§ 32 WaffG Ermächtigung zur Registrierung

Waffengesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWer - ohne ein Gewerbetreibender gemäß § 30 zu sein - einem anderen eine meldepflichtige Waffe überläßt, so daß dieser der Meldepflicht unterliegt, hat dem nunmehrigen Besitzer Einsicht in die Bestätigung über die erfolgte Meldung des eigenen Erwerbs zu gewähren. Der neue Besitzer ist in diesen Fällen verpflichtet, anläßlich der Meldung bekanntzugeben, bei welchem Gewerbetreibenden der letzte Erwerb dieser Waffe gemeldet worden ist.Wer - ohne ein Gewerbetreibender gemäß Paragraph 30, zu sein - einem anderen eine meldepflichtige Waffe überläßt, so daß dieser der Meldepflicht unterliegt, hat dem nunmehrigen Besitzer Einsicht in die Bestätigung über die erfolgte Meldung des eigenen Erwerbs zu gewähren. Der neue Besitzer ist in diesen Fällen verpflichtet, anläßlich der Meldung bekanntzugeben, bei welchem Gewerbetreibenden der letzte Erwerb dieser Waffe gemeldet worden ist.
  2. (2)Absatz 2Wer Schußwaffen mit gezogenem Lauf (§ 30 Abs. 1) besitzt, hat der Behörde auf Verlangen die Erfüllung der Meldepflicht oder jene Tatsachen nachzuweisen, aus denen sich ergibt, daß keine Meldepflicht besteht oder die Frist für die Meldung noch nicht abgelaufen ist.Wer Schußwaffen mit gezogenem Lauf (Paragraph 30, Absatz eins,) besitzt, hat der Behörde auf Verlangen die Erfüllung der Meldepflicht oder jene Tatsachen nachzuweisen, aus denen sich ergibt, daß keine Meldepflicht besteht oder die Frist für die Meldung noch nicht abgelaufen ist.
  3. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, auf Antrag jedem im Bundesgebiet niedergelassenen Gewerbetreibenden, der zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt ist, die Ermächtigung zur Registrierung im Wege des Datenfernverkehrs gemäß § 33 für die jeweils zuständige Waffenbehörde einzuräumen.Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, auf Antrag jedem im Bundesgebiet niedergelassenen Gewerbetreibenden, der zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt ist, die Ermächtigung zur Registrierung im Wege des Datenfernverkehrs gemäß Paragraph 33, für die jeweils zuständige Waffenbehörde einzuräumen.
  4. (2)Absatz 2Gemäß Abs. 1 ermächtigte Gewerbetreibende sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz an die Weisungen des Bundesministers für Inneres gebunden; überdies setzt der Bundesminister für Inneres mit Verordnung fest, welche technischen Anforderungen und Datensicherheitsmaßnahmen, vom gemäß Abs. 1 ermächtigten Gewerbetreibenden zu erfüllen sind, sowie die notwendigen Inhalte eines Antrags gemäß Abs. 1.Gemäß Absatz eins, ermächtigte Gewerbetreibende sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz an die Weisungen des Bundesministers für Inneres gebunden; überdies setzt der Bundesminister für Inneres mit Verordnung fest, welche technischen Anforderungen und Datensicherheitsmaßnahmen, vom gemäß Absatz eins, ermächtigten Gewerbetreibenden zu erfüllen sind, sowie die notwendigen Inhalte eines Antrags gemäß Absatz eins,
  5. (3)Absatz 3Die Sicherheitsbehörden sind verpflichtet, die nach dem Sitz oder Standort des Gewerbetreibenden zuständige Gewerbebehörde unverzüglich von Verstößen in Kenntnis zu setzen, die sie bei Gewerbetreibenden gemäß Abs. 1 im Zusammenhang mit den diesen obliegenden waffen- und sicherheitspolizeilichen Pflichten wahrgenommen haben.Die Sicherheitsbehörden sind verpflichtet, die nach dem Sitz oder Standort des Gewerbetreibenden zuständige Gewerbebehörde unverzüglich von Verstößen in Kenntnis zu setzen, die sie bei Gewerbetreibenden gemäß Absatz eins, im Zusammenhang mit den diesen obliegenden waffen- und sicherheitspolizeilichen Pflichten wahrgenommen haben.
  6. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Inneres hat die Ermächtigung zur Registrierung gemäß Abs. 1 durch Bescheid zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ermächtigung rechtfertigen, der Gewerbetreibende trotz Abmahnung Weisungen nicht befolgt oder von seiner Ermächtigung auf andere Weise nicht rechtskonform Gebrauch macht.Der Bundesminister für Inneres hat die Ermächtigung zur Registrierung gemäß Absatz eins, durch Bescheid zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ermächtigung rechtfertigen, der Gewerbetreibende trotz Abmahnung Weisungen nicht befolgt oder von seiner Ermächtigung auf andere Weise nicht rechtskonform Gebrauch macht.

Stand vor dem 30.09.2012

In Kraft vom 01.07.1997 bis 30.09.2012
  1. (1)Absatz einsWer - ohne ein Gewerbetreibender gemäß § 30 zu sein - einem anderen eine meldepflichtige Waffe überläßt, so daß dieser der Meldepflicht unterliegt, hat dem nunmehrigen Besitzer Einsicht in die Bestätigung über die erfolgte Meldung des eigenen Erwerbs zu gewähren. Der neue Besitzer ist in diesen Fällen verpflichtet, anläßlich der Meldung bekanntzugeben, bei welchem Gewerbetreibenden der letzte Erwerb dieser Waffe gemeldet worden ist.Wer - ohne ein Gewerbetreibender gemäß Paragraph 30, zu sein - einem anderen eine meldepflichtige Waffe überläßt, so daß dieser der Meldepflicht unterliegt, hat dem nunmehrigen Besitzer Einsicht in die Bestätigung über die erfolgte Meldung des eigenen Erwerbs zu gewähren. Der neue Besitzer ist in diesen Fällen verpflichtet, anläßlich der Meldung bekanntzugeben, bei welchem Gewerbetreibenden der letzte Erwerb dieser Waffe gemeldet worden ist.
  2. (2)Absatz 2Wer Schußwaffen mit gezogenem Lauf (§ 30 Abs. 1) besitzt, hat der Behörde auf Verlangen die Erfüllung der Meldepflicht oder jene Tatsachen nachzuweisen, aus denen sich ergibt, daß keine Meldepflicht besteht oder die Frist für die Meldung noch nicht abgelaufen ist.Wer Schußwaffen mit gezogenem Lauf (Paragraph 30, Absatz eins,) besitzt, hat der Behörde auf Verlangen die Erfüllung der Meldepflicht oder jene Tatsachen nachzuweisen, aus denen sich ergibt, daß keine Meldepflicht besteht oder die Frist für die Meldung noch nicht abgelaufen ist.
  3. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, auf Antrag jedem im Bundesgebiet niedergelassenen Gewerbetreibenden, der zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt ist, die Ermächtigung zur Registrierung im Wege des Datenfernverkehrs gemäß § 33 für die jeweils zuständige Waffenbehörde einzuräumen.Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, auf Antrag jedem im Bundesgebiet niedergelassenen Gewerbetreibenden, der zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt ist, die Ermächtigung zur Registrierung im Wege des Datenfernverkehrs gemäß Paragraph 33, für die jeweils zuständige Waffenbehörde einzuräumen.
  4. (2)Absatz 2Gemäß Abs. 1 ermächtigte Gewerbetreibende sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz an die Weisungen des Bundesministers für Inneres gebunden; überdies setzt der Bundesminister für Inneres mit Verordnung fest, welche technischen Anforderungen und Datensicherheitsmaßnahmen, vom gemäß Abs. 1 ermächtigten Gewerbetreibenden zu erfüllen sind, sowie die notwendigen Inhalte eines Antrags gemäß Abs. 1.Gemäß Absatz eins, ermächtigte Gewerbetreibende sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz an die Weisungen des Bundesministers für Inneres gebunden; überdies setzt der Bundesminister für Inneres mit Verordnung fest, welche technischen Anforderungen und Datensicherheitsmaßnahmen, vom gemäß Absatz eins, ermächtigten Gewerbetreibenden zu erfüllen sind, sowie die notwendigen Inhalte eines Antrags gemäß Absatz eins,
  5. (3)Absatz 3Die Sicherheitsbehörden sind verpflichtet, die nach dem Sitz oder Standort des Gewerbetreibenden zuständige Gewerbebehörde unverzüglich von Verstößen in Kenntnis zu setzen, die sie bei Gewerbetreibenden gemäß Abs. 1 im Zusammenhang mit den diesen obliegenden waffen- und sicherheitspolizeilichen Pflichten wahrgenommen haben.Die Sicherheitsbehörden sind verpflichtet, die nach dem Sitz oder Standort des Gewerbetreibenden zuständige Gewerbebehörde unverzüglich von Verstößen in Kenntnis zu setzen, die sie bei Gewerbetreibenden gemäß Absatz eins, im Zusammenhang mit den diesen obliegenden waffen- und sicherheitspolizeilichen Pflichten wahrgenommen haben.
  6. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Inneres hat die Ermächtigung zur Registrierung gemäß Abs. 1 durch Bescheid zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ermächtigung rechtfertigen, der Gewerbetreibende trotz Abmahnung Weisungen nicht befolgt oder von seiner Ermächtigung auf andere Weise nicht rechtskonform Gebrauch macht.Der Bundesminister für Inneres hat die Ermächtigung zur Registrierung gemäß Absatz eins, durch Bescheid zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ermächtigung rechtfertigen, der Gewerbetreibende trotz Abmahnung Weisungen nicht befolgt oder von seiner Ermächtigung auf andere Weise nicht rechtskonform Gebrauch macht.

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