§ 16 EisbG Erforderlichkeit der Verkehrskonzession

Eisenbahngesetz 1957

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.11.2015 bis 31.12.9999

Für die Erbringung nachstehender EisenbahnverkehrsleistungenEisenbahnverkehrsdienste in Österreich auf SchieneninfrastrukturEisenbahninfrastruktur von Hauptbahnen oder vernetzten Nebenbahnen durch natürliche Personen mit Wohnsitz in Österreich, Gesellschaften mit Sitz in Österreich oder juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Sitz in Österreich genügt, wenn nicht schon die Berechtigung zur Erbringung dieser Art von EisenbahnverkehrsleistungenEisenbahnverkehrsdiensten auf Grund einer Verkehrsgenehmigung gegeben ist, eine Verkehrskonzession:

1.

PersonenverkehrsleistungenPersonenverkehrsdienste im Stadt- oder Vorortverkehr;

2.

GüterverkehrsleistungenGüterverkehrsdienste im Regional-, Stadt- oder Vorortverkehr.

Stand vor dem 26.11.2015

In Kraft vom 27.07.2006 bis 26.11.2015

Für die Erbringung nachstehender EisenbahnverkehrsleistungenEisenbahnverkehrsdienste in Österreich auf SchieneninfrastrukturEisenbahninfrastruktur von Hauptbahnen oder vernetzten Nebenbahnen durch natürliche Personen mit Wohnsitz in Österreich, Gesellschaften mit Sitz in Österreich oder juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Sitz in Österreich genügt, wenn nicht schon die Berechtigung zur Erbringung dieser Art von EisenbahnverkehrsleistungenEisenbahnverkehrsdiensten auf Grund einer Verkehrsgenehmigung gegeben ist, eine Verkehrskonzession:

1.

PersonenverkehrsleistungenPersonenverkehrsdienste im Stadt- oder Vorortverkehr;

2.

GüterverkehrsleistungenGüterverkehrsdienste im Regional-, Stadt- oder Vorortverkehr.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten