§ 68 EisbG Festsetzung der Wegeentgelte

Eisenbahngesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.11.2015 bis 31.12.9999

(1) Die BenützungsentgeltregelnFür ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind die Wegeentgeltregeln von der Zuweisungsstelle ~entgelterhebenden Stelle – falls diese nicht das Eisenbahninfrastrukturunternehmen selbst ist, nach Einholung dessen Vorschlages ~ festzusetzen.

(2) Die BenützungsentgeltregelnWegeentgeltregeln sind vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen in die Schienennetz-Nutzungsbedingungen aufzunehmen oder diesen als Anhang anzuschließen. Beizufügen ist auch eine Erläuterung, aus der hervorgeht, wie den Anforderungen nach §§ 67 bis 67h entsprochen wird, soweit dies ohne Offenlegung vertraulicher Geschäftsdaten möglich ist.

(3) Auf Grundlage der BenützungsentgeltregelnWegeentgeltregeln hat die Zuweisungsstelleentgelterhebende Stelle jeweils das für einen begehrten Zugang zur SchieneninfrastrukturEisenbahninfrastruktur einschließlich der ZurverfügungstellungGewährung des Mindestzugangspaketes zu entrichtende BenützungsentgeltWegeentgelt festzusetzen.

(4) Die entgelterhebende Stelle hat dafür zu sorgen,

1.

dass außer im Falle des § 67e die Wegeentgeltregelung auf der gesamten Eisenbahninfrastruktur des Eisenbahninfrastrukturunternehmens auf denselben Grundsätzen beruht,

2.

dass die Anwendung der Wegeentgeltregeln zu gleichwertigen und nichtdiskriminierenden Wegeentgelten für verschiedene Zugangsberechtigte führt, die Eisenbahnverkehrsdienste gleichwertiger Art in ähnlichen Märkten erbringen und

3.

dass die tatsächlich erhobenen Wegeentgelte den in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen vorgesehenen Regeln entsprechen.

(5) Entgelterhebende Stellen haben die ihnen von Fahrwegkapazitätsberechtigten gemachten Angaben geheim zu halten.

Stand vor dem 26.11.2015

In Kraft vom 01.06.2004 bis 26.11.2015

(1) Die BenützungsentgeltregelnFür ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind die Wegeentgeltregeln von der Zuweisungsstelle ~entgelterhebenden Stelle – falls diese nicht das Eisenbahninfrastrukturunternehmen selbst ist, nach Einholung dessen Vorschlages ~ festzusetzen.

(2) Die BenützungsentgeltregelnWegeentgeltregeln sind vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen in die Schienennetz-Nutzungsbedingungen aufzunehmen oder diesen als Anhang anzuschließen. Beizufügen ist auch eine Erläuterung, aus der hervorgeht, wie den Anforderungen nach §§ 67 bis 67h entsprochen wird, soweit dies ohne Offenlegung vertraulicher Geschäftsdaten möglich ist.

(3) Auf Grundlage der BenützungsentgeltregelnWegeentgeltregeln hat die Zuweisungsstelleentgelterhebende Stelle jeweils das für einen begehrten Zugang zur SchieneninfrastrukturEisenbahninfrastruktur einschließlich der ZurverfügungstellungGewährung des Mindestzugangspaketes zu entrichtende BenützungsentgeltWegeentgelt festzusetzen.

(4) Die entgelterhebende Stelle hat dafür zu sorgen,

1.

dass außer im Falle des § 67e die Wegeentgeltregelung auf der gesamten Eisenbahninfrastruktur des Eisenbahninfrastrukturunternehmens auf denselben Grundsätzen beruht,

2.

dass die Anwendung der Wegeentgeltregeln zu gleichwertigen und nichtdiskriminierenden Wegeentgelten für verschiedene Zugangsberechtigte führt, die Eisenbahnverkehrsdienste gleichwertiger Art in ähnlichen Märkten erbringen und

3.

dass die tatsächlich erhobenen Wegeentgelte den in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen vorgesehenen Regeln entsprechen.

(5) Entgelterhebende Stellen haben die ihnen von Fahrwegkapazitätsberechtigten gemachten Angaben geheim zu halten.

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