§ 67e EisbG Höhere Wegeentgelte für bestimmte Eisenbahninfrastrukturen

EisbG - Eisenbahngesetz 1957

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Auf Grundlage der langfristigen Investitionskosten können höhere Wegeentgelte für den Zugang auf solch einer Eisenbahninfrastruktur festgesetzt werden, deren Bau oder Ausbau nach dem Jahr 1988 abgeschlossen wurde, dieser Bau oder Ausbau zu einer erhöhten Leistungsfähigkeit oder verminderten Kosten für die Nutzung führt, und dieser Bau oder Ausbau ohne erhöhte Wegeentgelte nicht durchgeführt worden wäre.

In Kraft seit 27.11.2015 bis 31.12.9999
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