder Fonds mit Sitz im Inland, die ausschließlich der Erfüllung von Aufgaben der Forschungsförderung dienen, wennnach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz (BStFG), Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1975,, in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes-Inneres, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 (BStFG 2015), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2015, oder nach diesen Bundesgesetzen entsprechenden, landesgesetzlichen Regelungen errichtete Stiftungen oder Fonds mit Sitz im Inland, die ausschließlich der Erfüllung von Aufgaben der Forschungsförderung dienen, wenn
        1. a)Litera adiese nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind,
        2. b)Litera bseit mindestens einem Jahr nachweislich im Bereich der Forschungsförderung tätig sind und
        3. c)Litera cdie Empfänger der Fördermittel im Wesentlichen Begünstigte gemäß Z 1 und 3 sowie Abs. 3 Z 3 oder begünstigte Körperschaften im Sinne des Abs. 3, die unmittelbar begünstigten Zwecken nach Abs. 2 Z 3 dienen, sind.die Empfänger der Fördermittel im Wesentlichen Begünstigte gemäß Ziffer eins und 3 sowie Absatz 3, Ziffer 3, oder begünstigte Körperschaften im Sinne des Absatz 3,, die unmittelbar begünstigten Zwecken nach Absatz 2, Ziffer 3, dienen, sind.
        Derartigen Stiftungen oder Fonds sind diesen entsprechende ausländische Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, gleichzuhalten;
      4. 5.Ziffer 5die Österreichische Nationalbibliothek, die GeoSphere Austria gemäß dem GeoSphere Austria-Gesetz (GSAG), BGBl. I Nr. 60/2022, die OeAD GmbH gemäß dem OeADdie Österreichische Nationalbibliothek, die GeoSphere Austria gemäß dem GeoSphere Austria-Gesetz (GSAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2022,, die OeAD GmbH gemäß dem OeAD-Gesetz (OeADG), BGBl. I Nr. 99/2008, und das Österreichische Filminstitut gemäß § 1 des Filmförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 557/1980;Gesetz (OeADG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2008,, und das Österreichische Filminstitut gemäß Paragraph eins, des Filmförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 557/1980;
      5. 6.Ziffer 6Österreichische Museen
        1. a)Litera avon Körperschaften des öffentlichen Rechts;
        2. b)Litera bvon anderen Rechtsträgern, wenn diese Museen einen den Museen von Körperschaften des öffentlichen Rechts vergleichbaren öffentlichen Zugang haben und Sammlungsgegenstände zur Schau stellen, die in geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Hinsicht von überregionaler Bedeutung sind. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport mit Verordnung Kriterien zur Beurteilung der überregionalen Bedeutung eines Museums festzulegen;
      6. 7.Ziffer 7das Bundesdenkmalamt und der Denkmalfonds gemäß § 33 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes (DMSG), BGBl. Nr. 533/1923;das Bundesdenkmalamt und der Denkmalfonds gemäß Paragraph 33, Absatz eins, des Denkmalschutzgesetzes (DMSG), BGBl. Nr. 533/1923;
      7. 8.Ziffer 8die Internationale Anti-Korruptions-Akademie (IACA);
      8. 9.Ziffer 9die Diplomatische Akademie und vergleichbare Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht;
      9. 10.Ziffer 10Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, wenn sie den in Z 5 bis 7 genannten vergleichbar sind und der Förderung, Erhaltung, Vermittlung und Dokumentation von Kunst und Kultur in Österreich dienen;Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, wenn sie den in Ziffer 5 bis 7 genannten vergleichbar sind und der Förderung, Erhaltung, Vermittlung und Dokumentation von Kunst und Kultur in Österreich dienen;
      10. 11.Ziffer 11das Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR);
      11. 12.Ziffer 12Freiwillige Feuerwehren unbeschadet ihrer rechtlichen Stellung und Landesfeuerwehrverbände;
      12. 13.Ziffer 13der Anerkennungsfonds für freiwilliges Engagement gemäß §§ 36 ff des Freiwilligengesetzes (FreiwG), BGBl. I Nr. 17/2012.der Anerkennungsfonds für freiwilliges Engagement gemäß Paragraphen 36, ff des Freiwilligengesetzes (FreiwG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,.
    2. (7)Absatz 7Für die Spendenbegünstigung gilt Folgendes:
      1. 1.Ziffer einsZuwendungen an die in Abs. 3 genannten Einrichtungen sind nur abzugsfähig, wenn in der beim Finanzamt Österreich zu führenden Liste gemäß Abs. 5 Z 3 eine aufrechte Anerkennung als begünstigte Einrichtung ausgewiesen ist. Ein solcher Ausweis besteht ab dem in der Liste angegebenen Datum der Zuerkennung der Begünstigung (Abs. 5 Z 3) bis einschließlich dem in der Liste eingetragenen Datum des Widerrufs der Begünstigung (Abs. 5 Z 4).Zuwendungen an die in Absatz 3, genannten Einrichtungen sind nur abzugsfähig, wenn in der beim Finanzamt Österreich zu führenden Liste gemäß Absatz 5, Ziffer 3, eine aufrechte Anerkennung als begünstigte Einrichtung ausgewiesen ist. Ein solcher Ausweis besteht ab dem in der Liste angegebenen Datum der Zuerkennung der Begünstigung (Absatz 5, Ziffer 3,) bis einschließlich dem in der Liste eingetragenen Datum des Widerrufs der Begünstigung (Absatz 5, Ziffer 4,).
      2. 2.Ziffer 2Mitgliedsbeiträge sind in Höhe der satzungsgemäß von ordentlichen Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge nicht abzugsfähig. Bezieht ein Steuerpflichtiger steuerfreie pauschale Reiseaufwandsentschädigungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 16c oder ein steuerfreies Freiwilligenpauschale gemäß § 3 Abs. 1 Z 42, sind damit zusammenhängende Zuwendungen an die gleiche Einrichtung insoweit nicht abzugsfähig.Mitgliedsbeiträge sind in Höhe der satzungsgemäß von ordentlichen Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge nicht abzugsfähig. Bezieht ein Steuerpflichtiger steuerfreie pauschale Reiseaufwandsentschädigungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 c, oder ein steuerfreies Freiwilligenpauschale gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 42,, sind damit zusammenhängende Zuwendungen an die gleiche Einrichtung insoweit nicht abzugsfähig.
      3. 3.Ziffer 3Zuwendungen an Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 1 Publizistikförderungsgesetz 1984 (PubFG), BGBl. Nr. 369/1984, sind nicht abzugsfähig.Zuwendungen an Rechtsträger gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Publizistikförderungsgesetz 1984 (PubFG), Bundesgesetzblatt Nr. 369 aus 1984,, sind nicht abzugsfähig.
      4. 4.Ziffer 4Zuwendungen, denen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang eine Gegenleistung gegenübersteht, sind nur insoweit abzugsfähig, als der gemeine Wert der Zuwendung mindestens das Doppelte des Wertes der Gegenleistung beträgt. Der dem gemeinen Wert der Gegenleistung entsprechende Teil der Zuwendung ist nicht abzugsfähig.
      5. 5.Ziffer 5Werden Wirtschaftsgüter zugewendet, ist der gemeine Wert als Betriebsausgabe anzusetzen; der Restbuchwert ist nicht zusätzlich als Betriebsausgabe und der Teilwert nicht als Betriebseinnahme anzusetzen. Stille Reserven, die nach § 12 auf das zugewendete Wirtschaftsgut übertragen wurden, sind nachzuversteuern.Werden Wirtschaftsgüter zugewendet, ist der gemeine Wert als Betriebsausgabe anzusetzen; der Restbuchwert ist nicht zusätzlich als Betriebsausgabe und der Teilwert nicht als Betriebseinnahme anzusetzen. Stille Reserven, die nach Paragraph 12, auf das zugewendete Wirtschaftsgut übertragen wurden, sind nachzuversteuern.
      6. 6.Ziffer 6Zuwendungen an in Abs. 6 Z 2 und 12 genannte Einrichtungen sind nicht abzugsfähig, wenn sie durch eine Körperschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 KStG 1988 erfolgen, die mit der Trägerkörperschaft dieser Einrichtung wirtschaftlich verbunden ist.Zuwendungen an in Absatz 6, Ziffer 2 und 12 genannte Einrichtungen sind nicht abzugsfähig, wenn sie durch eine Körperschaft im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, KStG 1988 erfolgen, die mit der Trägerkörperschaft dieser Einrichtung wirtschaftlich verbunden ist.
      7. 7.Ziffer 7Die Zuwendung ist auf Verlangen der Abgabenbehörde durch Vorlage eines Beleges (§ 18 Abs. 1 Z 7) nachzuweisen. Auf Verlangen des Zuwendenden hat der Empfänger der Zuwendung eine Spendenbestätigung (§ 18 Abs. 1 Z 7) auszustellen.Die Zuwendung ist auf Verlangen der Abgabenbehörde durch Vorlage eines Beleges (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 7,) nachzuweisen. Auf Verlangen des Zuwendenden hat der Empfänger der Zuwendung eine Spendenbestätigung (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 7,) auszustellen.
  12. (8)Absatz 8Die Aufnahme in die in Abs. 7 Z 1 genannte Liste darf nur erfolgen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass durch die Körperschaft Maßnahmen zur Erfüllung der Datenübermittlungsverpflichtung gemäß § 18 Abs. 8 getroffen wurden und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:Die Aufnahme in die in Absatz 7, Ziffer eins, genannte Liste darf nur erfolgen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass durch die Körperschaft Maßnahmen zur Erfüllung der Datenübermittlungsverpflichtung gemäß Paragraph 18, Absatz 8, getroffen wurden und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. 1.Ziffer einsFür Körperschaften im Sinne des Abs. 3 Z 6, Abs. 4a und Abs. 5 Z 1 bis 3:Für Körperschaften im Sinne des Absatz 3, Ziffer 6,, Absatz 4 a und Absatz 5, Ziffer eins, bis 3:
      1. a)Litera aDie Körperschaft dient ausschließlich Zwecken nach Maßgabe der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung.Die Körperschaft dient ausschließlich Zwecken nach Maßgabe der Paragraphen 34, ff der Bundesabgabenordnung.
      2. b)Litera bDie Körperschaft oder deren Vorgängerorganisation (Organisationsfeld mit eigenem Rechnungskreis) dient seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Wesentlichen unmittelbar den in der Rechtsgrundlage (beispielsweise Vereinsstatut, Satzung, Gesellschaftsvertrag) angeführten begünstigten Zwecken gemäß Abs. 2 Z 1, 3 und 5.Die Körperschaft oder deren Vorgängerorganisation (Organisationsfeld mit eigenem Rechnungskreis) dient seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Wesentlichen unmittelbar den in der Rechtsgrundlage (beispielsweise Vereinsstatut, Satzung, Gesellschaftsvertrag) angeführten begünstigten Zwecken gemäß Absatz 2, Ziffer eins,, 3 und 5.
      3. c)Litera cDie Körperschaft unterhält, abgesehen von völlig untergeordneten Nebentätigkeiten, ausschließlich solche wirtschaftliche Tätigkeiten, die unter § 45 Abs. 1, § 45 Abs. 2 oder § 47 der Bundesabgabenordnung fallen oder für welche die Begünstigungen gemäß § 45a der Bundesabgabenordnung bestehen bleiben.Die Körperschaft unterhält, abgesehen von völlig untergeordneten Nebentätigkeiten, ausschließlich solche wirtschaftliche Tätigkeiten, die unter Paragraph 45, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz 2, oder Paragraph 47, der Bundesabgabenordnung fallen oder für welche die Begünstigungen gemäß Paragraph 45 a, der Bundesabgabenordnung bestehen bleiben.
      4. d)Litera dDie in Zusammenhang mit der Verwendung der Spenden stehenden Verwaltungskosten der Körperschaft betragen ohne Berücksichtigung der für die Erfüllung der Übermittlungsverpflichtung gemäß § 18 Abs. 8 anfallenden Kosten höchstens 10% der Spendeneinnahmen.Die in Zusammenhang mit der Verwendung der Spenden stehenden Verwaltungskosten der Körperschaft betragen ohne Berücksichtigung der für die Erfüllung der Übermittlungsverpflichtung gemäß Paragraph 18, Absatz 8, anfallenden Kosten höchstens 10% der Spendeneinnahmen.
      5. e)Litera eBei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall des begünstigten Zweckes darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke gemäß Abs. 2 Z 1, 3 und 5 verwendet werden.Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall des begünstigten Zweckes darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke gemäß Absatz 2, Ziffer eins,, 3 und 5 verwendet werden.
    2. 2.Ziffer 2Für Körperschaften im Sinne des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie des Abs. 4 lit. d:Für Körperschaften im Sinne des Absatz 3, Ziffer 4 und 5 sowie des Absatz 4, Litera d, :,
      1. a)Litera aDas mangelnde Gewinnstreben ist – ausgenommen hinsichtlich einer untergeordneten betrieblichen Tätigkeit – in der Rechtsgrundlage verankert.
      2. b)Litera bDie tatsächliche Geschäftsführung entspricht den Vorgaben der Rechtsgrundlage und die Körperschaft entfaltet eine betriebliche Tätigkeit nur in untergeordnetem Ausmaß.
      3. c)Litera cDie Rechtsgrundlage stellt sicher, dass an Mitglieder oder Gesellschafter oder diesen nahe stehende Personen keinerlei Vermögensvorteile zugewendet werden und dass gesammelte Spendenmittel ausschließlich für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 verwendet werden.Die Rechtsgrundlage stellt sicher, dass an Mitglieder oder Gesellschafter oder diesen nahe stehende Personen keinerlei Vermögensvorteile zugewendet werden und dass gesammelte Spendenmittel ausschließlich für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2 verwendet werden.
      4. d)Litera dDie Körperschaft oder deren Vorgängerorganisation (Organisationsfeld mit eigenem Rechnungskreis) dient seit mindestens drei Jahren ununterbrochen der Erfüllung der in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke.
      5. e)Litera eDie in Zusammenhang mit der Verwendung der Spenden stehenden Verwaltungskosten der Körperschaft betragen höchstens 10% der Spendeneinnahmen.
      6. f)Litera fBei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall des begünstigten Zweckes darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 verwendet werden.Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall des begünstigten Zweckes darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2 verwendet werden.
    3. 3.Ziffer 3Für Körperschaften im Sinne des Abs. 5 Z 4 neben den in Z 2 genannten Voraussetzungen:Für Körperschaften im Sinne des Absatz 5, Ziffer 4, neben den in Ziffer 2, genannten Voraussetzungen:
      1. a)Litera aDie Sammlung für begünstigte Zwecke gemäß Abs. 2 Z 3 ist, abgesehen von der Mittelverwendung im Sinne der lit. c, als ausschließlicher Zweck in der Rechtsgrundlage (Vereinsstatut, Satzung, Gesellschaftsvertrag) verankert.Die Sammlung für begünstigte Zwecke gemäß Absatz 2, Ziffer 3, ist, abgesehen von der Mittelverwendung im Sinne der Litera c,, als ausschließlicher Zweck in der Rechtsgrundlage (Vereinsstatut, Satzung, Gesellschaftsvertrag) verankert.
      2. b)Litera bDie Rechtsgrundlage stellt sicher, dass jede Änderung der Rechtsgrundlage, insbesondere der Aufgaben der Körperschaft, sowie die Beendigung ihrer begünstigten Tätigkeit dem Finanzamt Österreich unverzüglich bekannt gegeben werden.
      3. c)Litera cDie Mittelverwendung erfolgt entweder durch Weitergabe an Körperschaften im Sinne des Abs. 5 Z 1 bis 3 oder in Durchführung von Aktionen ausschließlich zu begünstigten Zwecken gemäß Abs. 2 Z 3, wobei dazu andere Rechtsträger nach Maßgabe des § 40 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung herangezogen werden können. Im letztgenannten Fall ist die ausschließliche Verwendung der Mittel zu begünstigten Zwecken gemäß Abs. 2 Z 3 durch die Spenden sammelnde Körperschaft sicherzustellen.Die Mittelverwendung erfolgt entweder durch Weitergabe an Körperschaften im Sinne des Absatz 5, Ziffer eins bis 3 oder in Durchführung von Aktionen ausschließlich zu begünstigten Zwecken gemäß Absatz 2, Ziffer 3,, wobei dazu andere Rechtsträger nach Maßgabe des Paragraph 40, Absatz eins, der Bundesabgabenordnung herangezogen werden können. Im letztgenannten Fall ist die ausschließliche Verwendung der Mittel zu begünstigten Zwecken gemäß Absatz 2, Ziffer 3, durch die Spenden sammelnde Körperschaft sicherzustellen.
      4. d)Litera dDie Körperschaft veröffentlicht jene Organisationen und Zwecke, denen die gesammelten Spenden zukommen.
      5. e)Litera eBei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall des begünstigten Zweckes darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke gemäß Abs. 2 Z 3 verwendet werden.Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall des begünstigten Zweckes darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke gemäß Absatz 2, Ziffer 3, verwendet werden.
    4. 4.Ziffer 4Für Körperschaften im Sinne des Abs. 5 Z 5 gelten die in Z 1 genannten Voraussetzungen unter der Maßgabe, dass die Körperschaft auch dann unmittelbar den in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecken gemäß Abs. 2 Z 3 dient, wenn die abgabenrechtliche Begünstigung nur auf Grund von § 40a Z 1 der Bundesabgabenordnung nicht verloren geht.Für Körperschaften im Sinne des Absatz 5, Ziffer 5, gelten die in Ziffer eins, genannten Voraussetzungen unter der Maßgabe, dass die Körperschaft auch dann unmittelbar den in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecken gemäß Absatz 2, Ziffer 3, dient, wenn die abgabenrechtliche Begünstigung nur auf Grund von Paragraph 40 a, Ziffer eins, der Bundesabgabenordnung nicht verloren geht.
    Das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 bis 4 sowie die Einhaltung der anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften ist von einem Wirtschaftsprüfer jährlich im Rahmen einer den Anforderungen der §§ 268 ff des Unternehmensgesetzbuches entsprechenden Prüfung zu bestätigen. Die Bestimmungen des § 275 des Unternehmensgesetzbuches gelten sinngemäß.Das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 4 sowie die Einhaltung der anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften ist von einem Wirtschaftsprüfer jährlich im Rahmen einer den Anforderungen der Paragraphen 268, ff des Unternehmensgesetzbuches entsprechenden Prüfung zu bestätigen. Die Bestimmungen des Paragraph 275, des Unternehmensgesetzbuches gelten sinngemäß.Diese Bestätigung ist dem Finanzamt Österreich jährlich innerhalb von neun Monaten nach dem Abschlussstichtag vorzulegen. Im Falle einer Änderung der Rechtsgrundlage, ist auch die geänderte Rechtsgrundlage (Vereinsstatut, Satzung, Gesellschaftsvertrag) vorzulegen. Das Finanzamt Österreich hat die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen mit Bescheid zu bestätigen, die Körperschaft zu erfassen und sämtliche Körperschaften, die diesen Voraussetzungen entsprechen, auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen in einer Liste zu veröffentlichen.Wird die Aufnahme in die Liste erstmalig beantragt, sind die aktuelle Rechtsgrundlage, die Bestätigungen des Wirtschaftsprüfers für die vorangegangen drei Wirtschaftsjahre und, wenn vorhanden, die Zahl, unter der die Körperschaft im Zentralen Vereinsregister oder im Firmenbuch erfasst ist, dem Finanzamt Österreich zu übermitteln.

    (Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch Art. 1 Z 2b, BGBl. I Nr. 62/2018)Anmerkung, Absatz 9, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 2 b,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,)

Hinweis Zu dieser Bestimmung gibt es folgende Artikel: Schlagworte Hochwasserschaden, Erdrutschschaden, Vermurungsschaden, Umweltschutz, Naturschutz, Forschungsaufgabe Im RIS seit 08.01.2024 Zuletzt aktualisiert am 08.01.2024 Gesetzesnummer 10004570 Dokumentnummer NOR40258094 European Legislation Identifier (ELI) https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P4a/NOR40258094 Navigation im Suchergebnis
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Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 20.07.2022 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsFreigebige Zuwendungen (Spenden) aus dem Betriebsvermögen zu begünstigten Zwecken (Abs. 2) an begünstigte Einrichtungen (Abs. 3 bis 6) gelten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen insoweit als Betriebsausgabe, als sie 10% des Gewinnes vor Berücksichtigung von Zuwendungen gemäß § 4b und § 4c und vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages nicht übersteigen. Werden Wirtschaftsgüter zugewendet, ist der gemeine Wert als Betriebsausgabe anzusetzen; der Restbuchwert ist nicht zusätzlich als Betriebsausgabe und der Teilwert nicht als Betriebseinnahme anzusetzen. Stille Reserven, die nach § 12 auf das zugewendete Wirtschaftsgut übertragen wurden, sind nachzuversteuern. Soweit abzugsfähige Zuwendungen die angeführte Höchstgrenze übersteigen, können diese nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 Z 7 als Sonderausgabe abgesetzt werden.Freigebige Zuwendungen (Spenden) aus dem Betriebsvermögen zu begünstigten Zwecken (Absatz 2,) an begünstigte Einrichtungen (Absatz 3 bis 6) gelten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen insoweit als Betriebsausgabe, als sie 10% des Gewinnes vor Berücksichtigung von Zuwendungen gemäß Paragraph 4 b und Paragraph 4 c und vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages nicht übersteigen. Werden Wirtschaftsgüter zugewendet, ist der gemeine Wert als Betriebsausgabe anzusetzen; der Restbuchwert ist nicht zusätzlich als Betriebsausgabe und der Teilwert nicht als Betriebseinnahme anzusetzen. Stille Reserven, die nach Paragraph 12, auf das zugewendete Wirtschaftsgut übertragen wurden, sind nachzuversteuern. Soweit abzugsfähige Zuwendungen die angeführte Höchstgrenze übersteigen, können diese nach Maßgabe des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 7, als Sonderausgabe abgesetzt werden.
  2. (1)Absatz einsFreigebige Zuwendungen (Spenden) aus dem Betriebsvermögen
    • Strichaufzählungzu begünstigten Zwecken (Abs. 2) an durch Bescheid begünstigte Einrichtungen (Abs. 3) sowiezu begünstigten Zwecken (Absatz 2,) an durch Bescheid begünstigte Einrichtungen (Absatz 3,) sowie
    • Strichaufzählungan die in Abs. 6 genannten Einrichtungenan die in Absatz 6, genannten Einrichtungen
    gelten nach Maßgabe des Abs. 7 als Betriebsausgabe, soweit sie 10% des Gewinnes vor Berücksichtigung von Zuwendungen gemäß § 4b und § 4c und vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages nicht übersteigen. Soweit abzugsfähige Zuwendungen die angeführte Höchstgrenze übersteigen, können sie nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 Z 7 als Sonderausgabe abgesetzt werden.gelten nach Maßgabe des Absatz 7, als Betriebsausgabe, soweit sie 10% des Gewinnes vor Berücksichtigung von Zuwendungen gemäß Paragraph 4 b und Paragraph 4 c und vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages nicht übersteigen. Soweit abzugsfähige Zuwendungen die angeführte Höchstgrenze übersteigen, können sie nach Maßgabe des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 7, als Sonderausgabe abgesetzt werden.
  3. (2)Absatz 2Begünstigte Zwecke sind:
    1. 1.Ziffer einsDie Durchführung von der österreichischen Wissenschaft dienenden Forschungsaufgaben oder der österreichischen Erwachsenenbildung dienenden Lehraufgaben, welche die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre betreffen und dem Universitätsgesetz 2002 entsprechen, sowie damit verbundene wissenschaftliche Publikationen und Dokumentationen durch die in Abs. 3 genannten Einrichtungen.Die Durchführung von der österreichischen Wissenschaft dienenden Forschungsaufgaben oder der österreichischen Erwachsenenbildung dienenden Lehraufgaben, welche die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre betreffen und dem Universitätsgesetz 2002 entsprechen, sowie damit verbundene wissenschaftliche Publikationen und Dokumentationen durch die in Absatz 3, genannten Einrichtungen.
    2. 2.Ziffer 2Die Erfüllung der den in Abs. 4 genannten Einrichtungen zukommenden Zwecke.Die Erfüllung der den in Absatz 4, genannten Einrichtungen zukommenden Zwecke.
    3. 3.Ziffer 3Die Erfüllung folgender Zwecke durch die in Abs. 5 genannten Einrichtungen:Die Erfüllung folgender Zwecke durch die in Absatz 5, genannten Einrichtungen:
      1. a)Litera aMildtätige Zwecke im Sinne des § 37 der Bundesabgabenordnung, die im Wesentlichen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes verfolgt werden.Mildtätige Zwecke im Sinne des Paragraph 37, der Bundesabgabenordnung, die im Wesentlichen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes verfolgt werden.
      2. b)Litera bDie Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungsländern durch Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung, welche zu einem Prozess des nachhaltigen Wirtschaftens und des wirtschaftlichen Wachstums, verbunden mit strukturellem und sozialem Wandel führen soll.
      3. c)Litera cDie Hilfestellung in nationalen und internationalen Katastrophenfällen (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden).
      4. d)Litera dMaßnahmen zum Schutz der Umwelt mit dem Ziel der Erhaltung und der Pflege der natürlichen Lebensgrundlagen von Lebewesen, der Behebung der durch den Menschen verursachten Beeinträchtigungen und Schäden der Umwelt oder der Erhaltung von bedrohten Arten (Umwelt-, Natur- und Artenschutz).
      5. e)Litera eDie dem Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004, entsprechende Betreuung von Tieren im Rahmen eines behördlich genehmigten Tierheimes (einschließlich Tierasyl oder Gnadenhof; § 4 Z 9 und 9b Tierschutzgesetz) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes. Das Tierheim muss eine eigenständige wirtschaftliche Einrichtung einer Körperschaft im Sinne des Abs. 5 darstellen. Die Führung des Tierheimes muss den Anforderungen der Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 139/2018, entsprechen.Die dem Tierschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, entsprechende Betreuung von Tieren im Rahmen eines behördlich genehmigten Tierheimes (einschließlich Tierasyl oder Gnadenhof; Paragraph 4, Ziffer 9 und 9b Tierschutzgesetz) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes. Das Tierheim muss eine eigenständige wirtschaftliche Einrichtung einer Körperschaft im Sinne des Absatz 5, darstellen. Die Führung des Tierheimes muss den Anforderungen der Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2018,, entsprechen.
    4. 4.Ziffer 4Aufgaben der Feuerpolizei, der örtlichen Gefahrenpolizei und des Katastrophenschutzes, die aufgrund landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften durch die in Abs. 6 genannten Einrichtungen zu erfüllen sind.Aufgaben der Feuerpolizei, der örtlichen Gefahrenpolizei und des Katastrophenschutzes, die aufgrund landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften durch die in Absatz 6, genannten Einrichtungen zu erfüllen sind.
    5. 5.Ziffer 5Die allgemein zugängliche Durchführung von der österreichischen Kunst und Kultur dienenden künstlerischen Tätigkeiten (§ 22 Z 1 lit. a) sowie die allgemein zugängliche Präsentation von Kunstwerken durch die in Abs. 4a genannten Einrichtungen.Die allgemein zugängliche Durchführung von der österreichischen Kunst und Kultur dienenden künstlerischen Tätigkeiten (Paragraph 22, Ziffer eins, Litera a,) sowie die allgemein zugängliche Präsentation von Kunstwerken durch die in Absatz 4 a, genannten Einrichtungen.
    6. 1.Ziffer einsGemeinnützige Zwecke gemäß § 35 BAO.Gemeinnützige Zwecke gemäß Paragraph 35, BAO.
    7. 2.Ziffer 2Mildtätige Zwecke gemäß § 37 BAO.Mildtätige Zwecke gemäß Paragraph 37, BAO.
    8. 3.Ziffer 3Die Durchführung
      • Strichaufzählungvon wissenschaftlichen Forschungsaufgaben,
      • Strichaufzählungder Entwicklung und Erschließung der Künste oder
      • Strichaufzählungvon der Erwachsenenbildung dienenden Lehraufgaben, welche die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre betreffen und dem Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, entsprechen,von der Erwachsenenbildung dienenden Lehraufgaben, welche die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre betreffen und dem Universitätsgesetz 2002 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, entsprechen,
      sowie damit verbundene wissenschaftliche und künstlerische Publikationen und Dokumentationen durch die in Abs. 3 Z 3 und 4 genannten Einrichtungen, soweit nicht Z 1 greift.sowie damit verbundene wissenschaftliche und künstlerische Publikationen und Dokumentationen durch die in Absatz 3, Ziffer 3 und 4 genannten Einrichtungen, soweit nicht Ziffer eins, greift.
  4. (3)Absatz 3Begünstigte Einrichtungen für die Erfüllung der in Abs. 2 Z 1 genannten Zwecke sind:Begünstigte Einrichtungen für die Erfüllung der in Absatz 2, Ziffer eins, genannten Zwecke sind:
    1. 1.Ziffer einsUniversitäten, Kunsthochschulen und die Akademie der bildenden Künste, deren Fakultäten, Institute und besonderen Einrichtungen sowie diesen entsprechende ausländische Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht;
    2. 2.Ziffer 2durch Bundes- oder Landesgesetz errichtete Fonds, die mit Aufgaben der Forschungsförderung betraut sind, sowie diesen entsprechende ausländische Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht;
    3. 2a.Ziffer 2 anach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz (BStFG), BGBl. Nr. 11/1975, in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes-Inneres, BGBl. I Nr. 161/2013, dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 (BStFG 2015), BGBl. I Nr. 160/2015 oder nach diesen Bundesgesetzen entsprechenden, landesgesetzlichen Regelungen errichtete Stiftungen oder Fonds mit Sitz im Inland, die ausschließlich der Erfüllung von Aufgaben der Forschungsförderung dienen, wenn diesenach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz (BStFG), Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1975,, in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes-Inneres, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 (BStFG 2015), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2015, oder nach diesen Bundesgesetzen entsprechenden, landesgesetzlichen Regelungen errichtete Stiftungen oder Fonds mit Sitz im Inland, die ausschließlich der Erfüllung von Aufgaben der Forschungsförderung dienen, wenn diese
      1. a)Litera anicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind,
      2. b)Litera bseit mindestens drei Jahren nachweislich im Bereich der Forschungsförderung tätig sind und
      3. c)Litera cdie Empfänger der Fördermittel im Wesentlichen Begünstigte gemäß Z 1, 2 und 3 bis 6 sind.die Empfänger der Fördermittel im Wesentlichen Begünstigte gemäß Ziffer eins,, 2 und 3 bis 6 sind.
      Derartigen Stiftungen oder Fonds sind diesen entsprechende ausländische Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, gleichzuhalten;
    4. 3.Ziffer 3die Österreichische Akademie der Wissenschaften sowie dieser entsprechende ausländische Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht;
    5. 4.Ziffer 4juristisch unselbständige Einrichtungen von Gebietskörperschaften, die im Wesentlichen mit Forschungs- oder Lehraufgaben der genannten Art für die österreichische Wissenschaft oder Wirtschaft und damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen oder Dokumentationen befasst sind sowie diesen entsprechende ausländische Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht;
    6. 5.Ziffer 5juristische Personen, an denen entweder eine oder mehrere Gebietskörperschaften oder eine oder mehrere Körperschaften im Sinne der Z 1 bis 3 zumindest mehrheitlich beteiligt sind, und die im Wesentlichen mit Forschungs- oder Lehraufgaben der genannten Art für die österreichische Wissenschaft oder Wirtschaft und damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen oder Dokumentationen befasst sind;juristische Personen, an denen entweder eine oder mehrere Gebietskörperschaften oder eine oder mehrere Körperschaften im Sinne der Ziffer eins bis 3 zumindest mehrheitlich beteiligt sind, und die im Wesentlichen mit Forschungs- oder Lehraufgaben der genannten Art für die österreichische Wissenschaft oder Wirtschaft und damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen oder Dokumentationen befasst sind;
    7. 6.Ziffer 6juristische Personen, die ausschließlich mit Forschungs- oder Lehraufgaben der genannten Art für die österreichische Wissenschaft oder Wirtschaft und damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen oder Dokumentationen befasst und gemeinnützig im Sinne der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung sind.juristische Personen, die ausschließlich mit Forschungs- oder Lehraufgaben der genannten Art für die österreichische Wissenschaft oder Wirtschaft und damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen oder Dokumentationen befasst und gemeinnützig im Sinne der Paragraphen 34, ff der Bundesabgabenordnung sind.
  5. (4)Absatz 4Begünstigte Einrichtungen für die Erfüllung der in Abs. 2 Z 2 genannten Zwecke sind:Begünstigte Einrichtungen für die Erfüllung der in Absatz 2, Ziffer 2, genannten Zwecke sind:
    1. a)Litera adie Österreichische Nationalbibliothek, das Österreichische Archäologische Institut, das Institut für Österreichische Geschichtsforschung und das Österreichische Filminstitut gemäß § 1 des Filmförderungsgesetzes;die Österreichische Nationalbibliothek, das Österreichische Archäologische Institut, das Institut für Österreichische Geschichtsforschung und das Österreichische Filminstitut gemäß Paragraph eins, des Filmförderungsgesetzes;
    2. b)Litera bÖsterreichische Museen
      • Strichaufzählungvon Körperschaften des öffentlichen Rechts;
      • Strichaufzählungvon anderen Rechtsträgern, wenn diese Museen einen den Museen von Körperschaften des öffentlichen Rechts vergleichbaren öffentlichen Zugang haben und Sammlungsgegenstände zur Schau stellen, die in geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Hinsicht von überregionaler Bedeutung sind. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Kunst und Kultur mit Verordnung Kriterien zur Beurteilung der überregionalen Bedeutung eines Museums festzulegen;
    3. c)Litera cdas Bundesdenkmalamt und der Denkmalfonds gemäß § 33 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes;das Bundesdenkmalamt und der Denkmalfonds gemäß Paragraph 33, Absatz eins, des Denkmalschutzgesetzes;
    4. d)Litera dÖsterreichische Dachverbände von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen sowie diesen vergleichbare Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, wenn deren ausschließlicher Zweck die Förderung des Behindertensportes ist und der österreichische Behindertensport tatsächlich gefördert wird;
    5. e)Litera edie Internationale Anti-Korruptions-Akademie (IACA);
    6. f)Litera fdie Diplomatische Akademie und vergleichbare Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht;
    7. g)Litera gEinrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, wenn sie den in lit. a bis c genannten vergleichbar sind und der Förderung, Erhaltung, Vermittlung und Dokumentation von Kunst und Kultur in Österreich dienen.Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, wenn sie den in Litera a bis c genannten vergleichbar sind und der Förderung, Erhaltung, Vermittlung und Dokumentation von Kunst und Kultur in Österreich dienen.
  6. (4a)Absatz 4 aBegünstigte Einrichtungen für die Erfüllung der in Abs. 2 Z 5 genannten Zwecke sind Körperschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht unter folgenden Voraussetzungen:Begünstigte Einrichtungen für die Erfüllung der in Absatz 2, Ziffer 5, genannten Zwecke sind Körperschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht unter folgenden Voraussetzungen:
    1. 1.Ziffer einsDie Körperschaft erhält
      1. a)Litera aeine Förderung des Bundes im Sinne des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 (TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, die in der Transparenzdatenbank ersichtlich gemacht ist, odereine Förderung des Bundes im Sinne des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 (TDBG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,, die in der Transparenzdatenbank ersichtlich gemacht ist, oder
      2. b)Litera beine Förderung eines Landes oder der Bundeshauptstadt Wien, die in der Transparenzdatenbank ersichtlich gemacht ist.
    2. 2.Ziffer 2Die Körperschaft erhält mindestens alle zwei Jahre eine solche Förderung, wobei Förderungen in den Zeiträumen, die von der Bestätigung des Wirtschaftsprüfers im Falle der erstmaligen Beantragung der Aufnahme in die in Abs. 7 Z 1 genannten Liste (Abs. 8) nicht umfasst sind, unbeachtlich sind.Die Körperschaft erhält mindestens alle zwei Jahre eine solche Förderung, wobei Förderungen in den Zeiträumen, die von der Bestätigung des Wirtschaftsprüfers im Falle der erstmaligen Beantragung der Aufnahme in die in Absatz 7, Ziffer eins, genannten Liste (Absatz 8,) nicht umfasst sind, unbeachtlich sind.
    3. 3.Ziffer 3Die Förderung (Z 1) ist in der Transparenzdatenbank unter „Kunst und Kultur“ einheitlich kategorisiert.Die Förderung (Ziffer eins,) ist in der Transparenzdatenbank unter „Kunst und Kultur“ einheitlich kategorisiert.
  7. (5)Absatz 5Begünstigte Einrichtungen für die Erfüllung der in Abs. 2 Z 3 genannten Zwecke sind:Begünstigte Einrichtungen für die Erfüllung der in Absatz 2, Ziffer 3, genannten Zwecke sind:
    1. 1.Ziffer einsKörperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988,Körperschaften im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988,
    2. 2.Ziffer 2Körperschaften des öffentlichen Rechts,
    3. 3.Ziffer 3vergleichbare ausländische Körperschaften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes,
    4. 4.Ziffer 4Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 deren ausschließlicher Zweck – abgesehen von der Mittelverwendung im Sinne des Abs. 8 Z 3 lit. c – das Sammeln von Spenden ist sowieKörperschaften im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 deren ausschließlicher Zweck – abgesehen von der Mittelverwendung im Sinne des Absatz 8, Ziffer 3, Litera c, – das Sammeln von Spenden ist sowie
    5. 5.Ziffer 5Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, deren abgabenrechtliche Begünstigung gemäß den §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung gemäß § 40a Z 1 der Bundesabgabenordnung nicht verloren geht.Körperschaften im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, deren abgabenrechtliche Begünstigung gemäß den Paragraphen 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung gemäß Paragraph 40 a, Ziffer eins, der Bundesabgabenordnung nicht verloren geht.
  8. (63)Absatz 63BegünstigteAls begünstigte Einrichtungen für die Erfüllung der in Abs. 2 Z 4 genannten Zwecke sindkommen in Betracht:BegünstigteAls begünstigte Einrichtungen für die Erfüllung der in Absatz 2, Ziffer 4, genannten Zwecke sindkommen in Betracht:
    1. 1.Ziffer einsFreiwillige Feuerwehren unbeschadet ihrer rechtlichen Stellung,
    2. 2.Ziffer 2Landesfeuerwehrverbände.
    3. 1.Ziffer einsKörperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 (KStG 1988), BGBl. Nr. 401/1988;Körperschaften im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 (KStG 1988), BGBl. Nr. 401/1988;
    4. 2.Ziffer 2Körperschaften des öffentlichen Rechts im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2 des KStG 1988;Körperschaften des öffentlichen Rechts im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, des KStG 1988;
    5. 3.Ziffer 3mit Forschungs- oder Lehraufgaben gemäß Abs. 2 Z 3 im Wesentlichen befasste juristisch unselbständige Einrichtungen von Gebietskörperschaften sowie juristische Personen, an denen entweder eine oder mehrere Gebietskörperschaften oder eine oder mehrere Körperschaften im Sinne des Abs. 6 Z 1, 3 oder 4 zumindest mehrheitlich beteiligt sind;mit Forschungs- oder Lehraufgaben gemäß Absatz 2, Ziffer 3, im Wesentlichen befasste juristisch unselbständige Einrichtungen von Gebietskörperschaften sowie juristische Personen, an denen entweder eine oder mehrere Gebietskörperschaften oder eine oder mehrere Körperschaften im Sinne des Absatz 6, Ziffer eins,, 3 oder 4 zumindest mehrheitlich beteiligt sind;
    6. 4.Ziffer 4vergleichbare ausländische Körperschaften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht.
    Diese Einrichtungen haben Aufzeichnungen hinsichtlich der Spendeneinnahmen zu führen und Ablichtungen von Bestätigungen der Kassaeingänge von Spenden aufzubewahren (§ 132 BAO).Diese Einrichtungen haben Aufzeichnungen hinsichtlich der Spendeneinnahmen zu führen und Ablichtungen von Bestätigungen der Kassaeingänge von Spenden aufzubewahren (Paragraph 132, BAO).

  9. (4)Absatz 4Die Spendenbegünstigung darf nur zuerkannt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. 1.Ziffer einsFür Körperschaften im Sinne des Abs. 3 Z 1, 2 und 4:Für Körperschaften im Sinne des Absatz 3, Ziffer eins,, 2 und 4:
      1. a)Litera aDie Körperschaft erfüllt die Voraussetzungen nach den §§ 34 bis 47 BAO.Die Körperschaft erfüllt die Voraussetzungen nach den Paragraphen 34 bis 47 BAO.
      2. b)Litera bDie Körperschaft oder deren Vorgängerorganisation (Organisationsfeld mit eigenem Rechnungskreis) dient seit mindestens einem zwölf Monate umfassenden Wirtschaftsjahr ununterbrochen ausschließlich und unmittelbar den in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecken gemäß Abs. 2. Betätigt sich die Körperschaft teilweise oder ausschließlich als Mittelbeschaffungskörperschaft und geht die abgabenrechtliche Begünstigung nur auf Grund von § 40a Z 1 BAO nicht verloren, gilt dies hiefür als unmittelbare Zweckverfolgung.Die Körperschaft oder deren Vorgängerorganisation (Organisationsfeld mit eigenem Rechnungskreis) dient seit mindestens einem zwölf Monate umfassenden Wirtschaftsjahr ununterbrochen ausschließlich und unmittelbar den in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecken gemäß Absatz 2, Betätigt sich die Körperschaft teilweise oder ausschließlich als Mittelbeschaffungskörperschaft und geht die abgabenrechtliche Begünstigung nur auf Grund von Paragraph 40 a, Ziffer eins, BAO nicht verloren, gilt dies hiefür als unmittelbare Zweckverfolgung.
      3. c)Litera cDie Körperschaft entfaltet, abgesehen von völlig untergeordneten Nebentätigkeiten, ausschließlich solche wirtschaftliche Tätigkeiten, die unter § 45 Abs. 1, § 45 Abs. 2 oder § 47 BAO fallen oder die gemäß § 44 Abs. 2 oder § 45a BAO nicht zum Entfall der abgabenrechtlichen Begünstigung führen.Die Körperschaft entfaltet, abgesehen von völlig untergeordneten Nebentätigkeiten, ausschließlich solche wirtschaftliche Tätigkeiten, die unter Paragraph 45, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz 2, oder Paragraph 47, BAO fallen oder die gemäß Paragraph 44, Absatz 2, oder Paragraph 45 a, BAO nicht zum Entfall der abgabenrechtlichen Begünstigung führen.
    2. 2.Ziffer 2Für Körperschaften im Sinne des Abs. 3 Z 3 und 4:Für Körperschaften im Sinne des Absatz 3, Ziffer 3 und 4:
      1. a)Litera aDas mangelnde Gewinnstreben ist – ausgenommen hinsichtlich einer untergeordneten betrieblichen Tätigkeit – in der Rechtsgrundlage verankert.
      2. b)Litera bDie tatsächliche Geschäftsführung entspricht den Vorgaben der Rechtsgrundlage und die Körperschaft entfaltet eine betriebliche Tätigkeit nur in untergeordnetem Ausmaß.
      3. c)Litera cDie Rechtsgrundlage stellt sicher, dass an Mitglieder oder Gesellschafter oder diesen nahe stehende Personen keinerlei Vermögensvorteile zugewendet werden und gesammelte Spendenmittel ausschließlich für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke verwendet werden.
      4. d)Litera dDie Körperschaft oder deren Vorgängerorganisation (Organisationsfeld mit eigenem Rechnungskreis) dient seit mindestens einem zwölf Monate umfassenden Wirtschaftsjahr ununterbrochen der Erfüllung der in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke.
    3. 3.Ziffer 3Für alle Körperschaften im Sinne des Abs. 3:Für alle Körperschaften im Sinne des Absatz 3 :,
      1. a)Litera aDie Körperschaft hat glaubhaft gemacht, dass Maßnahmen zur Erfüllung der Datenübermittlungsverpflichtung gemäß § 18 Abs. 8 getroffen wurden.Die Körperschaft hat glaubhaft gemacht, dass Maßnahmen zur Erfüllung der Datenübermittlungsverpflichtung gemäß Paragraph 18, Absatz 8, getroffen wurden.
      2. b)Litera bDie in Zusammenhang mit der Verwendung der Spenden stehenden Verwaltungskosten der Körperschaft betragen ohne Berücksichtigung der für die Erfüllung der Übermittlungsverpflichtung gemäß § 18 Abs. 8 anfallenden Kosten höchstens 10% der Spendeneinnahmen.Die in Zusammenhang mit der Verwendung der Spenden stehenden Verwaltungskosten der Körperschaft betragen ohne Berücksichtigung der für die Erfüllung der Übermittlungsverpflichtung gemäß Paragraph 18, Absatz 8, anfallenden Kosten höchstens 10% der Spendeneinnahmen.
      3. c)Litera cBei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall des begünstigten Zweckes darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke verwendet werden.
      4. d)Litera dÜber die Körperschaft oder deren Vorgängerorganisation wurde innerhalb der vorangegangenen zwei Jahre keine Verbandsgeldbuße im Sinne des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG), BGBl. I Nr. 151/2005, wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung oder eines vorsätzlich begangenen Finanzvergehens im Sinne des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), BGBl. Nr. 129/1958, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, rechtskräftig verhängt. Ebensowenig wurden deren Entscheidungsträger oder Mitarbeiter im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 VbVG wegen strafbarer Handlungen, für die die Körperschaft im Sinne des § 3 VbVG verantwortlich ist,Über die Körperschaft oder deren Vorgängerorganisation wurde innerhalb der vorangegangenen zwei Jahre keine Verbandsgeldbuße im Sinne des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005,, wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung oder eines vorsätzlich begangenen Finanzvergehens im Sinne des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, rechtskräftig verhängt. Ebensowenig wurden deren Entscheidungsträger oder Mitarbeiter im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins und 2 VbVG wegen strafbarer Handlungen, für die die Körperschaft im Sinne des Paragraph 3, VbVG verantwortlich ist,
        • Strichaufzählungdurch ein Gericht rechtskräftig verurteilt oder
        • Strichaufzählungüber sie wegen vorsätzlicher, nicht vom Gericht zu ahndender Finanzvergehen im Sinne des FinStrG, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, Strafen rechtskräftig verhängt.
        Dies gilt nur für strafbare Handlungen, die innerhalb der vorangegangenen fünf Kalenderjahre begangen wurden.
      5. e)Litera eDie Körperschaft fördert nicht systematisch die vorsätzliche Begehung von in ihrem Interesse methodisch begangenen strafbaren Handlungen. Eine Förderung ist insbesondere gegeben, wenn die Körperschaft hiefür Mittel in nicht bloß untergeordnetem Ausmaß ihres Spendenaufkommens für die Begleichung von Strafen der handelnden Personen aufwendet.
  10. (5)Absatz 5Für den Antrag auf Zuerkennung, die Aufrechterhaltung und die Aberkennung der Spendenbegünstigung gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsDie Zuerkennung der Spendenbegünstigung ist von der Körperschaft mittels amtlichen elektronischen Formulars zu beantragen. Dieses ist durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter gemäß Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (WTBG 2017), BGBl. I Nr. 137/2017, im Wege von FinanzOnline zu übermitteln. Dem Antrag ist die geltende Rechtsgrundlage der Körperschaft beizulegen. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung ein verbindliches technisches Format festlegen, in dem die Übermittlung zu erfolgen hat. Für die Aufrechterhaltung der Spendenbegünstigung ist die Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 4 für die Spendenbegünstigung jährlich innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Rechnungsjahres bzw. des Wirtschaftsjahres durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter gemäß WTBG 2017 dem Finanzamt Österreich im Wege von FinanzOnline mittels amtlichen Formulars zu melden. Im Falle einer Änderung der Rechtsgrundlage ist auch die geänderte Rechtsgrundlage (Vereinsstatut, Satzung, Gesellschaftsvertrag) zu übermitteln.Die Zuerkennung der Spendenbegünstigung ist von der Körperschaft mittels amtlichen elektronischen Formulars zu beantragen. Dieses ist durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter gemäß Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (WTBG 2017), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,, im Wege von FinanzOnline zu übermitteln. Dem Antrag ist die geltende Rechtsgrundlage der Körperschaft beizulegen. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung ein verbindliches technisches Format festlegen, in dem die Übermittlung zu erfolgen hat. Für die Aufrechterhaltung der Spendenbegünstigung ist die Erfüllung der Voraussetzungen des Absatz 4, für die Spendenbegünstigung jährlich innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Rechnungsjahres bzw. des Wirtschaftsjahres durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter gemäß WTBG 2017 dem Finanzamt Österreich im Wege von FinanzOnline mittels amtlichen Formulars zu melden. Im Falle einer Änderung der Rechtsgrundlage ist auch die geänderte Rechtsgrundlage (Vereinsstatut, Satzung, Gesellschaftsvertrag) zu übermitteln.
    2. 2.Ziffer 2Bei Körperschaften, die der Pflicht zur gesetzlichen oder satzungsmäßigen Abschlussprüfung durch einen Abschlussprüfer unterliegen, ist zusätzlich bei der Antragstellung sowie nachfolgend jährlich das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 4 sowie die Einhaltung der anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften von einem Wirtschaftsprüfer im Rahmen einer den Anforderungen der §§ 268 ff des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219/1897, entsprechenden Prüfung zu bestätigen. Die Bestimmungen des § 275 UGB gelten sinngemäß. Diese Bestätigung ist dem Finanzamt Österreich jährlich innerhalb von neun Monaten nach dem Abschlussstichtag durch den Parteienvertreter im Wege von FinanzOnline zu übermitteln. Im Falle einer Änderung der Rechtsgrundlage ist auch die geänderte Rechtsgrundlage (Vereinsstatut, Satzung, Gesellschaftsvertrag) zu übermitteln. Wird die Zuerkennung der Spendenbegünstigung erstmalig beantragt, sind die aktuelle Rechtsgrundlage und die Bestätigungen des Wirtschaftsprüfers für das vorangegangene Geschäftsjahr dem Finanzamt Österreich zu übermitteln.Bei Körperschaften, die der Pflicht zur gesetzlichen oder satzungsmäßigen Abschlussprüfung durch einen Abschlussprüfer unterliegen, ist zusätzlich bei der Antragstellung sowie nachfolgend jährlich das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 4, sowie die Einhaltung der anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften von einem Wirtschaftsprüfer im Rahmen einer den Anforderungen der Paragraphen 268, ff des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219/1897, entsprechenden Prüfung zu bestätigen. Die Bestimmungen des Paragraph 275, UGB gelten sinngemäß. Diese Bestätigung ist dem Finanzamt Österreich jährlich innerhalb von neun Monaten nach dem Abschlussstichtag durch den Parteienvertreter im Wege von FinanzOnline zu übermitteln. Im Falle einer Änderung der Rechtsgrundlage ist auch die geänderte Rechtsgrundlage (Vereinsstatut, Satzung, Gesellschaftsvertrag) zu übermitteln. Wird die Zuerkennung der Spendenbegünstigung erstmalig beantragt, sind die aktuelle Rechtsgrundlage und die Bestätigungen des Wirtschaftsprüfers für das vorangegangene Geschäftsjahr dem Finanzamt Österreich zu übermitteln.
    3. 3.Ziffer 3Das Finanzamt Österreich hat die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für die erstmalige Zuerkennung der Spendenbegünstigung mit Bescheid festzustellen und die Körperschaft in eine vom Finanzamt Österreich zu führende Liste der begünstigten Spendenempfänger aufzunehmen. In dieser Liste ist das Datum, zu dem die Spendenbegünstigung bescheidmäßig erteilt wurde, zu veröffentlichen. Die Liste ist auf der Webseite des Bundesministeriums für Finanzen zu veröffentlichen.
    4. 4.Ziffer 4Bei Wegfall der Voraussetzungen nach Abs. 4 oder Unterbleiben der fristgerechten Meldungen nach Z 1 oder 2 trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist ist die Spendenbegünstigung mit Bescheid zu widerrufen. Der Widerruf ist mit dem Datum des Widerrufsbescheides in der Liste gemäß Z 3 einzutragen.Bei Wegfall der Voraussetzungen nach Absatz 4, oder Unterbleiben der fristgerechten Meldungen nach Ziffer eins, oder 2 trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist ist die Spendenbegünstigung mit Bescheid zu widerrufen. Der Widerruf ist mit dem Datum des Widerrufsbescheides in der Liste gemäß Ziffer 3, einzutragen.
    5. 5.Ziffer 5Erfolgt ein Widerruf wegen Wegfalls der Voraussetzung des Abs. 4, kommt der Beschwerde auf Antrag aufschiebende Wirkung zu. Die aufschiebende Wirkung ist nicht zu bewilligen, wenn die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Bleibt die Beschwerde ohne Erfolg, ist der Einrichtung ein Zuschlag zur Körperschaftsteuer in Höhe von 20% der ab dem in Z 4 genannten Tag zugewendeten Beträge vorzuschreiben; die Einrichtung ist verpflichtet, diese Zuwendungen zu dokumentieren.Erfolgt ein Widerruf wegen Wegfalls der Voraussetzung des Absatz 4,, kommt der Beschwerde auf Antrag aufschiebende Wirkung zu. Die aufschiebende Wirkung ist nicht zu bewilligen, wenn die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Bleibt die Beschwerde ohne Erfolg, ist der Einrichtung ein Zuschlag zur Körperschaftsteuer in Höhe von 20% der ab dem in Ziffer 4, genannten Tag zugewendeten Beträge vorzuschreiben; die Einrichtung ist verpflichtet, diese Zuwendungen zu dokumentieren.
    6. 6.Ziffer 6Erfolgt ein Widerruf wegen Wegfalls der Voraussetzung des Abs. 4 Z 3 lit. d oder e, kann bei einer neuerlichen Antragstellung die Spendenbegünstigung nur dann zuerkannt werden, wenn innerhalb der in Abs. 4 Z 1 lit. b erster Satz genannten Frist keine Widerrufsgründe vorliegen.Erfolgt ein Widerruf wegen Wegfalls der Voraussetzung des Absatz 4, Ziffer 3, Litera d, oder e, kann bei einer neuerlichen Antragstellung die Spendenbegünstigung nur dann zuerkannt werden, wenn innerhalb der in Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, erster Satz genannten Frist keine Widerrufsgründe vorliegen.
  11. (76)Absatz 76Für die Zuwendungen gilt FolgendesBegünstigte Einrichtungen sind jedenfalls:
    1. 1.Ziffer einsZuwendungen an die in Abs. 3 Z 4 bis 6, Abs. 4 lit. d, Abs. 4a und in Abs. 5 genannten Einrichtungen sind nur abzugsfähig, wenn aus der beim Finanzamt Österreich zu führenden Liste hervorgeht, dass zum Zeitpunkt der Zuwendung die Voraussetzungen für die Anerkennung als begünstigte Einrichtung vorliegen.Zuwendungen an die in Absatz 3, Ziffer 4 bis 6, Absatz 4, Litera d,, Absatz 4 a und in Absatz 5, genannten Einrichtungen sind nur abzugsfähig, wenn aus der beim Finanzamt Österreich zu führenden Liste hervorgeht, dass zum Zeitpunkt der Zuwendung die Voraussetzungen für die Anerkennung als begünstigte Einrichtung vorliegen.
    2. 2.Ziffer 2Hinsichtlich der in Abs. 3 Z 4 bis 6, Abs. 4a und Abs. 5 genannten Einrichtungen sind Mitgliedsbeiträge in Höhe der satzungsgemäß von ordentlichen Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge nicht abzugsfähig.Hinsichtlich der in Absatz 3, Ziffer 4 bis 6, Absatz 4 a und Absatz 5, genannten Einrichtungen sind Mitgliedsbeiträge in Höhe der satzungsgemäß von ordentlichen Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge nicht abzugsfähig.
    3. 3.Ziffer 3Hinsichtlich der in Abs. 6 genannten Einrichtungen sind Zuwendungen nicht abzugsfähig, wenn sie durch eine Körperschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 Körperschaftsteuergesetz 1988 erfolgen, die mit einer Gemeinde im Sinne des Art. 116 B-VG wirtschaftlich verbunden ist.Hinsichtlich der in Absatz 6, genannten Einrichtungen sind Zuwendungen nicht abzugsfähig, wenn sie durch eine Körperschaft im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Körperschaftsteuergesetz 1988 erfolgen, die mit einer Gemeinde im Sinne des Artikel 116, B-VG wirtschaftlich verbunden ist.
    4. 4.Ziffer 4Zuwendungen, denen eine Gegenleistung gegenübersteht, sind als freigebige Zuwendungen abzugsfähig, wenn der gemeine Wert der Zuwendung den Wert der Gegenleistung erheblich übersteigt. Der dem gemeinen Wert der Gegenleistung entsprechende Teil der Zuwendung ist nicht abzugsfähig.
    5. 5.Ziffer 5Die Zuwendung ist auf Verlangen der Abgabenbehörde durch Vorlage eines Beleges (§ 18 Abs. 1 Z 7) nachzuweisen. Auf Verlangen des Zuwendenden hat der Empfänger der Zuwendung eine Spendenbestätigung (§ 18 Abs. 1 Z 7) auszustellen.Die Zuwendung ist auf Verlangen der Abgabenbehörde durch Vorlage eines Beleges (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 7,) nachzuweisen. Auf Verlangen des Zuwendenden hat der Empfänger der Zuwendung eine Spendenbestätigung (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 7,) auszustellen.
    6. 1.Ziffer einsUniversitäten gemäß dem UG einschließlich deren Fakultäten, Institute und besonderen Einrichtungen, Fachhochschulen gemäß dem Fachhochschulgesetz (FHG), BGBl. Nr. 340/1993, Privathochschulen gemäß dem Privathochschulgesetz (PrivHG), BGBl. I Nr. 77/2020, Pädagogische Hochschulen gemäß dem Hochschulgesetz 2005 (HG), BGBl. I Nr. 30/2006, das Institute of Science and Technology Austria gemäß dem IST-Austria-Gesetz (ISTAG), BGBl. I Nr. 69/2006, das Institute of Digital Sciences Austria gemäß dem Bundesgesetz über die Gründung des Institute of Digital Sciences Austria, BGBl. I Nr. 120/2022, deren jeweilige Organisationseinheiten, die Österreichische Akademie der Wissenschaften und deren rechtlich selbständige Institute, sowie diesen entsprechende ausländische Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht;Universitäten gemäß dem UG einschließlich deren Fakultäten, Institute und besonderen Einrichtungen, Fachhochschulen gemäß dem Fachhochschulgesetz (FHG), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, Privathochschulen gemäß dem Privathochschulgesetz (PrivHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020,, Pädagogische Hochschulen gemäß dem Hochschulgesetz 2005 (HG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, das Institute of Science and Technology Austria gemäß dem IST-Austria-Gesetz (ISTAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2006,, das Institute of Digital Sciences Austria gemäß dem Bundesgesetz über die Gründung des Institute of Digital Sciences Austria, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2022,, deren jeweilige Organisationseinheiten, die Österreichische Akademie der Wissenschaften und deren rechtlich selbständige Institute, sowie diesen entsprechende ausländische Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht;
    1. 2.Ziffer 2
      1. a)Litera aöffentliche Kinderbetreuungseinrichtungen bis zum Eintritt der Schulpflicht (Kindergärten), öffentliche Schulen (im Sinne des Art. 14 Abs. 6 Böffentliche Kinderbetreuungseinrichtungen bis zum Eintritt der Schulpflicht (Kindergärten), öffentliche Schulen (im Sinne des Artikel 14, Absatz 6, B-VG) im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit bzw. zweckgebundenen Gebarung gemäß § 128b des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, sowie Österreichische Auslandsschulen,VG) im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit bzw. zweckgebundenen Gebarung gemäß Paragraph 128 b, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, sowie Österreichische Auslandsschulen,
        1. b)Litera bKindergärten und Schulen mit Öffentlichkeitsrecht anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts;
      2. 3.Ziffer 3durch Bundes- oder Landesgesetz errichtete Fonds, die mit Aufgaben der Forschungsförderung betraut sind, sowie diesen entsprechende ausländische Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht;
      3. 4.Ziffer 4nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz (BStFG), BGBl. Nr. 11/1975, in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes-Inneres, BGBl. I Nr. 161/2013, dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 (BStFG 2015), BGBl. I Nr. 160/2015 oder nach diesen Bundesgesetzen entsprechenden, landesgesetzlichen Regelungen errichtete Stiftungen oder Fonds mit Sitz im Inland, die ausschließlich der Erfüllung von Aufgaben der Forschungsförderung dienen, wennnach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz (BStFG), Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1975,, in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes-Inneres, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 (BStFG 2015), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2015, oder nach diesen Bundesgesetzen entsprechenden, landesgesetzlichen Regelungen errichtete Stiftungen oder Fonds mit Sitz im Inland, die ausschließlich der Erfüllung von Aufgaben der Forschungsförderung dienen, wenn
        1. a)Litera adiese nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind,
        2. b)Litera bseit mindestens einem Jahr nachweislich im Bereich der Forschungsförderung tätig sind und
        3. c)Litera cdie Empfänger der Fördermittel im Wesentlichen Begünstigte gemäß Z 1 und 3 sowie Abs. 3 Z 3 oder begünstigte Körperschaften im Sinne des Abs. 3, die unmittelbar begünstigten Zwecken nach Abs. 2 Z 3 dienen, sind.die Empfänger der Fördermittel im Wesentlichen Begünstigte gemäß Ziffer eins und 3 sowie Absatz 3, Ziffer 3, oder begünstigte Körperschaften im Sinne des Absatz 3,, die unmittelbar begünstigten Zwecken nach Absatz 2, Ziffer 3, dienen, sind.
        Derartigen Stiftungen oder Fonds sind diesen entsprechende ausländische Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, gleichzuhalten;
      4. 5.Ziffer 5die Österreichische Nationalbibliothek, die GeoSphere Austria gemäß dem GeoSphere Austria-Gesetz (GSAG), BGBl. I Nr. 60/2022, die OeAD GmbH gemäß dem OeADdie Österreichische Nationalbibliothek, die GeoSphere Austria gemäß dem GeoSphere Austria-Gesetz (GSAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2022,, die OeAD GmbH gemäß dem OeAD-Gesetz (OeADG), BGBl. I Nr. 99/2008, und das Österreichische Filminstitut gemäß § 1 des Filmförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 557/1980;Gesetz (OeADG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2008,, und das Österreichische Filminstitut gemäß Paragraph eins, des Filmförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 557/1980;
      5. 6.Ziffer 6Österreichische Museen
        1. a)Litera avon Körperschaften des öffentlichen Rechts;
        2. b)Litera bvon anderen Rechtsträgern, wenn diese Museen einen den Museen von Körperschaften des öffentlichen Rechts vergleichbaren öffentlichen Zugang haben und Sammlungsgegenstände zur Schau stellen, die in geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Hinsicht von überregionaler Bedeutung sind. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport mit Verordnung Kriterien zur Beurteilung der überregionalen Bedeutung eines Museums festzulegen;
      6. 7.Ziffer 7das Bundesdenkmalamt und der Denkmalfonds gemäß § 33 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes (DMSG), BGBl. Nr. 533/1923;das Bundesdenkmalamt und der Denkmalfonds gemäß Paragraph 33, Absatz eins, des Denkmalschutzgesetzes (DMSG), BGBl. Nr. 533/1923;
      7. 8.Ziffer 8die Internationale Anti-Korruptions-Akademie (IACA);
      8. 9.Ziffer 9die Diplomatische Akademie und vergleichbare Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht;
      9. 10.Ziffer 10Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, wenn sie den in Z 5 bis 7 genannten vergleichbar sind und der Förderung, Erhaltung, Vermittlung und Dokumentation von Kunst und Kultur in Österreich dienen;Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, wenn sie den in Ziffer 5 bis 7 genannten vergleichbar sind und der Förderung, Erhaltung, Vermittlung und Dokumentation von Kunst und Kultur in Österreich dienen;
      10. 11.Ziffer 11das Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR);
      11. 12.Ziffer 12Freiwillige Feuerwehren unbeschadet ihrer rechtlichen Stellung und Landesfeuerwehrverbände;
      12. 13.Ziffer 13der Anerkennungsfonds für freiwilliges Engagement gemäß §§ 36 ff des Freiwilligengesetzes (FreiwG), BGBl. I Nr. 17/2012.der Anerkennungsfonds für freiwilliges Engagement gemäß Paragraphen 36, ff des Freiwilligengesetzes (FreiwG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,.
    2. (7)Absatz 7Für die Spendenbegünstigung gilt Folgendes:
      1. 1.Ziffer einsZuwendungen an die in Abs. 3 genannten Einrichtungen sind nur abzugsfähig, wenn in der beim Finanzamt Österreich zu führenden Liste gemäß Abs. 5 Z 3 eine aufrechte Anerkennung als begünstigte Einrichtung ausgewiesen ist. Ein solcher Ausweis besteht ab dem in der Liste angegebenen Datum der Zuerkennung der Begünstigung (Abs. 5 Z 3) bis einschließlich dem in der Liste eingetragenen Datum des Widerrufs der Begünstigung (Abs. 5 Z 4).Zuwendungen an die in Absatz 3, genannten Einrichtungen sind nur abzugsfähig, wenn in der beim Finanzamt Österreich zu führenden Liste gemäß Absatz 5, Ziffer 3, eine aufrechte Anerkennung als begünstigte Einrichtung ausgewiesen ist. Ein solcher Ausweis besteht ab dem in der Liste angegebenen Datum der Zuerkennung der Begünstigung (Absatz 5, Ziffer 3,) bis einschließlich dem in der Liste eingetragenen Datum des Widerrufs der Begünstigung (Absatz 5, Ziffer 4,).
      2. 2.Ziffer 2Mitgliedsbeiträge sind in Höhe der satzungsgemäß von ordentlichen Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge nicht abzugsfähig. Bezieht ein Steuerpflichtiger steuerfreie pauschale Reiseaufwandsentschädigungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 16c oder ein steuerfreies Freiwilligenpauschale gemäß § 3 Abs. 1 Z 42, sind damit zusammenhängende Zuwendungen an die gleiche Einrichtung insoweit nicht abzugsfähig.Mitgliedsbeiträge sind in Höhe der satzungsgemäß von ordentlichen Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge nicht abzugsfähig. Bezieht ein Steuerpflichtiger steuerfreie pauschale Reiseaufwandsentschädigungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 c, oder ein steuerfreies Freiwilligenpauschale gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 42,, sind damit zusammenhängende Zuwendungen an die gleiche Einrichtung insoweit nicht abzugsfähig.
      3. 3.Ziffer 3Zuwendungen an Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 1 Publizistikförderungsgesetz 1984 (PubFG), BGBl. Nr. 369/1984, sind nicht abzugsfähig.Zuwendungen an Rechtsträger gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Publizistikförderungsgesetz 1984 (PubFG), Bundesgesetzblatt Nr. 369 aus 1984,, sind nicht abzugsfähig.
      4. 4.Ziffer 4Zuwendungen, denen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang eine Gegenleistung gegenübersteht, sind nur insoweit abzugsfähig, als der gemeine Wert der Zuwendung mindestens das Doppelte des Wertes der Gegenleistung beträgt. Der dem gemeinen Wert der Gegenleistung entsprechende Teil der Zuwendung ist nicht abzugsfähig.
      5. 5.Ziffer 5Werden Wirtschaftsgüter zugewendet, ist der gemeine Wert als Betriebsausgabe anzusetzen; der Restbuchwert ist nicht zusätzlich als Betriebsausgabe und der Teilwert nicht als Betriebseinnahme anzusetzen. Stille Reserven, die nach § 12 auf das zugewendete Wirtschaftsgut übertragen wurden, sind nachzuversteuern.Werden Wirtschaftsgüter zugewendet, ist der gemeine Wert als Betriebsausgabe anzusetzen; der Restbuchwert ist nicht zusätzlich als Betriebsausgabe und der Teilwert nicht als Betriebseinnahme anzusetzen. Stille Reserven, die nach Paragraph 12, auf das zugewendete Wirtschaftsgut übertragen wurden, sind nachzuversteuern.
      6. 6.Ziffer 6Zuwendungen an in Abs. 6 Z 2 und 12 genannte Einrichtungen sind nicht abzugsfähig, wenn sie durch eine Körperschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 KStG 1988 erfolgen, die mit der Trägerkörperschaft dieser Einrichtung wirtschaftlich verbunden ist.Zuwendungen an in Absatz 6, Ziffer 2 und 12 genannte Einrichtungen sind nicht abzugsfähig, wenn sie durch eine Körperschaft im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, KStG 1988 erfolgen, die mit der Trägerkörperschaft dieser Einrichtung wirtschaftlich verbunden ist.
      7. 7.Ziffer 7Die Zuwendung ist auf Verlangen der Abgabenbehörde durch Vorlage eines Beleges (§ 18 Abs. 1 Z 7) nachzuweisen. Auf Verlangen des Zuwendenden hat der Empfänger der Zuwendung eine Spendenbestätigung (§ 18 Abs. 1 Z 7) auszustellen.Die Zuwendung ist auf Verlangen der Abgabenbehörde durch Vorlage eines Beleges (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 7,) nachzuweisen. Auf Verlangen des Zuwendenden hat der Empfänger der Zuwendung eine Spendenbestätigung (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 7,) auszustellen.
  12. (8)Absatz 8Die Aufnahme in die in Abs. 7 Z 1 genannte Liste darf nur erfolgen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass durch die Körperschaft Maßnahmen zur Erfüllung der Datenübermittlungsverpflichtung gemäß § 18 Abs. 8 getroffen wurden und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:Die Aufnahme in die in Absatz 7, Ziffer eins, genannte Liste darf nur erfolgen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass durch die Körperschaft Maßnahmen zur Erfüllung der Datenübermittlungsverpflichtung gemäß Paragraph 18, Absatz 8, getroffen wurden und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. 1.Ziffer einsFür Körperschaften im Sinne des Abs. 3 Z 6, Abs. 4a und Abs. 5 Z 1 bis 3:Für Körperschaften im Sinne des Absatz 3, Ziffer 6,, Absatz 4 a und Absatz 5, Ziffer eins, bis 3:
      1. a)Litera aDie Körperschaft dient ausschließlich Zwecken nach Maßgabe der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung.Die Körperschaft dient ausschließlich Zwecken nach Maßgabe der Paragraphen 34, ff der Bundesabgabenordnung.
      2. b)Litera bDie Körperschaft oder deren Vorgängerorganisation (Organisationsfeld mit eigenem Rechnungskreis) dient seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Wesentlichen unmittelbar den in der Rechtsgrundlage (beispielsweise Vereinsstatut, Satzung, Gesellschaftsvertrag) angeführten begünstigten Zwecken gemäß Abs. 2 Z 1, 3 und 5.Die Körperschaft oder deren Vorgängerorganisation (Organisationsfeld mit eigenem Rechnungskreis) dient seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Wesentlichen unmittelbar den in der Rechtsgrundlage (beispielsweise Vereinsstatut, Satzung, Gesellschaftsvertrag) angeführten begünstigten Zwecken gemäß Absatz 2, Ziffer eins,, 3 und 5.
      3. c)Litera cDie Körperschaft unterhält, abgesehen von völlig untergeordneten Nebentätigkeiten, ausschließlich solche wirtschaftliche Tätigkeiten, die unter § 45 Abs. 1, § 45 Abs. 2 oder § 47 der Bundesabgabenordnung fallen oder für welche die Begünstigungen gemäß § 45a der Bundesabgabenordnung bestehen bleiben.Die Körperschaft unterhält, abgesehen von völlig untergeordneten Nebentätigkeiten, ausschließlich solche wirtschaftliche Tätigkeiten, die unter Paragraph 45, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz 2, oder Paragraph 47, der Bundesabgabenordnung fallen oder für welche die Begünstigungen gemäß Paragraph 45 a, der Bundesabgabenordnung bestehen bleiben.
      4. d)Litera dDie in Zusammenhang mit der Verwendung der Spenden stehenden Verwaltungskosten der Körperschaft betragen ohne Berücksichtigung der für die Erfüllung der Übermittlungsverpflichtung gemäß § 18 Abs. 8 anfallenden Kosten höchstens 10% der Spendeneinnahmen.Die in Zusammenhang mit der Verwendung der Spenden stehenden Verwaltungskosten der Körperschaft betragen ohne Berücksichtigung der für die Erfüllung der Übermittlungsverpflichtung gemäß Paragraph 18, Absatz 8, anfallenden Kosten höchstens 10% der Spendeneinnahmen.
      5. e)Litera eBei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall des begünstigten Zweckes darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke gemäß Abs. 2 Z 1, 3 und 5 verwendet werden.Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall des begünstigten Zweckes darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke gemäß Absatz 2, Ziffer eins,, 3 und 5 verwendet werden.
    2. 2.Ziffer 2Für Körperschaften im Sinne des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie des Abs. 4 lit. d:Für Körperschaften im Sinne des Absatz 3, Ziffer 4 und 5 sowie des Absatz 4, Litera d, :,
      1. a)Litera aDas mangelnde Gewinnstreben ist – ausgenommen hinsichtlich einer untergeordneten betrieblichen Tätigkeit – in der Rechtsgrundlage verankert.
      2. b)Litera bDie tatsächliche Geschäftsführung entspricht den Vorgaben der Rechtsgrundlage und die Körperschaft entfaltet eine betriebliche Tätigkeit nur in untergeordnetem Ausmaß.
      3. c)Litera cDie Rechtsgrundlage stellt sicher, dass an Mitglieder oder Gesellschafter oder diesen nahe stehende Personen keinerlei Vermögensvorteile zugewendet werden und dass gesammelte Spendenmittel ausschließlich für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 verwendet werden.Die Rechtsgrundlage stellt sicher, dass an Mitglieder oder Gesellschafter oder diesen nahe stehende Personen keinerlei Vermögensvorteile zugewendet werden und dass gesammelte Spendenmittel ausschließlich für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2 verwendet werden.
      4. d)Litera dDie Körperschaft oder deren Vorgängerorganisation (Organisationsfeld mit eigenem Rechnungskreis) dient seit mindestens drei Jahren ununterbrochen der Erfüllung der in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke.
      5. e)Litera eDie in Zusammenhang mit der Verwendung der Spenden stehenden Verwaltungskosten der Körperschaft betragen höchstens 10% der Spendeneinnahmen.
      6. f)Litera fBei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall des begünstigten Zweckes darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 verwendet werden.Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall des begünstigten Zweckes darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2 verwendet werden.
    3. 3.Ziffer 3Für Körperschaften im Sinne des Abs. 5 Z 4 neben den in Z 2 genannten Voraussetzungen:Für Körperschaften im Sinne des Absatz 5, Ziffer 4, neben den in Ziffer 2, genannten Voraussetzungen:
      1. a)Litera aDie Sammlung für begünstigte Zwecke gemäß Abs. 2 Z 3 ist, abgesehen von der Mittelverwendung im Sinne der lit. c, als ausschließlicher Zweck in der Rechtsgrundlage (Vereinsstatut, Satzung, Gesellschaftsvertrag) verankert.Die Sammlung für begünstigte Zwecke gemäß Absatz 2, Ziffer 3, ist, abgesehen von der Mittelverwendung im Sinne der Litera c,, als ausschließlicher Zweck in der Rechtsgrundlage (Vereinsstatut, Satzung, Gesellschaftsvertrag) verankert.
      2. b)Litera bDie Rechtsgrundlage stellt sicher, dass jede Änderung der Rechtsgrundlage, insbesondere der Aufgaben der Körperschaft, sowie die Beendigung ihrer begünstigten Tätigkeit dem Finanzamt Österreich unverzüglich bekannt gegeben werden.
      3. c)Litera cDie Mittelverwendung erfolgt entweder durch Weitergabe an Körperschaften im Sinne des Abs. 5 Z 1 bis 3 oder in Durchführung von Aktionen ausschließlich zu begünstigten Zwecken gemäß Abs. 2 Z 3, wobei dazu andere Rechtsträger nach Maßgabe des § 40 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung herangezogen werden können. Im letztgenannten Fall ist die ausschließliche Verwendung der Mittel zu begünstigten Zwecken gemäß Abs. 2 Z 3 durch die Spenden sammelnde Körperschaft sicherzustellen.Die Mittelverwendung erfolgt entweder durch Weitergabe an Körperschaften im Sinne des Absatz 5, Ziffer eins bis 3 oder in Durchführung von Aktionen ausschließlich zu begünstigten Zwecken gemäß Absatz 2, Ziffer 3,, wobei dazu andere Rechtsträger nach Maßgabe des Paragraph 40, Absatz eins, der Bundesabgabenordnung herangezogen werden können. Im letztgenannten Fall ist die ausschließliche Verwendung der Mittel zu begünstigten Zwecken gemäß Absatz 2, Ziffer 3, durch die Spenden sammelnde Körperschaft sicherzustellen.
      4. d)Litera dDie Körperschaft veröffentlicht jene Organisationen und Zwecke, denen die gesammelten Spenden zukommen.
      5. e)Litera eBei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall des begünstigten Zweckes darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke gemäß Abs. 2 Z 3 verwendet werden.Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall des begünstigten Zweckes darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke gemäß Absatz 2, Ziffer 3, verwendet werden.
    4. 4.Ziffer 4Für Körperschaften im Sinne des Abs. 5 Z 5 gelten die in Z 1 genannten Voraussetzungen unter der Maßgabe, dass die Körperschaft auch dann unmittelbar den in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecken gemäß Abs. 2 Z 3 dient, wenn die abgabenrechtliche Begünstigung nur auf Grund von § 40a Z 1 der Bundesabgabenordnung nicht verloren geht.Für Körperschaften im Sinne des Absatz 5, Ziffer 5, gelten die in Ziffer eins, genannten Voraussetzungen unter der Maßgabe, dass die Körperschaft auch dann unmittelbar den in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecken gemäß Absatz 2, Ziffer 3, dient, wenn die abgabenrechtliche Begünstigung nur auf Grund von Paragraph 40 a, Ziffer eins, der Bundesabgabenordnung nicht verloren geht.
    Das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 bis 4 sowie die Einhaltung der anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften ist von einem Wirtschaftsprüfer jährlich im Rahmen einer den Anforderungen der §§ 268 ff des Unternehmensgesetzbuches entsprechenden Prüfung zu bestätigen. Die Bestimmungen des § 275 des Unternehmensgesetzbuches gelten sinngemäß.Das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 4 sowie die Einhaltung der anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften ist von einem Wirtschaftsprüfer jährlich im Rahmen einer den Anforderungen der Paragraphen 268, ff des Unternehmensgesetzbuches entsprechenden Prüfung zu bestätigen. Die Bestimmungen des Paragraph 275, des Unternehmensgesetzbuches gelten sinngemäß.Diese Bestätigung ist dem Finanzamt Österreich jährlich innerhalb von neun Monaten nach dem Abschlussstichtag vorzulegen. Im Falle einer Änderung der Rechtsgrundlage, ist auch die geänderte Rechtsgrundlage (Vereinsstatut, Satzung, Gesellschaftsvertrag) vorzulegen. Das Finanzamt Österreich hat die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen mit Bescheid zu bestätigen, die Körperschaft zu erfassen und sämtliche Körperschaften, die diesen Voraussetzungen entsprechen, auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen in einer Liste zu veröffentlichen.Wird die Aufnahme in die Liste erstmalig beantragt, sind die aktuelle Rechtsgrundlage, die Bestätigungen des Wirtschaftsprüfers für die vorangegangen drei Wirtschaftsjahre und, wenn vorhanden, die Zahl, unter der die Körperschaft im Zentralen Vereinsregister oder im Firmenbuch erfasst ist, dem Finanzamt Österreich zu übermitteln.

    (Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch Art. 1 Z 2b, BGBl. I Nr. 62/2018)Anmerkung, Absatz 9, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 2 b,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,)

Hinweis Zu dieser Bestimmung gibt es folgende Artikel: Schlagworte Hochwasserschaden, Erdrutschschaden, Vermurungsschaden, Umweltschutz, Naturschutz, Forschungsaufgabe Im RIS seit 08.01.2024 Zuletzt aktualisiert am 08.01.2024 Gesetzesnummer 10004570 Dokumentnummer NOR40258094 European Legislation Identifier (ELI) https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P4a/NOR40258094 Navigation im Suchergebnis
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