§ 136 WKG Aufsichtsbehörde

Wirtschaftskammergesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Wirtschaftskammern und die Fachorganisationen werden vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit beaufsichtigt.
  2. (2)Absatz 2Die Aufsicht umfasst die Sorge für die gesetzmäßige Führung der Geschäfte und Aufrechterhaltung des ordnungsmäßigen Ganges der Verwaltung. Die Aufsichtsbehörde ist bei Handhabung ihres Aufsichtsrechtes insbesondere berechtigt, erforderliche Auskünfte von den betroffenen Organisationen der gewerblichen Wirtschaft einzuholen und rechtswidrige Beschlüsse aufzuheben. Die betroffenen Organisationen haben ihre Auskünfte umgehend im Wege der Bundeskammer an die Aufsichtsbehörde zu übermitteln. Bei diesen Auskünften gilt die VerschwiegenheitspflichtGeheimhaltungspflicht gemäß § 69 § 70 nicht.Die Aufsicht umfasst die Sorge für die gesetzmäßige Führung der Geschäfte und Aufrechterhaltung des ordnungsmäßigen Ganges der Verwaltung. Die Aufsichtsbehörde ist bei Handhabung ihres Aufsichtsrechtes insbesondere berechtigt, erforderliche Auskünfte von den betroffenen Organisationen der gewerblichen Wirtschaft einzuholen und rechtswidrige Beschlüsse aufzuheben. Die betroffenen Organisationen haben ihre Auskünfte umgehend im Wege der Bundeskammer an die Aufsichtsbehörde zu übermitteln. Bei diesen Auskünften gilt die VerschwiegenheitspflichtGeheimhaltungspflicht gemäß Paragraph 6970, nicht.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 22.06.2006 bis 31.08.2025
  1. (1)Absatz einsDie Wirtschaftskammern und die Fachorganisationen werden vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit beaufsichtigt.
  2. (2)Absatz 2Die Aufsicht umfasst die Sorge für die gesetzmäßige Führung der Geschäfte und Aufrechterhaltung des ordnungsmäßigen Ganges der Verwaltung. Die Aufsichtsbehörde ist bei Handhabung ihres Aufsichtsrechtes insbesondere berechtigt, erforderliche Auskünfte von den betroffenen Organisationen der gewerblichen Wirtschaft einzuholen und rechtswidrige Beschlüsse aufzuheben. Die betroffenen Organisationen haben ihre Auskünfte umgehend im Wege der Bundeskammer an die Aufsichtsbehörde zu übermitteln. Bei diesen Auskünften gilt die VerschwiegenheitspflichtGeheimhaltungspflicht gemäß § 69 § 70 nicht.Die Aufsicht umfasst die Sorge für die gesetzmäßige Führung der Geschäfte und Aufrechterhaltung des ordnungsmäßigen Ganges der Verwaltung. Die Aufsichtsbehörde ist bei Handhabung ihres Aufsichtsrechtes insbesondere berechtigt, erforderliche Auskünfte von den betroffenen Organisationen der gewerblichen Wirtschaft einzuholen und rechtswidrige Beschlüsse aufzuheben. Die betroffenen Organisationen haben ihre Auskünfte umgehend im Wege der Bundeskammer an die Aufsichtsbehörde zu übermitteln. Bei diesen Auskünften gilt die VerschwiegenheitspflichtGeheimhaltungspflicht gemäß Paragraph 6970, nicht.

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