§ 45 BMSVG

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWer den Bestimmungen der §§ 22 und 23 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA bei vorsätzlicherWer den Bestimmungen der Paragraphen 22 und 23 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA bei vorsätzlicher
  1. (2)Absatz 2Dem Zuwiderhandelnden ist aufzutragen, seine gesetzwidrige Handlung unverzüglich einzustellen.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 11 Z 6, BGBl. I Nr. 107/2017)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 11, Ziffer 6,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,)

  2. (3)Absatz 3Bei Verwaltungsübertretungen nach dieser Bestimmung gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.Bei Verwaltungsübertretungen nach dieser Bestimmung gilt anstelle der Verjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz eins, VStG eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 30.07.2013 bis 02.01.2018
  1. (1)Absatz einsWer den Bestimmungen der §§ 22 und 23 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA bei vorsätzlicherWer den Bestimmungen der Paragraphen 22 und 23 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA bei vorsätzlicher
  1. (2)Absatz 2Dem Zuwiderhandelnden ist aufzutragen, seine gesetzwidrige Handlung unverzüglich einzustellen.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 11 Z 6, BGBl. I Nr. 107/2017)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 11, Ziffer 6,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,)

  2. (3)Absatz 3Bei Verwaltungsübertretungen nach dieser Bestimmung gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.Bei Verwaltungsübertretungen nach dieser Bestimmung gilt anstelle der Verjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz eins, VStG eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.

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